AS 2005 5685
Bundesgesetz
über die eingetragene Partnerschaft
gleichgeschlechtlicher Paare
(Partnerschaftsgesetz, PartG)
vom 18. Juni 2004
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 38 Absatz 2, 112 Absatz 1, 113 Absatz 1, 119 Absatz 2, 121 Absatz 1, 122 Absatz 1, 123 Absatz 1, 128 Absatz 1 und 129 Absatz 1 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom29. November 20022,
beschliesst:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Dieses Gesetz regelt die Begründung, die Wirkungen und die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare.
Art. 2 Grundsatz
Zwei Personen gleichen Geschlechts können ihre Partnerschaft eintragen lassen.
Sie verbinden sich damit zu einer Lebensgemeinschaft mit gegenseitigen Rechten und Pflichten.
Der Personenstand lautet: «in eingetragener Partnerschaft».
2. Kapitel: Die Eintragung der Partnerschaft
1. Abschnitt: Voraussetzungen und Eintragungshindernisse
Art. 3 Voraussetzungen
Beide Partnerinnen oder Partner müssen das18. Altersjahr zurückgelegt haben und urteilsfähig sein.
Eine entmündigte Person braucht die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Sie kann gegen die Verweigerung dieser Zustimmung das Gericht anrufen.
SR 211.231
Art. 4 Eintragungshindernisse
Verwandte in gerader Linie, Geschwister sowie Halbgeschwister können keine eingetragene Partnerschaft eingehen.
Beide Partnerinnen oder Partner müssen nachweisen, dass sie nicht bereits in eingetragener Partnerschaft leben oder verheiratet sind.
2. Abschnitt: Verfahren
Art. 5 Gesuch
Das Gesuch um Eintragung ist beim Zivilstandsamt am Wohnsitz einer der beiden Partnerinnen oder eines der beiden Partner einzureichen.
Diebeiden Partnerinnen oder Partner müssen persönlich erscheinen. Falls sie nachweisen, dass dies für sie offensichtlich unzumutbar ist, wird die schriftliche Durchführung des Vorverfahrens bewilligt.
Die beiden Partnerinnen oder Partner legen die erforderlichen Dokumente vor. Sie haben beim Zivilstandsamt persönlich zu erklären, dass sie die Voraussetzungen zur Eintragung einer Partnerschaft erfüllen.
Art. 6 Prüfung
Das zuständige Zivilstandsamt prüft, ob die Voraussetzungen erfüllt sind und keine Eintragungshindernisse vorliegen.
Art. 7 Form
Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte beurkundet die Willenserklärung der beiden Partnerinnen oder Partner und lässt die Urkunde von beiden unterschreiben.
Die Beurkundung der eingetragenen Partnerschaft ist öffentlich.
Art. 8 Ausführungsbestimmungen
Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
3. Abschnitt: Ungültigkeit
Art. 9 Unbefristete Ungültigkeit
Jede Person, die ein Interesse hat, kann jederzeit beim Gericht auf Ungültigkeit der eingetragenen Partnerschaft klagen, wenn:
a. zur Zeit der Eintragung der Partnerschaft eine der Partnerinnen oder einer der Partner nicht urteilsfähig war und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist;
b. bei der Eintragung Artikel 4 verletzt wurde.
Während des Bestehens einer eingetragenen Partnerschaft wird die Klage von der zuständigen Behörde am Wohnsitz der Partnerinnen oder Partner von Amtes wegen erhoben.
Art. 10 Befristete Ungültigkeit
Eine Partnerin oder ein Partner kann beim Gericht auf Ungültigkeit der eingetragenen Partnerschaft wegen Willensmängeln klagen.
Die Ungültigkeitsklage ist innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis des Willensmangels, spätestens aber vor Ablauf von fünf Jahren seit der Eintragung einzureichen.
Stirbt die klagende Person während des Verfahrens, so kann ein Erbe die Klage fortsetzen.
Art. 11 Wirkungen des Ungültigkeitsurteils
Die eingetragene Partnerschaft wird mit Eintritt der Rechtskraft des Ungültigkeitsurteils ungültig.
Erbrechtliche Ansprüche fallen rückwirkend dahin. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Wirkungen der gerichtlichen Auflösung sinngemäss.
3. Kapitel: Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft
1. Abschnitt: Allgemeine Rechte und Pflichten
Art. 12 Beistand und Rücksicht
Die beiden Partnerinnen oder Partner leisten einander Beistand und nehmen aufeinander Rücksicht.
Art. 13 Unterhalt
Die beiden Partnerinnen oder Partner sorgen gemeinsam nach ihren Kräften für den gebührenden Unterhalt ihrer Gemeinschaft.
Können sie sich nicht verständigen, so setzt das Gericht auf Antrag die Geldbeiträge an den Unterhalt fest. Diese können für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden.
Erfüllt eine Partnerin oder ein Partner die Unterhaltspflicht nicht, so kann das Gericht deren oder dessen Schuldnerin oder Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder teilweise der andern Partnerin oder dem andern Partner zu leisten.
Art. 14 Gemeinsame Wohnung
Eine Partnerin oder ein Partner kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung der oder des andern einen Mietvertrag kündigen, die gemeinsame Wohnung veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den gemeinsamen Wohnräumen beschränken.
Kann die Zustimmung nicht eingeholt werden oder wird sie ohne triftigen Grund verweigert, so kann das Gericht angerufen werden.
Art. 15 Vertretung der Gemeinschaft
JedePartnerin und jeder Partner vertritt während des Zusammenlebens die Gemeinschaft für deren laufende Bedürfnisse.
Für die übrigen Bedürfnisse der Gemeinschaft kann eine Partnerin oder ein Partner diese nur vertreten, wenn:
die Ermächtigung der andern Person oder des Gerichts vorliegt; oder
das Interesse der Gemeinschaft keinen Aufschub des Geschäfts duldet und die andere Person wegen Krankheit, Abwesenheit oder aus ähnlichen Gründen nicht zustimmen kann.
Jede Partnerin und jeder Partner verpflichtet sich persönlich und, soweit die Handlungen nicht für Dritte erkennbar über die Vertretungsbefugnis hinausgehen, solidarisch auch die andere Person.
Wird die Befugnis zur Vertretung der Gemeinschaft überschritten oder erweist sich eine Partnerin oder ein Partner als unfähig, die Vertretung auszuüben, so kann das Gericht die Vertretungsbefugnis auf Antrag ganz oder teilweise entziehen. Gutgläubigen Dritten gegenüber ist der Entzug nur wirksam, wenn er auf Anordnung des Gerichts veröffentlicht worden ist.
Art. 16 Auskunftspflicht
Die Partnerinnen oder Partner müssen einander auf Verlangen über Einkommen, Vermögen und Schulden Auskunft geben.
Auf Antrag kann das Gericht Partnerinnen, Partner oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen.
Vorbehalten bleibt das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Geistlichen und ihrer Hilfspersonen.
Art. 17 Aufhebung des Zusammenlebens
Eine Partnerin oder ein Partner ist berechtigt, das Zusammenleben aus wichtigen Gründen aufzuheben.
Auf Antrag muss das Gericht:
die Geldbeiträge festlegen, welche die Partnerinnen oder Partner einander schulden;
die Benützung der Wohnung und des Hausrats regeln.
Eine Partnerin oder ein Partner kann den Antrag auch stellen, wenn die oder der andere das Zusammenleben grundlos ablehnt.
Verändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Antrag die Massnahmen an oder hebt sie auf.
2. Abschnitt: Vermögensrecht
Art. 18 Vermögen
Jede Partnerin und jeder Partner verfügt über das eigene Vermögen.
Jede Partnerin und jeder Partner haftet für eigene Schulden mit dem eigenen Vermögen.
Art. 19 Beweis
Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum einer Partnerin oder eines Partners, muss dies beweisen.
Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum beider Partnerinnen oder Partner angenommen.
Art. 20 Inventar
Jede Partnerin und jeder Partner kann jederzeit verlangen, dass die oder der andere bei der Aufnahme eines Inventars der eigenen Vermögenswerte mit öffentlicher Urkunde mitwirkt.
Ein solches Inventar wird als richtig vermutet, wenn es innerhalb eines Jahres nach Einbringen der Vermögenswerte errichtet wurde.
Art. 21 Verwaltungsauftrag
Überlässt eine Person ihrer Partnerin oder ihrem Partner die Verwaltung ihres Vermögens, so gelten die Bestimmungen über den Auftrag, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Art. 22 Beschränkung der Verfügungsbefugnis
Soweit es die Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen oder die Erfüllung einer vermögensrechtlichen Verpflichtung aus der eingetragenen Partnerschaft erfordert, kann das Gericht auf Antrag die Verfügung einer Partnerin oder eines Partners über bestimmte Vermögenswerte von der Zustimmung der oder des andern abhängig machen und sichernde Massnahmen treffen.
Betrifft diese Massnahme ein Grundstück, so lässt das Gericht sie im Grundbuch anmerken.
Art. 23 Schulden zwischen Partnerinnen oder Partnern
Bestehen zwischen den Partnerinnen oder Partnern Schulden und bereitet die Rückerstattung der verpflichteten Person ernstliche Schwierigkeiten, so kann sie verlangen, dass ihr Fristen eingeräumt werden, sofern dies der Partnerin oder dem Partner zumutbar ist.
Die Forderung ist sicherzustellen, wenn die Umstände dies erfordern.
Art. 24 Zuweisung von Miteigentum
Steht ein Vermögenswert im Miteigentum der beiden Partnerinnen oder Partner und weist die eine Person ein überwiegendes Interesse nach, so kann sie bei Auflösung der eingetragenen Partnerschaft neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen die ungeteilte Zuweisung dieses Vermögenswerts gegen Entschädigung der anderen Person verlangen.
Art. 25 Vermögensvertrag
Die beiden Partnerinnen oder Partner können in einem Vermögensvertrag eine besondere Regelung vereinbaren für den Fall, dass die eingetragene Partnerschaft aufgelöst wird. Namentlich können sie vereinbaren, dass das Vermögen gemäss den Bestimmungen über die Errungenschaftsbeteiligung (Art. 196–219 Zivilgesetzbuch3, ZGB) geteilt wird.
Solche Vereinbarungen dürfen die Pflichtteile der Nachkommen einer Partnerin oder eines Partners nicht beeinträchtigen.
Der Vermögensvertrag muss öffentlich beurkundet und von den vertragschliessenden Personen sowie gegebenenfalls vom gesetzlichen Vertreter unterzeichnet werden.
Die Artikel 185 und 193 ZGB sind sinngemäss anwendbar.
3. Abschnitt: Besondere Wirkungen
Art. 26 Eheschliessung
Eine Person, die in eingetragener Partnerschaft lebt, kann keine Ehe eingehen.
Art. 27 Kinder der Partnerin oder des Partners
Hat eine Person Kinder, so steht ihre Partnerin oder ihr Partner ihr in der Erfüllung der Unterhaltspflicht und in der Ausübung der elterlichen Sorge in angemessener Weise bei und vertritt sie, wenn die Umstände es erfordern. Elternrechte bleiben jedoch in allen Fällen gewahrt.
Die Vormundschaftsbehörde kann unter den Voraussetzungen von Artikel 274a ZGB4 bei Aufhebung des Zusammenlebens und bei Auflösung der eingetragenen Partnerschaft einen Anspruch auf persönlichen Verkehr einräumen.
Art. 28 Adoption und Fortpflanzungsmedizin
Personen, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben, sind weder zur Adoption noch zu fortpflanzungsmedizinischen Verfahren zugelassen.
4. Kapitel: Gerichtliche Auflösung der eingetragenen Partnerschaft
1. Abschnitt: Voraussetzungen
Art. 29 Gemeinsames Begehren
Verlangen die beiden Partnerinnen oder Partner gemeinsam die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, so hört das Gericht sie an und prüft, ob das Begehren auf freiem Willen und reiflicher Überlegung beruht und ob eine Vereinbarung über die Auflösung genehmigt werden kann.
Trifft dies zu, so spricht das Gericht die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft aus.
Die Partnerinnen oder Partner können gemeinsam beantragen, dass das Gericht im Auflösungsurteil über diejenigen Wirkungen der Auflösung entscheidet, über die sie sich nicht verständigen können.
Art. 30 Klage
Jede Partnerin oder jeder Partner kann die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft verlangen, wenn die Partnerinnen oder Partner zum Zeitpunkt der Klageerhebung seit mindestens einem Jahr getrennt leben.
2. Abschnitt: Folgen
Art. 31 Erbrecht
Mit der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft entfällt das gesetzliche Erbrecht zwischen den Partnerinnen oder Partnern.
Aus Verfügungen von Todes wegen, die vor Rechtshängigkeit des Auflösungsverfahrens errichtet worden sind, können keine Ansprüche erhoben werden.
Art. 32 Zuteilung der gemeinsamen Wohnung
Ist eine Person aus wichtigen Gründen auf die gemeinsame Wohnung angewiesen, so kann das Gericht ihr die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag allein übertragen, sofern dies der Partnerin oder dem Partner billigerweise zugemutet werden kann.
Die bisherige Mieterin oder der bisherige Mieter haftet solidarisch für den Mietzins bis zum Zeitpunkt, in dem das Mietverhältnis gemäss Vertrag oder Gesetz endet oder beendet werden kann, höchstens aber während zweier Jahre. Wird sie oder er für den Mietzins belangt, so kann der bezahlte Betrag ratenweise in der Höhe des monatlichen Mietzinses mit Unterhaltsbeiträgen verrechnet werden.
Gehört die gemeinsame Wohnung einer Partnerin oder einem Partner, so kann das Gericht der anderen Person unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 und gegen angemessene Entschädigung oder unter Anrechnung an die Unterhaltsbeiträge ein befristetes Wohnrecht einräumen. Wenn wichtige neue Tatsachen es erfordern, ist das Wohnrecht einzuschränken oder aufzuheben.
Art. 33 Berufliche Vorsorge
Die während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft erworbenen Austrittsleistungen in der beruflichen Vorsorge werden nach den Bestimmungen des Scheidungsrechts über die berufliche Vorsorge geteilt.
Art. 34 Unterhaltsbeitrag
Nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft ist grundsätzlich jede Partnerin und jeder Partner für den eigenen Unterhalt verantwortlich.
Eine Person, die auf Grund der Aufgabenteilung während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft eine Erwerbstätigkeit eingeschränkt oder nicht ausgeübt hat, kann von ihrer Partnerin oder ihrem Partner angemessene Unterhaltsbeiträge verlangen, bis der Unterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit gesichert werden kann.
Ferner kann eine Person angemessene Unterhaltsbeiträge verlangen, wenn sie durch die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft in Bedürftigkeit gerät und der Partnerin oder dem Partner die Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen nach den gesamten Umständen zugemutet werden kann.
Im Übrigen sind die Artikel 125 Absatz 3 sowie 126–132 ZGB5 über den nachehelichen Unterhalt sinngemäss anwendbar.
3. Abschnitt: Verfahren
Art. 35
Die Bestimmungen des Scheidungsverfahrens sind sinngemäss anwendbar.
5. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 36 Änderung bisherigen Rechts
Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
Art. 37 Koordination mit Änderungen anderer Erlasse (Ziff.18, 22 und 29 des Anhangs)
1. Änderung vom13. Dezember 20026 des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches7
Art. 66ter Randtitel und Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a
Mit dem Inkrafttreten der Änderung vom13. Dezember 2002 des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (StGB) wird Artikel 66ter Randtitel und Absatz 1 Einleitungssatz und Buchstabe a der vorliegenden Änderung zum neuen Artikel 55a Randtitel und Absatz 1 Einleitungssatz und Buchstabe a StGB und lautet wie folgt:
Art. 55a
3. Einstellung 1 Bei einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3–5), wiederdes Verfahrens. Ehegatte, holten Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 2 Bst. b, bbis und c), Drohung eingetragene (Art. 180 Abs. 2) und Nötigung (Art. 181) kann die zuständige Behör- Partnerin, eingetragener Partner de der Strafrechtspflege das Verfahren provisorisch einstellen, wenn: oder Lebenspartner als Opfer
a. das Opfer: 1. der Ehegatte des Täters ist und die Tat während der Ehe des Täters ist und die Tat während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft oder innerhalb eines Jahres nach deren Auflösung begangen wurde, oder 3. der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner beziehungsweise der noch nicht ein Jahr getrennt lebende Ex- Lebenspartner des Täters ist; und Zudem ist der Gliederungstitel vor Artikel 52 neu StGB wie folgt zu ergänzen: Vierter Abschnitt: Strafbefreiung und Einstellung des Verfahrens Ferner ist der Randtitel zu Artikel 52 neu StGB wie folgt zu ändern: 1. Gründe für die Strafbefreiung. Fehlendes Strafbedürfnis
Art. 110 Ziff. 2
Mit dem Inkrafttreten der Änderung vom13. Dezember 20028 des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches wird Artikel 110 Ziffer 2 der vorliegenden Änderung zum neuen Absatz 1 von Artikel 110 und lautet wie folgt:
Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.
2. Änderung vom21. März 20039 des Allgemeinen Teils des Militärstrafgesetzes10
Art. 47b Randtitel und Abs. 1 Bst. a
Mit dem Inkrafttreten der Änderung vom21. März 2003 des Allgemeinen Teils des Militärstrafgesetzes (MStG) wird Artikel 47b Randtitel und Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Änderung zum neuen Artikel 46b Randtitel und Absatz 1 Buchstabe a MStG und lautet wie folgt:
Art. 46b
3. Einstellung 1 Bei einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten (Art. 122), Drodes Verfahrens. Ehegatte, hung (Art. 149) und Nötigung (Art. 150) kann der Auditor oder das eingetragene Militärgericht das Verfahren provisorisch einstellen, wenn: Partnerin, eingetragener Partner a. das Opfer: oder Lebenspartner als Opfer1. der Ehegatte des Täters ist und die Tat während der Ehe des Täters ist und die Tat während der eingetragenen Partnerschaft oder innerhalb eines Jahres nach deren Auflösung begangen wurde, oder 3. der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Täters ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder innerhalb eines Jahres nach der Trennung begangen wurde; und Zudem ist der Gliederungstitel vor Artikel 45 neu MStG wie folgt zu ergänzen: Viertes Kapitel: Strafbefreiung und Einstellung des Verfahrens Ferner ist der Randtitel zu Artikel 45 neu MStG wie folgt zu ändern: 1. Gründe für die Strafbefreiung. Wiedergutmachung 3. Änderung vom3. Oktober 2003 des Bundesgesetzes vom25. Juni 198211 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (1. BVG-Revision)
Art. 79a Abs. 5
Tritt das vorliegende Gesetz gleichzeitig mit der1. BVG-Revision12 oder später in Kraft, so wird Artikel 79a Absatz 5 zu Artikel 79b Absatz 4 und lautet wie folgt:
Von der Begrenzung ausgenommen sind die Wiedereinkäufe im Falle der Ehescheidung oder gerichtlichen Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft nach
Artikel 22c FZG13.
Tritt das vorliegende Gesetz vor der1. BVG-Revision in Kraft, so lauten mit dem Inkrafttreten der1. BVG-Revision die Artikel 79a und 79b wie folgt:
Art. 79a Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieses Titels gelten für alle Vorsorgeverhältnisse, unabhängig davon, ob die Vorsorgeeinrichtung im Register für die berufliche Vorsorge eingetragen ist oder nicht.
Art. 79b Einkauf
Die Vorsorgeeinrichtung darf den Einkauf höchstens bis zur Höhe der reglementarischen Leistungen ermöglichen.
Der Bundesrat regelt die Fälle der Personen, die im Zeitpunkt, in dem sie den Einkauf verlangt haben, noch nie einer Vorsorgeeinrichtung angehört haben.
Wurden Einkäufe getätigt, so dürfen die daraus resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden. Wurden Vorbezüge für die Wohneigentumsförderung getätigt, so dürfen freiwillige Einkäufe erst vorgenommen werden, wenn die Vorbezüge zurückbezahlt sind.
Von der Begrenzung ausgenommen sind die Wiedereinkäufe im Falle der Ehescheidung oder gerichtlichen Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft nach
Artikel 22c FZG14.
Art. 38 Referendum und Inkrafttreten
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat,18. Juni 2004 Ständerat,18. Juni 2004 Der Präsident: Max Binder Der Präsident: Fritz Schiesser Der Protokollführer: Ueli Anliker Der Sekretär: Christoph Lanz
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am7. Oktober 2004 unbenützt abgelaufen.15
Es wird, unter Vorbehalt von Absatz 3, auf den1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.
Die Artikel 95 Absatz 1 und 105 Ziffer 3 ZGB, gemäss Ziffer 8 des Anhangs zum PartG, werden auf den1. Januar 2006 in Kraft gesetzt.
9. Dezember 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Der Bundespräsident: Samuel Schmid |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |
Anhang
(Art. 36) Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1. Bürgerrechtsgesetz vom29. September 195216
Art. 15 Abs. 5 und 6
Für die eingetragene Partnerin einer Schweizer Bürgerin oder den eingetragenen Partner eines Schweizer Bürgers genügt ein Wohnsitz von insgesamt fünf Jahren in der Schweiz, wovon ein Jahr unmittelbar vor der Gesuchstellung, sofern sie oder er seit drei Jahren in eingetragener Partnerschaft mit der Schweizer Bürgerin oder dem Schweizer Bürger lebt.
Für eingetragene Partnerschaften zwischen ausländischen Staatsangehörigen gelten die Absätze3 und 4 sinngemäss.
2. Bundesgesetz vom26. März 193117 über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern
Art. 7 Abs. 3
Die Absätze1 und 2 gelten für die eingetragene Partnerschaft sinngemäss.
Art. 17 Abs. 3
Absatz 2 gilt für die eingetragene Partnerschaft sinngemäss.
3. Asylgesetz vom26. Juni 199818
Art. 51 Abs. 1
1 Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn
keine besonderen Umstände dagegen sprechen.
Art. 63 Abs. 4
Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erstreckt sich nicht auf den Ehegatten, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner und die Kinder.
Art. 71 Abs. 1 Einleitungssatz
Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen oder Partnern von Schutzbedürftigen und ihren minderjährigen Kindern wird vorübergehend Schutz gewährt, wenn:
Art. 78 Abs. 3
Der Widerruf des vorübergehenden Schutzes erstreckt sich nicht auf den Ehegatten, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner und die Kinder, ausser es erweise sich, dass diese nicht schutzbedürftig sind.
4. Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom21. März 199719
Art. 61 Unvereinbarkeit in der Person
Nicht gleichzeitig Mitglieder des Bundesrates sein können:
zwei Personen, die miteinander verheiratet sind, in eingetragener Partnerschaft leben oder eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie oder bis zum vierten Grade in der Seitenlinie;
zwei Personen, deren Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner Geschwister sind.
Diese Bestimmung gilt zwischen dem Bundeskanzler oder der Bundeskanzlerin und den Mitgliedern des Bundesrates sinngemäss.
5. Bundesgesetz vom20. Dezember 196820 über das Verwaltungsverfahren
Art. 10 Abs. 1 Bst. b und bbis
Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis. mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
6. Bundespersonalgesetz vom24. März 200021
Art. 30 Abs. 2
Ein Rückgriffsrecht steht dem Arbeitgeber gegen den Ehegatten, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner der angestellten Person, ihre Verwandten in auf- und absteigender Linie oder mit ihr in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen nur zu, wenn sie die Arbeitsverhinderung absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt haben.
7. Bundesrechtspflegegesetz vom16. Dezember 194322
Art. 4
Unvereinbarkeit 1 Nicht gleichzeitig das Amt eines Mitglieds oder nebenamtlichen in der Person Richters des Bundesgerichts, eines eidgenössischen Untersuchungsrichters, des Bundesanwalts oder eines sonstigen Vertreters der Bundesanwaltschaft bekleiden dürfen:
zwei Personen, die miteinander verheiratet sind, in eingetragener Partnerschaft leben oder eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie oder bis zum vierten Grade in der Seitenlinie;
zwei Personen, deren Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner Geschwister sind.
Wer durch Eingehung einer Ehe, einer eingetragenen Partnerschaft oder einer faktischen Lebensgemeinschaft in ein solches Verhältnis tritt, verzichtet damit auf sein Amt.
Art. 22 Abs. 1 Bst. a
Ein Mitglied oder nebenamtlicher Richter des Bundesgerichts darf sein Amt nicht ausüben:
a. in einer Angelegenheit, in der er selbst oder eine der folgenden Personen am Ausgang des Streits ein unmittelbares Interesse hat: 1. sein Ehegatte, seine eingetragene Partnerin, sein eingetragener Partner oder eine Person, mit der er eine faktische Lebensgemeinschaft führt, 2. Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie oder bis zum vierten Grade in der Seitenlinie, 3. der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner von Geschwistern seines Ehegatten, seiner eingetragenen Partnerin oder seines eingetragenen Partners, oder
4. eine Person, deren Vormund oder Beistand er ist;
Art. 44 Bst. b und bbis
Die Berufung ist zulässig in nicht vermögensrechtlichen Zivilrechtsstreitigkeiten sowie in folgenden Fällen:
Verweigerung der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zur Eheschliessung (Art. 94 ZGB23 oder zur Eintragung einer Partnerschaft (Art. 3 Abs. 2 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 200424;
bbis. Aussprechung oder Verweigerung der Scheidung auf gemeinsames Begehren (Art. 111, 112 und 149 ZGB) oder der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft auf gemeinsames Begehren (Art.29 des Partnerschaftsgesetzes vom18. Juni 2004);
8. Zivilgesetzbuch25
Art. 21
2. Schwäger- 1 Wer mit einer Person verwandt ist, ist mit deren Ehegatten, deren schaft eingetragener Partnerin oder deren eingetragenem Partner in der gleichen Linie und in dem gleichen Grade verschwägert.
Die Schwägerschaft wird durch die Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft, die sie begründet hat, nicht aufgehoben.
Art. 95 Randtitel und Abs 1
B. Ehehinder- 1 Die Eheschliessung ist zwischen Verwandten in gerader Linie sowie nisse I. Verwandtschaft zwischen Geschwistern oder Halbgeschwistern, gleichgültig ob sie miteinander durch Abstammung oder durch Adoption verwandt sind, verboten.
Art. 105 Ziff. 3
Ein Ungültigkeitsgrund liegt vor, wenn: 3. die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist.
Art. 328 Abs. 2
Die Unterhaltspflicht der Eltern und des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners bleibt vorbehalten.
Art. 462
B. Überlebende Überlebende Ehegatten und überlebende eingetragene Partnerinnen Ehegatten und überlebende oder Partner erhalten: eingetragene Partnerinnen1. wenn sie mit Nachkommen zu teilen haben, die Hälfte der oder Partner Erbschaft; 2. wenn sie mit Erben des elterlichen Stammes zu teilen haben, drei Viertel der Erbschaft; 3. wenn auch keine Erben des elterlichen Stammes vorhanden sind, die ganze Erbschaft.
Art. 470 Abs. 1
Wer Nachkommen, Eltern, den Ehegatten, eine eingetragene Partnerin oder einen eingetragenen Partner hinterlässt, kann bis zu deren Pflichtteil über sein Vermögen von Todes wegen verfügen.
Art. 471 Ziff. 3
Der Pflichtteil beträgt: 3. für den überlebenden Ehegatten, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner die Hälfte.
Art. 612a Abs. 4
Diegleiche Regelung gilt bei eingetragener Partnerschaft sinngemäss.
9. Bundesgesetz vom4. Oktober 199126 über das bäuerliche Bodenrecht
Art. 10a Eingetragene Partnerschaften
Die Bestimmungen dieses Gesetzes für Ehegatten und für die Wohnung der Familie gelten für eingetragene Partnerschaften sinngemäss.
10. Bundesgesetz vom16. Dezember 198327 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland
Art. 7 Bst. b
Keiner Bewilligung bedürfen:
b. Verwandte des Veräusserers in auf- und absteigender Linie sowie dessen Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner;
Art. 12 Bst. d
Die Bewilligung wird auf jeden Fall verweigert, wenn:
d. dem Erwerber einer Zweitwohnung im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c, einer Ferienwohnung oder einer Wohneinheit in einem Aparthotel, seinem Ehegatten, seiner eingetragenen Partnerin oder seinem eingetragenen Partner oder seinen Kindern unter 20 Jahren bereits eine solche Wohnung in der Schweiz gehört;
11. Obligationenrecht28
Art. 134 Abs. 1 Ziff. 3bis
Die Verjährung beginnt nicht und steht still, falls sie begonnen hat:
3bis. für Forderungen von eingetragenen Partnerinnen oder Partnern gegeneinander, während der Dauer ihrer eingetragenen Partnerschaft;
Art. 266m Abs. 3
Die gleiche Regelung gilt bei eingetragenen Partnerschaften sinngemäss.
Art. 266n
b. Kündigung Die Kündigung durch den Vermieter sowie die Ansetzung einer durch den Vermieter Zahlungsfrist mit Kündigungsandrohung (Art. 257d) sind dem Mieter und seinem Ehegatten, seiner eingetragenen Partnerin oder seinem eingetragenen Partner separat zuzustellen.
Art. 273a Abs. 3
Die gleiche Regelung gilt bei eingetragenen Partnerschaften sinngemäss.
Art. 331d Abs. 5
Ist der Arbeitnehmer verheiratet, so ist die Verpfändung nur zulässig, wenn sein Ehegatte schriftlich zustimmt. Kann er die Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm verweigert, so kann er das Gericht anrufen. Die gleiche Regelung gilt bei eingetragenen Partnerschaften.
Art. 331e Abs. 5 und 6
Ist der Arbeitnehmer verheiratet, so ist der Bezug nur zulässig, wenn sein Ehegatte schriftlich zustimmt. Kann er die Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm verweigert, so kann er das Gericht anrufen. Die gleiche Regelung gilt bei eingetragenen Partnerschaften.
Werden Ehegatten vor Eintritt eines Vorsorgefalls geschieden, so gilt der Vorbezug als Freizügigkeitsleistung und wird nach den Artikeln 122, 123 und 141 des Zivilgesetzbuches29 sowie Artikel 22 des Freizügigkeitsgesetzes vom17. Dezember 199330 geteilt. Die gleiche Regelung gilt bei gerichtlicher Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft.
Art. 338 Abs. 2
Der Arbeitgeber hat jedoch den Lohn für einen weiteren Monat und nach fünfjähriger Dienstdauer für zwei weitere Monate, gerechnet vom Todestag an, zu entrichten, sofern der Arbeitnehmer den Ehegatten, die eingetragene Partnerin, den eingetragenen Partner oder minderjährige Kinder oder bei Fehlen dieser Erben andere Personen hinterlässt, denen gegenüber er eine Unterstützungspflicht erfüllt hat.
Art. 339b Abs. 2
2 Stirbt der Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses, so ist die
Entschädigung dem überlebenden Ehegatten, der eingetragenen Partnerin, dem eingetragenen Partner oder den minderjährigen Kindern oder bei Fehlen dieser Erben anderen Personen auszurichten, denen gegenüber er eine Unterstützungspflicht erfüllt hat.
Art. 494 Abs. 4
Die gleiche Regelung gilt bei eingetragenen Partnerschaften sinngemäss.
12. Bundesgesetz vom4. Oktober 198531 über die landwirtschaftliche Pacht
Art. 18 Abs. 2 erster Satz
Wird der Pachtvertrag vom Verpächter gekündigt, so kann ein Nachkomme, der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Pächters innert 30 Tagen den Eintritt in den Pachtvertrag erklären. ...
Art. 27 Abs. 2 Bst. c
Hat der Verpächter gekündigt, so muss er nachweisen, dass die Fortsetzung der Pacht für ihn unzumutbar oder aus andern Gründen nicht gerechtfertigt ist. Die Fortsetzung der Pacht ist insbesondere unzumutbar oder nicht gerechtfertigt, wenn:
c. der Verpächter, sein Ehegatte, seine eingetragene Partnerin oder sein eingetragener Partner, ein naher Verwandter oder Verschwägerter den Pachtgegenstand selber bewirtschaften will;
Art. 31 Abs. 2bis Bst. d
Die Behörde bewilligt ferner die parzellenweise Verpachtung eines landwirtschaftlichen Gewerbes, wenn:
d. der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner, der oder die das Gewerbe zusammen mit dem Eigentümer bewirtschaftet hat, der parzellenweisen Verpachtung zustimmt.
13. Bundesgesetz vom2. April 190832 über den Versicherungsvertrag
Art. 80
e. Ausschluss Sind der Ehegatte, die eingetragene Partnerin, der eingetragene Partder betreibungs- und konkurs- ner oder Nachkommen des Versicherungsnehmers Begünstigte, so rechtlichen unterliegt, vorbehältlich allfälliger Pfandrechte, weder der Versiche- Verwertung des Versicherungsrungsanspruch des Begünstigten noch derjenige des Versicherungsanspruchs nehmers der Zwangsvollstreckung zugunsten der Gläubiger des Versicherungsnehmers.
Art. 81 Randtitel und Abs. 1
f. Eintrittsrecht 1 Sind der Ehegatte, die eingetragene Partnerin, der eingetragene Partner oder Nachkommen des Versicherungsnehmers Begünstigte aus einem Lebensversicherungsvertrag, so treten sie, sofern sie es nicht ausdrücklich ablehnen, im Zeitpunkt, in dem gegen den Versicherungsnehmer ein Verlustschein vorliegt oder über ihn der Konkurs eröffnet wird, an seiner Stelle in die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag ein.
Art. 83 Abs. 2bis und 3
Unter der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner ist die überlebende eingetragene Partnerin oder der überlebende eingetragene Partner zu verstehen.
3 Unter den Hinterlassenen, Erben oder Rechtsnachfolgern sind die erbberechtigten Nachkommen und der überlebende Ehegatte oder die
überlebende eingetragene Partnerin beziehungsweise der überlebende eingetragene Partner zu verstehen; sind keine dieser Personen vorhanden, so sind darunter die anderen Personen zu verstehen, denen ein Erbrecht am Nachlass zusteht.
Art. 84 Abs. 1
Fällt der Versicherungsanspruch den erbberechtigten Nachkommen und dem überlebenden Ehegatten oder der überlebenden eingetragenen Partnerin oder dem überlebenden eingetragenen Partner als Begünstigten zu, so erhalten der Ehegatte, die Partnerin oder der Partner die Hälfte der Versicherungssumme und die Nachkommen nach Massgabe ihrer Erbberechtigung die andere Hälfte.
Art. 85
i. Ausschlagung Sind erbberechtigte Nachkommen, ein Ehegatte, eine eingetragene der Erbschaft Partnerin, ein eingetragener Partner, Eltern, Grosseltern oder Geschwister die Begünstigten, so fällt ihnen der Versicherungsanspruch zu, auch wenn sie die Erbschaft nicht antreten.
Art. 86
Betreibungs- 1 Unterliegt der Anspruch aus einem Lebensversicherungsvertrag, den und konkursrechtliche der Schuldner auf sein eigenes Leben abgeschlossen hat, der betrei- Verwertung des bungs- oder konkursrechtlichen Verwertung, so können der Ehegatte, Versicherungsanspruchs die eingetragene Partnerin, der eingetragene Partner oder die Nachkommen des Schuldners mit dessen Zustimmung verlangen, dass der Versicherungsanspruch ihnen gegen Erstattung des Rückkaufspreises übertragen wird.
Ist ein solcher Versicherungsanspruch verpfändet und soll er betreibungs- oder konkursrechtlich verwertet werden, so können der Ehegatte, die eingetragene Partnerin, der eingetragene Partner oder die Nachkommen des Schuldners mit dessen Zustimmung verlangen, dass der Versicherungsanspruch ihnen gegen Bezahlung der pfandversicherten Forderung oder, wenn diese kleiner ist als der Rückkaufspreis, gegen Bezahlung dieses Preises übertragen wird.
Der Ehegatte, die eingetragene Partnerin, der eingetragene Partner oder die Nachkommen müssen ihr Begehren vor der Verwertung der Forderung bei dem Betreibungsamt oder der Konkursverwaltung geltend machen.
14. Gerichtsstandsgesetz vom24. März 200033
Art. 15a Begehren und Klagen bei eingetragener Partnerschaft
Das Gericht am Wohnsitz einer Partei ist zwingend zuständig für:
gerichtliche Massnahmen bei eingetragenen Partnerschaften;
Klagen auf Ungültigkeit der eingetragenen Partnerschaft;
gemeinsame Begehren und Klagen auf Auflösung der eingetragenen Partnerschaft;
Klagen auf Ergänzung oder Abänderung eines Urteils auf Auflösung der eingetragenen Partnerschaft.
Art. 18 Abs. 1 erster Satz
Für erbrechtliche Klagen sowie für Klagen über die güterrechtliche Auseinandersetzung bei Tod eines Ehegatten, einer eingetragenen Partnerin oder eines eingetragenen Partners ist das Gericht am letzten Wohnsitz des Erblassers oder der Erblasserin zuständig. …
15. Bundesgesetz vom4. Dezember 194734 über den Bundeszivilprozess
Art. 42 Abs. 1 Bst. a
Das Zeugnis kann verweigert werden:
a. von folgenden Personen, wenn die Beantwortung der Frage sie der Gefahr der strafgerichtlichen Verfolgung oder einer schweren Benachteiligung der Ehre aussetzen kann oder ihnen einen unmittelbaren vermögensrechtlichen Schaden verursachen würde: 1. dem Zeugen, seinem Ehegatten, seiner eingetragenen Partnerin, seinem eingetragenen Partner oder einer Person, mit der er eine faktische Lebensgemeinschaft führt, 2. Verwandten oder Verschwägerten des Zeugen in gerader Linie und im zweiten Grad der Seitenlinie;
16. Bundesgesetz vom11. April 188935 über Schuldbetreibung und Konkurs
Art. 10 Abs. 1 Ziff. 2 und 2bis
Die Beamten und Angestellten der Betreibungs- und der Konkursämter sowie die Mitglieder der Aufsichtsbehörden dürfen keine Amtshandlungen vornehmen: 2. in Sachen ihrer Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen oder Partner oder von Personen, mit denen sie eine faktische Lebensgemeinschaft führen; 2bis. in Sachen von Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie;
Art. 26 Abs. 3
Kommt als einziger Gläubiger der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Schuldners zu Verlust, so dürfen keine öffentlich-rechtlichen Folgen der fruchtlosen Pfändung oder des Konkurses ausgesprochen werden.
Art. 43 Ziff. 2
Die Konkursbetreibung ist in jedem Fall ausgeschlossen für: 2. periodische familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge sowie Unterhaltsbeiträge nach dem Partnerschaftsgesetz vom18. Juni 200436;
Art. 58
2. Wegen Für einen Schuldner, dessen Ehegatte, dessen eingetragene Partnerin Todesfalles oder eingetragener Partner, dessen Verwandter oder Verschwägerter in gerader Linie oder dessen Hausgenosse gestorben ist, besteht vom Todestag an während zwei Wochen Rechtsstillstand.
Art. 95a
b. Forderungen Forderungen des Schuldners gegen seinen Ehegatten, seine eingetragegen den Ehegatten, die einge- gene Partnerin oder seinen eingetragenen Partner werden nur gepfäntragene Partnerin det, soweit sein übriges Vermögen nicht ausreicht. oder den eingetragenen Partner
Art. 111 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2
An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert
Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen: 1. der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Schuldners;
Die Personen nach Absatz 1 Ziffern1 und 2 können ihr Recht nur geltend machen, wenn die Pfändung während der Dauer der Ehe, der eingetragenen Partnerschaft, des elterlichen oder vormundschaftlichen Verhältnisses oder innert eines Jahres nach deren Ende erfolgt ist; die Dauer eines Prozess- oder Betreibungsverfahrens wird dabei nicht mitberechnet. Anstelle der Kinder, Mündel und Verbeiständeten kann auch die Vormundschaftsbehörde die Anschlusserklärung abgeben.
Art. 151 Abs. 1
Wer für eine durch Pfand (Art. 37) gesicherte Forderung Betreibung einleitet, hat im Betreibungsbegehren zusätzlich zu den in Artikel 67 aufgezählten Angaben den Pfandgegenstand zu bezeichnen. Ferner sind im Begehren gegebenenfalls anzugeben:
Betrifft nur die italienische Fassung
die Verwendung des verpfändeten Grundstücks als Familienwohnung (Art. 169 ZGB37 oder als gemeinsame Wohnung (Art.14 des Partnerschaftsgesetzes vom18. Juni 200438 des Schuldners oder des Dritten.
Art. 153 Abs. 2 Bst. b und Abs. 2bis
Das Betreibungsamt stellt auch folgenden Personen einen Zahlungsbefehl zu:
b. dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner des Schuldners oder des Dritten, falls das verpfändete Grundstück als Familienwohnung (Art. 169 ZGB39 oder als gemeinsame Wohnung (Art.14 des Partnerschaftsgesetzes vom18. Juni 200440 dient. 2bis Die in Absatz 2 genannten Personen können Rechtsvorschlag erheben wie der Schuldner.
Art. 219 Abs. 4 Erste Klasse Bst. c
Die nicht pfandgesicherten Forderungen sowie der ungedeckte Betrag der pfandgesicherten Forderungen werden in folgender Rangordnung aus dem Erlös der ganzen übrigen Konkursmasse gedeckt: Erste Klasse
c. Die familienrechtlichen Unterhalts- und Unterstützungsansprüche sowie die Unterhaltsbeiträge nach dem Partnerschaftsgesetz vom18. Juni 200441, die in den letzten sechs Monaten vor der Konkurseröffnung entstanden und durch Geldzahlungen zu erfüllen sind.
Art. 305 Abs. 2
Die privilegierten Gläubiger, der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Schuldners werden weder für ihre Person noch für ihre Forderung mitgerechnet. Pfandgesicherte Forderungen zählen nur zu dem Betrag mit, der nach der Schätzung des Sachwalters ungedeckt ist.
17. Bundesgesetz vom18. Dezember 198742 über das internationale Privatrecht
Art. 45 Abs. 3
Eine im Ausland gültig geschlossene Ehe zwischen Personen gleichen Geschlechts wird in der Schweiz als eingetragene Partnerschaft anerkannt.
Kapitel 3a Eingetragene Partnerschaft
Art. 65a
I. Anwendung des Die Bestimmungen des dritten Kapitels gelten für die eingetragene dritten Kapitels Partnerschaft sinngemäss, mit Ausnahme der Artikel 43 Absatz 2 und
Absatz 2.
Art. 65b
II. Zuständigkeit Haben die Partnerinnen oder Partner keinen Wohnsitz in der Schweiz am Eintragungsort bei Auflösung und ist keine oder keiner von ihnen Schweizer Bürger, so sind für Klagen oder Begehren betreffend Auflösung der eingetragenen Partnerschaft die schweizerischen Gerichte am Eintragungsort zuständig, wenn es unmöglich oder unzumutbar ist, die Klage oder das Begehren am Wohnsitz einer der Personen zu erheben.
Art. 65c
III. Anwendbares 1 Kennt das nach den Bestimmungen des dritten Kapitels anwendbare Recht Recht keine Regeln über die eingetragene Partnerschaft, so ist schweizerisches Recht anwendbar; vorbehalten bleibt Artikel 49.
Zusätzlich zu den in Artikel 52 Absatz 2 bezeichneten Rechten können die Partnerinnen oder Partner das Recht des Staates wählen, in dem die Partnerschaft eingetragen worden ist.
Art. 65d
IV. Entscheidun- Ausländische Entscheidungen oder Massnahmen werden in der gen oder Massnahmen des Schweiz anerkannt, wenn: Eintragungsstaats a. sie im Staat ergangen sind, in dem die Partnerschaft eingetragen worden ist; und
b. es unmöglich oder unzumutbar war, die Klage oder das Begehren in einem Staat zu erheben, dessen Zuständigkeit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen des dritten Kapitels anerkannt ist.
18. Strafgesetzbuch43
Art. 66ter Randtitel und Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a44
Ehegatte, einge- 1 Bei einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3–5), wiedertragene Partnerin, eingetragener holten Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 2 Bst. b, bbis und c), Drohung Partner oder (Art. 180 Abs. 2) und Nötigung (Art. 181) kann die zuständige Lebenspartner als Opfer Behörde der Strafrechtspflege das Verfahren provisorisch einstellen, wenn:
Siehe Art. 37 des Partnerschaftsgesetzes vom18. Juni 2004 (Koordination mit Änderungen anderer Erlasse, Ziff. 1).
a. das Opfer: 1. der Ehegatte des Täters ist und die Tat während der Ehe 2. die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Täters ist und die Tat während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft oder innerhalb eines Jahres nach deren Auflösung begangen wurde, oder 3. der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner beziehungsweise der noch nicht ein Jahr getrennt lebende Ex-Lebenspartner des Täters ist; und
Art. 110 Ziff. 245
Für den Sprachgebrauch dieses Gesetzes gilt Folgendes: 2. Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten in gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern und ihre Adoptivkinder.
Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 und 5 2. Die Strafe ist Gefängnis, und der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, … wenn er die eingetragene Partnerin oder der eingetragene
Partner des Opfers ist und die Tat während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung begangen wurde, Bisheriger Abs. 4 wird Abs. 5
Art. 126 Abs. 2 Bst. bbis
Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt begeht:
bbis. an seiner eingetragenen Partnerin oder seinem eingetragenen Partner während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung; oder
Siehe Art. 37 des Partnerschaftsgesetzes vom18. Juni 2004 (Koordination mit Änderungen anderer Erlasse, Ziff. 1).
Art. 180 Abs. 2 Bst. abis
Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er:
abis. die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Opfers ist und die Drohung während der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung begangen wurde; oder
Art. 187 Ziff. 3 3. Hat der Täter zur Zeit der Tat das20. Altersjahr noch nicht zurückgelegt und liegen besondere Umstände vor oder ist die
verletzte Person mit ihm die Ehe oder eine eingetragene Partnerschaft eingegangen, so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen.
Art. 188 Ziff. 2
2. Ist die verletzte Person mit dem Täter eine Ehe oder eine eingetragene Partnerschaft eingegangen, so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen.
Art. 192 Abs. 2
Hat die verletzte Person mit dem Täter die Ehe geschlossen oder ist sie mit ihm eine eingetragene Partnerschaft eingegangen, so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen.
Art. 193 Abs. 2
Ist die verletzte Person mit dem Täter eine Ehe oder eine eingetragene Partnerschaft eingegangen, so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen.
Art. 215
Mehrfache Ehe Wer eine Ehe schliesst oder eine Partnerschaft eintragen lässt, obwohl oder eingetragene Partnerschaft er verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt, wer mit einer Person, die verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt, die Ehe schliesst oder die Partnerschaft eintragen lässt, wird mit Gefängnis bestraft.
Art. 395 Abs. 146
Das Begnadigungsgesuch kann vom Verurteilten, von seinem gesetzlichen Vertreter und, mit Einwilligung des Verurteilten, von seinem Verteidiger oder von seinem Ehegatten, seiner eingetragenen Partnerin oder seinem eingetragenen Partner gestellt werden.
19. Bundesgesetz vom15. Juni 193447 über die Bundesstrafrechtspflege
Art. 75 Bst. a und abis
Zur Zeugnisverweigerung sind berechtigt:
der Ehegatte, auch wenn er geschieden ist, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner, auch wenn die eingetragene Partnerschaft aufgelöst ist, sowie die Person, die mit dem Beschuldigten eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
abis. die Verwandten und Verschwägerten des Beschuldigten in gerader Linie sowie die Geschwister, der Schwager und die Schwägerin;
Art. 231 Abs. 1 Bst. b
Die Revision können beantragen:
b. der Verurteilte, nach seinem Tod seine Verwandten und Verschwägerten in auf- und absteigender Linie, seine Geschwister, sein Ehegatte, seine eingetragene Partnerin oder sein eingetragener Partner;
Art. 270 Bst. b
Die Nichtigkeitsbeschwerde steht zu:
b. dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner, den Geschwistern sowie den Verwandten und Verschwägerten in auf- und absteigender Linie des verstorbenen Angeklagten;
Mit dem Inkrafttreten der Änd. vom13. Dez. 2002 des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (BBl 2002 8240) wird Art. 395 Abs. 1 der vorliegenden Revision zum neuen
Art. 382 Abs. 1.
20. Opferhilfegesetz vom4. Oktober 199148
Art. 2 Abs. 2 Einleitungssatz
Der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Opfers, dessen Kinder und Eltern sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen, werden dem Opfer gleichgestellt bei:
21. Bundesgesetz vom22. März 197449 über das Verwaltungsstrafrecht
Art. 29 Abs. 1 Bst. b und bbis
Beamte, die eine Untersuchung zu führen, einen Entscheid zu treffen oder diesen vorzubereiten haben, sowie Sachverständige, Übersetzer und Dolmetscher treten in Ausstand, wenn sie:
mit dem Beschuldigten durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihm eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis. mit dem Beschuldigten in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
Art. 85 Abs. 1
Die Revision können nachsuchen der Beschuldigte und, wenn er verstorben ist, sein Ehegatte, seine eingetragene Partnerin oder sein eingetragener Partner, seine Verwandten in gerader Linie und seine Geschwister.
22. Militärstrafgesetz vom13. Juni 192750
Art. 47b Randtitel und Abs. 1 Bst. a51
Ehegatte, einge- 1 Bei einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten (Art. 122), Drotragene Partnerin, eingetragener hung (Art. 149) und Nötigung (Art. 150) kann der Auditor oder das Partner oder Militärgericht das Verfahren provisorisch einstellen, wenn: Lebenspartner als Opfer a. das Opfer: 1. der Ehegatte des Täters ist und die Tat während der Ehe
Siehe Art. 37 des Partnerschaftsgesetzes vom18. Juni 2004 (Koordination mit Änderungen anderer Erlasse, Ziff. 2).
des Täters ist und die Tat während der eingetragenen Partnerschaft oder innerhalb eines Jahres nach deren Auflösung begangen wurde, oder 3. der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Täters ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder innerhalb eines Jahres nach der Trennung begangen wurde; und
Art. 156 Ziff. 3
3. Hat der Täter zur Zeit der Tat das20. Altersjahr noch nicht zurückgelegt und liegen besondere Umstände vor oder hat die verletzte Person mit ihm die Ehe geschlossen oder ist sie mit ihm eine eingetragene Partnerschaft eingegangen, so kann die zuständige Behörde von der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen.
Art. 232c Abs. 1
Das Begnadigungsgesuch kann vom Verurteilten, von seinem gesetzlichen Vertreter und, mit Einwilligung des Verurteilten, von seinem Verteidiger oder von seinem Ehegatten, seiner eingetragenen Partnerin oder seinem eingetragenen Partner gestellt werden.
23. Militärstrafprozess vom23. März 197952
Art. 33 Bst. b, bbis, d und dbis
Ein Richter, Auditor, Untersuchungsrichter oder Gerichtsschreiber darf sein Amt nicht ausüben, wenn er:
mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden ist oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
bbis. mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist;
mit dem Anwalt einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden ist oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
dbis. mit dem Anwalt einer Partei in gerader Linie oder bis zum zweiten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist.
Art. 75 Bst. a, abis und c
Das Zeugnis können verweigern:
Ehegatten, auch wenn die Ehe geschieden ist, eingetragene Partnerinnen oder Partner, auch wenn die eingetragene Partnerschaft aufgelöst ist, sowie Personen, mit denen der Beschuldigte oder Verdächtige eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
abis. Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie von Beschuldigten oder Verdächtigen, deren Geschwister, Schwäger und Schwägerinnen, Pflege- und Stiefkinder, Pflege- und Stiefeltern sowie Stiefgeschwister;
Personen, die nach glaubwürdiger Angabe sich selbst oder einen unter Buchstabe a oder abis genannten Angehörigen der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung oder eines schweren Nachteils, insbesondere für Ehre und Vermögen, aussetzen würden; Personen, denen nach den Artikeln 98b–98d die Wahrung ihrer Anonymität zugesichert worden ist, können ihre Aussage nicht unter Hinweis auf die Gefahr, identifiziert zu werden, verweigern.
Art. 98a Grundsatz
Besteht Grund zur Annahme, dass ein Zeuge, eine Auskunftsperson, ein Beschuldigter, ein Sachverständiger, ein Dolmetscher oder Übersetzer (Verfahrensbeteiligter) durch die Mitwirkung im Verfahren sich oder seine Angehörigen nach Artikel 75 Buchstabe a oder abis gefährden könnte, so trifft der Untersuchungsrichter oder der Gerichtspräsident die geeigneten Schutzmassnahmen.
Art. 98b Bst. b
Zeugen oder Auskunftspersonen kann auf Gesuch hin oder von Amtes wegen gegenüber Personen, die ihnen Schaden zufügen könnten, die Anonymitätswahrung zugesichert werden, wenn:
b. glaubhaft erscheint, dass sie durch die Aussage sich selbst oder Angehörige nach Artikel 75 Buchstabe a oder abis der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, in den strafrechtlich geschützten Rechtsgütern schwer beeinträchtigt zu werden.
Art. 202 Bst. b
Die Revision können beantragen:
b. der Verurteilte, nach seinem Tod seine Verwandten und Verschwägerten in auf- oder absteigender Linie, seine Geschwister sowie der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner;
24. Bundesgesetz vom14. Dezember 199053 über die direkte Bundessteuer
Art. 9 Sachüberschrift und Abs. 1bis
Ehegatten; eingetragene Partnerinnen oder Partner; Kinder unter elterlicher Sorge
Das Einkommen von Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter eingetragener Partnerschaft leben, wird zusammengerechnet. Die Stellung eingetragener Partnerinnen oder Partner entspricht in diesem Gesetz derjenigen von Ehegatten. Dies gilt auch bezüglich der Unterhaltsbeiträge während des Bestehens der eingetragenen Partnerschaft sowie der Unterhaltsbeiträge und der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung bei Getrenntleben und Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft.
Art. 12 Abs. 3
Die überlebenden eingetragenen Partnerinnen oder Partner haften mit ihrem Erbteil und dem Betrag, den sie auf Grund einer vermögensrechtlichen Regelung im Sinne von Artikel 25 Absatz 1 des Partnerschaftsgesetzes vom18. Juni 200454 erhalten haben.
Art. 109 Abs. 1 Bst. b und bbis
Wer beim Vollzug dieses Gesetzes in einer Sache zu entscheiden oder an einer Verfügung oder Entscheidung in massgeblicher Stellung mitzuwirken hat, ist verpflichtet, in Ausstand zu treten, wenn er:
mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden ist oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
bbis. mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist;
25. Bundesgesetz vom14. Dezember 199055 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden
Art. 3 Abs. 4
Absatz 3 gilt für eingetragene Partnerschaften sinngemäss. Die Stellung eingetragener Partnerinnen oder Partner entspricht derjenigen von Ehegatten. Dies gilt auch bezüglich der Unterhaltsbeiträge während des Bestehens der eingetragenen Partnerschaft sowie der Unterhaltsbeiträge und der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung bei Getrenntleben und Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft.
26. Strassenverkehrsgesetz vom19. Dezember 195856
Art. 63 Abs. 3 Bst. b
Von der Versicherung können ausgeschlossen werden:
b. Ansprüche aus Sachschäden des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners des Halters, seiner Verwandten in auf- und absteigender Linie sowie seiner mit ihm in gemeinsamem Haushalt lebenden Geschwister;
Art. 70 Abs. 4 Bst. a
Aus der Versicherung können ausgeschlossen werden:
a. Ansprüche aus Sachschäden des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners des Radfahrers, seiner Verwandten in auf- und absteigender Linie sowie seiner mit ihm in gemeinsamem Haushalt lebenden Geschwister;
27. Arbeitsgesetz vom13. März 196457
Art. 4 Abs. 1
Das Gesetz ist nicht anwendbar auf Betriebe, in denen lediglich der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Betriebsinhabers, seine Verwandten in auf- und absteigender Linie und deren Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner sowie seine Stiefkinder tätig sind.
28. Bundesgesetz vom6. Oktober 200058 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
Art. 13a Eingetragene Partnerschaft
Solange eine eingetragene Partnerschaft dauert, ist sie im Sozialversicherungsrecht einer Ehe gleichgestellt.
Stirbt eine Partnerin oder ein Partner, so ist die überlebende Person einem Witwer gleichgestellt.
Die gerichtliche Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft ist einer Scheidung gleichgestellt.
29. Bundesgesetz vom25. Juni 198259 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
Art. 19a Eingetragene Partnerinnen oder Partner
Überlebende eingetragene Partnerinnen oder Partner haben die gleiche Rechtsstellung wie Witwer.
Art. 30c Abs. 5 und 6
Ist der Versicherte verheiratet oder lebt er in eingetragener Partnerschaft, so ist der Bezug nur zulässig, wenn sein Ehegatte, seine eingetragene Partnerin oder sein eingetragener Partner schriftlich zustimmt. Kann er die Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm verweigert, so kann er das Gericht anrufen.
Wird vor Eintritt eines Vorsorgefalls die Ehe geschieden oder wird die eingetragene Partnerschaft gerichtlich aufgelöst, so gilt der Vorbezug als Freizügigkeitsleistung und wird nach den Artikeln 122, 123 und 141 des Zivilgesetzbuches60 sowie
Artikel 22 FZG61 geteilt.
Art. 37 Abs. 5 erster Satz62
Ist der Versicherte verheiratet oder lebt er in eingetragener Partnerschaft, so ist die Auszahlung der Kapitalabfindung nach den Absätzen2 und 4 nur zulässig, wenn der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner schriftlich zustimmt. …
Art. 79a Abs. 563
Von der Begrenzung nach Absatz 2 ausgenommen sind die Wiedereinkäufe im Falle der Ehescheidung oder gerichtlichen Auflösung einer eingetragenen Partner-
30. Freizügigkeitsgesetz vom17. Dezember 199365
Art. 5 Abs. 2
An Anspruchsberechtigte, die verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben, ist die Barauszahlung nur zulässig, wenn der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner schriftlich zustimmt.
Änderung der Fassung der1. BVG-Revision vom3. Okt. 2003 (AS 2004 1677)
Siehe Art. 37 des Partnerschaftsgesetzes vom18. Juni 2004 (Koordination mit Änderungen anderer Erlasse, Ziff. 3).
Art. 22d Eingetragene Partnerschaft
Die Bestimmungen über die Scheidung sind bei gerichtlicher Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft sinngemäss anwendbar.
Art. 24 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3
Heiratet der Versicherte oder geht er eine eingetragene Partnerschaft ein, so hat ihm die Vorsorgeeinrichtung auf diesen Zeitpunkt seine Austrittsleistung mitzuteilen. …
Im Falle der Ehescheidung oder gerichtlichen Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft hat die Vorsorgeeinrichtung auf Verlangen dem Versicherten oder dem Gericht Auskunft über die Höhe der Guthaben zu geben, die für die Berechnung der zu teilenden Austrittsleistung massgebend sind.
31. Zuständigkeitsgesetz vom24. Juni 197766
Art. 6 Ehegatten; eingetragene Partnerinnen oder Partner
Jeder Ehegatte, jede eingetragene Partnerin und jeder eingetragene Partner hat einen eigenen Unterstützungswohnsitz.
Art. 8 Bst. a und b
Für die Regelung der Kostenersatzpflicht (Art.14 und 16) gelten folgende Grundsätze:
Ist die Wohnsitzdauer zusammenlebender Ehegatten oder eingetragener Partnerinnen oder Partner unterschiedlich, so ist stets die längere massgebend.
Lösen die Ehegatten, die eingetragenen Partnerinnen oder Partner den gemeinsamen Haushalt auf, so wird ihnen die bisherige Wohndauer angerechnet, sofern sie den Wohnkanton nicht verlassen.
Art. 32 Abs. 3
In Hausgemeinschaft lebende Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner und unmündige Kinder mit gleichem Unterstützungswohnsitz sind rechnerisch als ein Unterstützungsfall zu behandeln.