AS 2006 4459
Reglement
für das Bundesstrafgericht
vom 20. Juni 2006
Das Bundesstrafgericht,
gestützt auf Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b des Strafgerichtsgesetzes vom4. Oktober 20021 (SGG),
beschliesst:
1. Kapitel: Organisation
1. Abschnitt: Gerichtsverwaltung
Art. 1 Gesamtgericht
Dem Gesamtgericht obliegen die Aufgaben nach Artikel 15 Absatz 1 SGG.
Das Gesamtgericht ist ausserdem zuständig für:
die Zustimmung zur Einleitung eines Strafverfahrens gegen ein Mitglied des Gerichts (Art. 11a Abs. 1 SGG);
die Bestellung der Verwaltungskommission (Gerichtsleitung) für jeweils zwei Jahre (Art. 16 Abs. 3 SGG).
Jedes Gerichtsmitglied kann beim Präsidium unter Angabe des Gegenstandes die Einberufung des Gesamtgerichts verlangen.
Art. 2 Beschlüsse
Das Gesamtgericht trifft seine Entscheide, Beschlüsse und Wahlen nach den Artikeln 15 Absätze2 und 3 und 19 SGG. Die Beschlussfassung auf dem Zirkulationsweg ist in Ergänzung zu Artikel 15 Absatz 2 SGG zudem ausgeschlossen, wenn ein Mitglied des Gerichts bzw. der Generalsekretär oder die Generalsekretärin die mündliche Beratung eines Geschäfts verlangt.
Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin nimmt an den Sitzungen des Gesamtgerichts mit beratender Stimme teil und führt das Protokoll; mit Zustimmung des Präsidiums kann eine andere Person mit der Protokollführung beauftragt werden.
Art. 3 Verwaltungskommission (Gerichtsleitung)
In Bezug auf Zusammensetzung, Vorsitz und Zuständigkeit gelten die Artikel 14 und 16 SGG.
SR 173.710
Als weitere Mitglieder der Verwaltungskommission nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c SGG werden in der Regel Kammerpräsidenten oder Kammerpräsidentinnen gewählt. Diese können sich im Verhinderungsfall durch ein von ihnen bezeichnetes Kammermitglied vertreten lassen.
Die Verwaltungskommission ist ausserdem zuständig für:
sämtliche personellen Angelegenheiten der Gerichtsmitglieder, der Angestellten sowie der Untersuchungsrichter und Untersuchungsrichterinnen, soweit sie nicht an das Präsidium, das Generalsekretariat oder die Leitung des Untersuchungsrichteramts delegiert sind;
die Aufsicht über das Generalsekretariat;
die Behandlung von Beschwerden, für welche sie als Beschwerdeinstanz bezeichnet wird;
die Wahrnehmung von Anzeigepflichten gegenüber anderen Behörden;
sämtliche weiteren Geschäfte, die das Gesetz oder dieses Reglement nicht einem anderen Organ überträgt.
Die Verwaltungskommission kann die Erledigung von Geschäften an das Präsidium oder an das Generalsekretariat übertragen.
Jedes Mitglied der Verwaltungskommission bzw. der Generalsekretär oder die Generalsekretärin kann beim Präsidium unter Angabe des Gegenstandes die Einberufung der Verwaltungskommission verlangen.
Art. 4 Beschlüsse
Die Verwaltungskommission trifft ihre Entscheide nach Artikel 19 SGG mit der absoluten Mehrheit der Stimmen. Zur Gültigkeit ist erforderlich, dass an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens drei Mitglieder teilnehmen.
Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin nimmt an den Sitzungen der Verwaltungskommission mit beratender Stimme teil und führt das Protokoll; mit Zustimmung des Präsidiums kann eine andere Person mit der Protokollführung beauftragt werden.
Art. 5 Präsidium
Dem Gerichtspräsidenten oder der Gerichtspräsidentin obliegen:
die Vertretung des Gerichts nach aussen;
der Vorsitz im Gesamtgericht und in der Verwaltungskommission;
die Einberufung des Gesamtgerichts und der Verwaltungskommission sowie der Entscheid über die Anwendung des Zirkulationsverfahrens;
die Gewährung von Rechtshilfe gegenüber anderen Behörden;
die Erledigung der ihm oder ihr von der Verwaltungskommission übertragenen Geschäfte.
Art. 6 Generalsekretariat
Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin steht der Gerichtsverwaltung einschliesslich der wissenschaftlichen Dienste vor. Er oder sie führt das Sekretariat des Gesamtgerichts und der Verwaltungskommission.
Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin ist insbesondere zuständig für:
die Organisation der Dienste und der Kanzlei;
den Vollzug der vom Gesamtgericht und der Verwaltungskommission gefassten Beschlüsse;
die Information und die Öffentlichkeitsarbeit (Art. 19) nach Anweisungen des Präsidenten;
die Geschäfte, die von der Verwaltungskommission zur Erledigung übertragen sind.
Einzelne Aufgabenbereiche können durch die Verwaltungskommission der Stellvertretung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin zur selbständigen Wahrnehmung übertragen werden.
Art. 7 Unterschrift
In Geschäften, die in die Zuständigkeit des Gesamtgerichts oder der Verwaltungskommission fallen, zeichnen der Präsident oder die Präsidentin und der Generalsekretär oder die Generalsekretärin gemeinsam.
In Geschäften, die in die alleinige Zuständigkeit des Präsidenten oder der Präsidentin fallen, zeichnet dieser oder diese allein.
In den übrigen Verwaltungsangelegenheiten zeichnet der Generalsekretär oder die Generalsekretärin allein. Gleiches gilt für die Stellvertretung in ihrem Aufgabenbereich.
2. Abschnitt: Rechtsprechung
Art. 8 Strafkammer
Die Strafkammer setzt sich aus den ihr vom Gesamtgericht zugewiesenen Richtern und Richterinnen zusammen.
Der Strafkammer obliegen die Aufgaben, die ihr nach Artikel 26 SGG oder anderen Bundesgesetzen zugewiesen sind.
Art. 9 Beschwerdekammern1 und 2
Die Beschwerdekammern1 und 2 setzen sich aus den ihr vom Gesamtgericht zugewiesenen Richtern und Richterinnen zusammen.
Der Beschwerdekammer1 (Strafverfahrenskammer) obliegen die Aufgaben, die ihr nach Artikel 28 Absätze 1 Buchstaben a, b, c, cbis, d, g und gbis und 2 SGG zugewiesen sind.
Der Beschwerdekammer2 (Rechtshilfekammer) obliegen die Aufgaben, die ihr nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstaben e und h SGG zugewiesen sind.
Die Beschwerdekammern können auf dem Zirkulationsweg entscheiden, wenn sich Einstimmigkeit ergibt und weder ein Mitglied noch der Gerichtsschreiber oder die Gerichtsschreiberin des Spruchkörpers die Beratung verlangt.
Art. 10 Geschäftsverteilung und Bildung der Spruchkörper
Die Kammerpräsidenten und Kammerpräsidentinnen verteilen die Geschäfte unter den Mitgliedern ihrer Kammer und bestimmen die Spruchkörper. Sie können die Instruktion der Verfahren und den Vorsitz über einzelne Verhandlungen an ein Mitglied ihrer Kammer delegieren. In diesem Fall obliegen dem Kammermitglied auch die Präsidialfunktionen im Sinne von Absatz 2.
Wo das Bundesgesetz vom 15. Juni 19342 über die Bundesstrafrechtspflege die Begriffe «Präsident» oder «Präsident des Bundesstrafgerichts» verwendet, obliegt die jeweilige Aufgabe dem Präsidenten oder der Präsidentin der Strafkammer.
Die Kompetenzen, welche die Gesetzgebung dem Präsidenten oder der Präsidentin der Beschwerdekammer zuweist, können von ihm oder von ihr an ein anderes Mitglied der Kammer delegiert werden.
Art. 11 Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen
Die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen versehen die Aufgaben nach
Artikel 22 Absätze2 und 3 SGG.
Sie erfüllen weitere Aufgaben, die ihnen die Kammerpräsidenten und Kammerpräsidentinnen oder die Verwaltungskommission übertragen.
Art. 12 Aushilfe zwischen den Kammern
Soweit nötig kann der Gerichtspräsident oder die Gerichtspräsidentin vorübergehend die Aushilfe durch Mitglieder und Gerichtsschreiber oder Gerichtsschreiberinnen einer andern Kammer anordnen.
Art. 13 Geschäftskontrolle
Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin organisiert in Absprache mit den Kammerpräsidenten die Führung der Geschäftskontrolle durch die Kanzlei.
3. Abschnitt: Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt
Art. 14
Die Eidgenössischen Untersuchungsrichter und Untersuchungsrichterinnen bilden zusammen mit ihren Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (URA). Das URA hat seinen Sitz in Bern und kann Aussenstellen führen.
Die Untersuchungsrichter und Untersuchungsrichterinnen sind in ihrer richterlichen Tätigkeit unabhängig und nur dem Gesetz verpflichtet. Sie stehen unter der rechtlichen Aufsicht der Beschwerdekammer1 nach Artikel 28 Absatz 2 SGG.
Die Organisation des URA und die allgemeine Aufsicht werden in einem Reglement geregelt.
2. Kapitel: Gerichtsbetrieb
Art. 15 Kleidung
Zu den öffentlichen Sitzungen des Gerichts erscheinen die Gerichtsmitglieder, die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen sowie die Vertreter und Vertreterinnen der Parteien in dunkler und dezenter Kleidung.
Art. 16 Bild- und Tonaufnahmen
Während den Verhandlungen sind Bild- und Tonaufnahmen durch Drittpersonen untersagt. Das Verbot gilt für den Gerichtssaal und im Gerichtsgebäude sowie für alle weiteren Örtlichkeiten, an denen eine Verhandlung des Bundesstrafgerichts stattfindet.
Art. 17 Genehmigung und Unterzeichnung der Entscheide
Die Mitglieder des Spruchkörpers legen fest, ob die endgültige Ausfertigung eines Entscheides genehmigt werden muss.
Die Entscheide der Kammern unterzeichnen der oder die Vorsitzende des Spruchkörpers und der Gerichtsschreiber oder die Gerichtsschreiberin. Im Verhinderungsfalle unterzeichnet ein anderes mitwirkendes Gerichtsmitglied.
Die übrigen Entscheide unterzeichnen das verantwortliche Gerichtsmitglied und ein allenfalls mitwirkender Gerichtsschreiber oder eine allenfalls mitwirkende Gerichtsschreiberin. Im Verhinderungsfalle unterzeichnet der Kammerpräsident oder die Kammerpräsidentin respektive ein von ihm oder ihr bezeichnetes Gerichtsmitglied; im Einzelrichterverfahren erfolgt die Vertretung des Gerichtsschreibers oder der Gerichtsschreiberin durch einen andern Gerichtsschreiber oder eine andere Gerichtsschreiberin.
3. Kapitel: Öffentlichkeitsprinzip, Information und Schlussbestimmung
Art. 18 Öffentlichkeitsprinzip in Bezug auf die Justizverwaltung
Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin kann für ein Dokument aus dem Bereich der Justizverwaltung den Zugang nach dem Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 20043 gewähren. Gesuche sind in der Regel schriftlich zu stellen. Über den gewährten Zugang ist eine Aktennotiz zu erstellen, die von der ersuchenden Person zu unterzeichnen ist.
Wird der Zugang beschränkt, aufgeschoben oder verweigert, teilt der Generalsekretär oder die Generalsekretärin dies der ersuchenden Person in Form einer beschwerdefähigen Verfügung nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren mit. Es wird kein Schlichtungsverfahren durchgeführt. Die Beschwerdemöglichkeit richtet sich nach den Artikeln 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 20055 über das Bundesgericht.
Für die Gebührenerhebung gelten die Bestimmungen der Verordnung vom 24. August 19946 über die Verwaltungsgebühren des Bundesgerichts. Soweit diese keine Bestimmung enthält, richten sich die Gebühren nach dem Tarif im Anhang zur Öffentlichkeitsverordnung vom 24. Mai 20067.
Im Übrigen wird die Öffentlichkeitsverordnung vom 24. Mai 2006 sinngemäss angewendet.
Art. 19 Information
Dem Generalsekretär oder der Generalsekretärin obliegt die Information und die Öffentlichkeitsarbeit. Über hängige oder abgeschlossene Verfahren informiert er oder sie nach Anweisung des Kammerpräsidenten oder der Kammerpräsidentin.
Die Grundsätze der Information (Art. 25 Abs. 3 SGG) und die Akkreditierung für die Gerichtsberichterstattung (Art. 25 Abs. 4 SGG) werden in einem separaten Reglement geregelt.
Art. 20 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am1. Januar 2007 in Kraft. Es ersetzt das Reglement vom 11. Februar 20048.
20. Juni 2006 Im Namen des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Alex Staub Die Generalsekretärin: Mascia Gregori Al-Barafi
AS 2004 1575