Funtauna

AS 2006 2343

Reglement
für das Schweizerische Bundesgericht

Änderung vom 13. Februar 2006

Das Schweizerische Bundesgericht
verordnet:

I

Das Reglement vom 14. Dezember 19781 für das Schweizerische Bundesgericht wird wie folgt geändert:

Art. 31bis Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung2

Der für ein amtliches Verwaltungsdokument zuständige Dienst kann für dieses Dokument Zugang nach dem Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 20043 gewähren. Mündliche Gesuche werden in der Regel mündlich, schriftliche Gesuche in der Regel schriftlich beantwortet.

Sollder Zugang beschränkt, aufgeschoben oder verweigert werden, wird das Gesuch unverzüglich dem Generalsekretariat übermittelt.

Es wird kein Schlichtungsverfahren durchgeführt.

Die Stellungnahme des Generalsekretariats zu schriftlichen Gesuchen ergeht in Form einer beschwerdefähigen Verfügung nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren.

Beschwerdeinstanz ist die Rekurskommission des Bundesgerichts. Ihr Entscheid ist endgültig.

Berater und Anlaufstelle im Sinne von Artikel 20 der Öffentlichkeitsverordnung vom 24. Mai 20065 ist der Datenschutzbeauftragte des Bundesgerichts. Er ist auch für die Berichterstattung zuständig.

Für die Gebührenerhebung gelten die Bestimmungen der Verordnung vom 24. August 19946 über die Verwaltungsgebühren des Bundesgerichts. Soweit diese keine Bestimmung enthält, richten sich die Gebühren nach dem Gebührentarif im Anhang zur Öffentlichkeitsverordnung vom 24. Mai 2006.

Im Übrigen wird die Verordnung des Bundesrates über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung sinngemäss angewendet.

Siehe Art. 17a OG, eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dez. 2004 (SR 152.3; AS 2006 2319).

II

Diese Änderung tritt mit dem Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 20047 in Kraft.

13. Februar 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Giusep Nay Der Generalsekretär: Paul Tschümperlin