AS 2005 2387
Verordnung
über die direkte Lebensversicherung
(Lebensversicherungsverordnung, LeVV)
Änderung vom 18. Mai 2005
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Lebensversicherungsverordnung vom 29. November 19931 wird wie folgt geändert:
Art. 25 Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 Bst. a
Für die zur Bestellung des Sicherungsfonds nach Artikel 24 zugelassenen Werte gelten folgende Begrenzungen:
a. 50 Prozent des Sollbetrages für Forderungen gegenüber Schuldnern mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland, je Schuldner aber höchstens 5 Prozent des Sollbetrages; die Werte, welche 30 Prozent des Sollbetrages übersteigen, müssen an einer Börse kotiert sein;
Für die Bestellung des Sicherungsfonds gelten ferner folgende Gesamtbegrenzungen:
a. 50 Prozent des Sollbetrages für Anlagen nach Absatz 1 Buchstaben a und b;
II
Diese Änderung tritt am1. Juli 2005 in Kraft.
18. Mai 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Samuel Schmid |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |