AS 2006 4483
Verordnung
über die Erfindungspatente
(Patentverordnung, PatV)
Änderung vom 18. Oktober 2006
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Patentverordnung vom 19. Oktober 19771 wird wie folgt geändert:
Art. 8a Vertretungsvollmacht
Lässt sich ein Patentbewerber oder Patentinhaber vor dem Institut vertreten oder muss er sich von Gesetzes wegen vertreten lassen, so kann das Institut eine schriftliche Vollmacht verlangen.
Art. 21 Abs. 2 Bst. c
Art. 37 Abs. 1
Der Patentbewerber oder Patentinhaber kann die Berichtigung der Erfindernennung beantragen. Mit dem Antrag ist die Zustimmungserklärung der zu Unrecht als Erfinder genannten Person einzureichen.
Art. 43a Prioritätsbeleg für schweizerische Erstanmeldungen
Das Institut erstellt auf Antrag einen Prioritätsbeleg für eine schweizerische Erstanmeldung.
Art. 52 Abs. 2
Art. 90 Abs. 1 Einleitungssatz,3 und 7
Vor der Bekanntmachung des Patentgesuchs im Vorprüfungsverfahren oder der Patenterteilung im Verfahren ohne Vorprüfung dürfen in das Aktenheft Einsicht nehmen: …
Nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt steht das Aktenheft jedermann zur Einsichtnahme offen.
Auf Antrag wird die Einsichtnahme durch Abgabe von Kopien gewährt.
Art. 91 Abs. 1 Einleitungssatz
Das Institut gibt Dritten ohne Gewähr für Vollständigkeit folgende Auskünfte über hängige Patentgesuche: …
Art. 95 Einsichtnahme und Registerauszüge
Das Patentregister steht jedermann zur Einsichtnahme offen.
Das Institut erstellt auf Antrag Auszüge aus dem Patentregister.
Art. 105 Abs. 5 und 6
Art. 106 Löschung von Drittrechten
Das Institut löscht auf Antrag des Patentbewerbers oder Patentinhabers das zugunsten eines Dritten im Aktenheft vermerkte oder im Patentregister vorgemerkte oder eingetragene Recht, wenn gleichzeitig eine ausdrückliche Verzichtserklärung des Dritten oder eine andere genügende Beweisurkunde vorgelegt wird. Artikel 105 Absatz 2bis bleibt vorbehalten.
Art. 107 Abs. 3
Art. 122 Abs. 1, 3–5
Die internationale Gebühr, bestehend aus Grundgebühr und Bestimmungsgebühren gemäss Regel 15.1 ii) der Ausführungsordnung vom 19. Juni 19702 zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Ausführungsordnung vom 19. Juni 1970 zum Zusammenarbeitsvertrag), ist an das Institut zu zahlen.
Die Bestimmungsgebühren gemäss Regel 15.1 ii) der Ausführungsordnung vom 19. Juni 1970 zum Zusammenarbeitsvertrag sind innert zwölf Monaten seit dem Anmelde- oder dem Prioritätsdatum zu zahlen. Bei Anmeldungen mit Priorität können diese Gebühren noch innert eines Monats seit dem Anmeldedatum gezahlt werden, wenn diese Frist später abläuft.
Die Bestimmungsgebühren und die Bestätigungsgebühr gemäss Regel 15.5 Buchstabe a der Ausführungsordnung vom 19. Juni 1970 zum Zusammenarbeitsvertrag sind innert 15 Monaten seit dem Anmelde- oder dem Prioritätsdatum an das Institut zu zahlen.
Es gelten die im Gebührenverzeichnis der Ausführungsordnung vom 19. Juni 1970 zum Zusammenarbeitsvertrag angegebenen Gebührenbeträge.
Art. 122a Abs. 1
Werden die Übermittlungsgebühr, die Grundgebühr, die Recherchengebühr sowie die Bestimmungsgebühren gemäss Regel 15.1 ii) der Ausführungsordnung vom 19. Juni 19703 zum Zusammenarbeitsvertrag nicht fristgerecht gezahlt, so setzt das Institut dem Patentbewerber eine Frist von einem Monat zur Zahlung des fehlenden Betrags sowie einer Gebühr für verspätete Zahlung gemäss Regel 16bis.2 der Ausführungsordnung vom 19. Juni 1970 zum Zusammenarbeitsvertrag.
Art. 122b Wiederherstellung des Prioritätsrechts
Das Institut setzt den Anmelder nach Massgabe der Regel 26bis.3 der Ausführungsordnung vom 19. Juni 19704 zum Zusammenarbeitsvertrag gegen Bezahlung einer Gebühr in die Prioritätsfrist ein, wenn der Anmelder trotz Beachtung aller nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt an der Einhaltung dieser Frist verhindert worden ist.
Die Entscheidung des Instituts ist endgültig.
Art. 125 Wiederherstellung des Prioritätsrechts
Das Institut setzt den Anmelder nach Massgabe der Regel 49ter.2 der Ausführungsordnung vom 19. Juni 19705 zum Zusammenarbeitsvertrag gegen Bezahlung einer Gebühr in die Prioritätsfrist ein, wenn der Anmelder trotz Beachtung aller nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt an der Einhaltung dieser Frist verhindert worden ist.
Art. 125c Wiederherstellung des Prioritätsrechts
Das Institut setzt den Anmelder nach Massgabe der Regel 49ter.2 der Ausführungsordnung vom 19. Juni 19706 zum Zusammenarbeitsvertrag gegen Bezahlung einer Gebühr in die Prioritätsfrist ein, wenn der Anmelder trotz Beachtung aller nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt an der Einhaltung dieser Frist verhindert worden ist.
Art. 127b Abs. 1 Bst. c
II
Diese Änderung tritt am1. Januar 2007 in Kraft.
18. Oktober 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |