Funtauna

AS 2006 4745

Asylgesetz
(AsylG)

Änderung vom 16. Dezember 2005

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 4. September 20021,
beschliesst:

I

Das Asylgesetz vom26. Juni 19982 wird wie folgt geändert:

Ersatz von Ausdrücken In der Sachüberschrift sowie in Absatz 1 Einleitungssatz und Buchstaben f und g von Artikel 83 wird der Ausdruck «Fürsorgeleistungen» durch «Sozialhilfeleistungen» ersetzt. In Artikel 85 Absatz 1 wird der Ausdruck «Fürsorgekosten» durch «Sozialhilfekosten» ersetzt.

Nach dem Titel des2. Kapitels im1. Abschnitt einfügen

Art. 6a Zuständige Behörde

DasBundesamt für Migration (Bundesamt) entscheidet über Gewährung oder Verweigerung des Asyls sowie über die Wegweisung aus der Schweiz.

Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen:

  1. Sicherheit vor Verfolgung besteht, als sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten;

  2. effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 besteht, als sichere Drittstaaten.

Er überprüft die Beschlüsse nach Absatz 2 periodisch.

Art. 8 Abs. 1 Bst. e

Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:

e. bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken.

Art. 9 Abs. 1

Die zuständige Behörde darf Asylsuchende, die in einer Empfangsstelle oder in einer Privat- oder Kollektivunterkunft untergebracht sind, und ihre mitgeführten Sachen auf Reise- und Identitätspapiere sowie auf gefährliche Gegenstände, Drogen und Vermögenswerte unklarer Herkunft hin durchsuchen.

Art. 10 Abs. 1 und 5

Das Bundesamt nimmt die Reisepapiere und Identitätsausweise von Asylsuchenden zu den Akten.

Pässe oder Identitätsausweise, welche den in der Schweiz anerkannten Flüchtlingen von deren Heimatstaat ausgestellt wurden, sind zuhanden des Bundesamtes sicherzustellen.

Art. 14 Verhältnis zum ausländerrechtlichen Verfahren

Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung.

Der Kanton kann mit Zustimmung des Bundesamtes einer ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn:

  1. die betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält;

  2. der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden immer bekannt war; und

  3. wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt.

Will der Kanton von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so meldet er dies dem Bundesamt unverzüglich.

Die betroffene Person hat nur beim Zustimmungsverfahren des Bundesamtes Parteistellung.

Hängige Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung werden mit dem Einreichen eines Asylgesuchs gegenstandslos.

Erteilte Aufenthaltsbewilligungen bleiben gültig und können gemäss den ausländerrechtlichen Bestimmungen verlängert werden.

Art. 17 Abs. 3 und 4

Die zuständigen kantonalen Behörden bestimmen für unbegleitete minderjährige Asylsuchende unverzüglich eine Vertrauensperson, welche deren Interessen wahrnimmt für die Dauer:

  1. des Verfahrens am Flughafen, wenn dort entscheidrelevante Verfahrensschritte durchgeführt werden;

  2. des Aufenthaltes in einer Empfangsstelle, wenn dort über die Kurzbefragung gemäss Artikel 26 Absatz 2 hinausgehende entscheidrelevante Verfahrensschritte durchgeführt werden; oder

  3. des Verfahrens nach Zuweisung in den Kanton.

Der Bundesrat regelt den Zugang zur Rechtsberatung und -vertretung in den Empfangsstellen und Flughäfen.

Art. 17a Gebühren für Dienstleistungen

Das Bundesamt kann Gebühren und Auslagen für Dienstleistungen zu Gunsten Dritter diesen in Rechnung stellen.

Art. 17b Gebühren

Stellt eine Person nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens ein Wiedererwägungsgesuch, so erhebt das Bundesamt für dieses Verfahren eine Gebühr, sofern es das Gesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Wird ein Wiedererwägungsgesuch teilweise gutgeheissen, so wird die Gebühr ermässigt. Es werden keine Entschädigungen gewährt.

Das Bundesamt befreit nach Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs auf Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten, sofern die gesuchstellende Person bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen.

Das Bundesamt kann von der gesuchstellenden Person einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen. Es setzt zu dessen Leistung unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist. Auf einen Gebührenvorschuss wird verzichtet:

  1. wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 gegeben sind; oder

  2. im Verfahren mit unbegleiteten Minderjährigen, wenn das Wiedererwägungsgesuch nicht von vornherein aussichtslos erscheint.

Stellt eine Person nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens oder nach Rückzug ihres Asylgesuches erneut ein Asylgesuch, so finden die Absätze 1–3 sinngemäss Anwendung, ausser die asylsuchende Person sei aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt.

Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr und die Höhe des Gebührenvorschusses.

Art. 22 Verfahren am Flughafen

Bei Personen, die in einem schweizerischen Flughafen um Asyl nachsuchen, erhebt die zuständige Behörde die Personalien und erstellt in der Regel Fingerabdruckbogen und Fotografien. Sie kann weitere biometrische Daten erheben und die Asylsuchenden summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen befragen, warum sie ihr Land verlassen haben.

Kann auf Grund der Massnahmen nach Absatz 1 nicht sofort festgestellt werden, ob die Voraussetzungen für eine Bewilligung zur Einreise nach Artikel 21 erfüllt sind, so wird die Einreise vorläufig verweigert.

Das Bundesamt weist den Asylsuchenden gleichzeitig mit der Verweigerung der Einreise einen Aufenthaltsort zu und sorgt für angemessene Unterkunft.

Die Verfügung über die Verweigerung der Einreise und die Zuweisung eines Aufenthaltsortes ist der asylsuchenden Person innert zwei Tagen nach der Einreichung des Gesuches mit Rechtsmittelbelehrung zu eröffnen. Vorgängig wird ihr das rechtliche Gehör gewährt; es ist ihr zudem Gelegenheit zu geben, sich verbeiständen zu lassen.

Die asylsuchende Person kann am Flughafen oder ausnahmsweise an einem anderen geeigneten Ort längstens 60 Tage festgehalten werden. Nach einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid kann die weitere Festhaltung in einem Ausschaffungsgefängnis erfolgen.

Das Bundesamt kann die asylsuchende Person anschliessend einem Kanton zuweisen. In den übrigen Fällen richtet sich das weitere Verfahren am Flughafen nach den Artikeln23, 29, 30, 36 und 37.

Art. 23 Entscheide am Flughafen

Bewilligt das Bundesamt die Einreise in die Schweiz nicht, so kann es:

  1. das Asylgesuch nach den Artikeln40 und 41 ablehnen; oder

  2. auf das Asylgesuch nach den Artikeln 32–35a nicht eintreten.

Der Entscheid ist innert 20 Tagen nach Einreichung des Gesuchs zu eröffnen. Dauert das Verfahren länger, so weist das Bundesamt die asylsuchende Person einem Kanton zu.

Art. 25

Art. 26 Abs. 2 und 2bis

Die Empfangsstelle erhebt die Personalien und erstellt in der Regel Fingerabdruckbogen und Fotografien. Sie kann weitere biometrische Daten erheben und die Asylsuchenden summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen befragen, warum sie ihr Land verlassen haben.

Bestehen im Rahmen eines ausländerrechtlichen Verfahrens oder eines Strafverfahrens Hinweise, dass eine angeblich minderjährige ausländische Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat, so veranlasst die Empfangsstelle ein Altersgutachten.

Art. 28 Abs. 2

Sie können Asylsuchenden eine Unterkunft zuweisen, insbesondere sie kollektiv unterbringen. Die Kantone stellen einen geordneten Betrieb sicher; sie können dazu Bestimmungen erlassen und Massnahmen ergreifen.

Art. 29 Abs. 1, 1bis und 4

Das Bundesamt hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an:

  1. in den Empfangsstellen; oder

  2. innerhalb von 20 Tagen nach dem Entscheid über die Zuweisung in den Kanton.

Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei.

Das Bundesamt kann die kantonalen Behörden mit der Anhörung von Asylsuchenden beauftragen, wenn dies zu einer erheblichen Beschleunigung des Verfahrens führt. Die Anhörung richtet sich nach den Absätzen 1–3.

Art. 32 Abs. 2 Bst. a, d und e sowie Abs. 3

Auf Asylgesuche wird nicht eingetreten, wenn Asylsuchende:

  1. den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben;

  2. Aufgehoben

  3. in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant 3 Absatz 2 Buchstabe a findet keine Anwendung, wenn:

  1. Asylsuchende glaubhaft machen können, dass sie aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind, innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abzugeben;

  2. auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf die Artikel 3 und 7 die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird; oder

  3. sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind.

Art. 34 Nichteintreten bei Sicherheit vor Verfolgung im Ausland

Auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a wird nicht eingetreten, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung.

Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende:

  1. in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;

  2. in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben und im Einzelfall effektiver Schutz vor Rückschiebung nach

Artikel 5 Absatz 1 besteht;

  1. in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;

  2. in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;

  3. in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben.

Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn:

  1. Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben;

  2. die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Artikel 3 erfüllt;

  3. Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.

Art. 35a Abschreibung und Nichteintreten nach Wiederaufnahme des Verfahrens

Das Asylverfahren wird wieder aufgenommen, wenn eine Person, deren Asylgesuch abgeschrieben wurde, erneut ein Asylgesuch stellt.

Auf das Asylgesuch nach Absatz 1 wird nicht eingetreten, ausser es bestehen Hinweise, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.

Art. 36 Verfahren vor Nichteintretensentscheiden

Eine Anhörung nach den Artikeln 29 und 30 findet statt in den Fällen nach:

  1. den Artikeln 32 Absätze1 und 2 Buchstaben a und f,33 und 34;

  2. Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe e, wenn die asylsuchende Person aus ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt ist;

  3. Artikel 35a Absatz 2, wenn im bisherigen Verfahren keine Anhörung stattgefunden hat oder wenn die betroffene Person bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs neue Vorbringen geltend macht und Hinweise bestehen, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.

In den übrigen Fällen nach den Artikeln32 und 35a wird der asylsuchenden Person das rechtliche Gehör gewährt.

Art. 37 Erstinstanzliche Verfahrensfristen

Nichteintretensentscheide sind in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen und summarisch zu begründen.

Entscheide nach den Artikeln 38–40 sind in der Regel innerhalb von 20 Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen.

Sind weitere Abklärungen nach Artikel 41 erforderlich, so ist der Entscheid in der Regel innerhalb von drei Monaten nach der Gesuchstellung zu treffen.

Art. 40 Abs. 2

Der Entscheid muss zumindest summarisch begründet werden.

Art. 41 Abs. 3

Der Bundesrat kann mit Drittstaaten und internationalen Organisationen Vereinbarungen über die Zusammenarbeit bei der Ermittlung des Sachverhalts abschliessen. Er kann insbesondere Vereinbarungen über den gegenseitigen Informationsaustausch zur Abklärung der Fluchtgründe einer asylsuchenden Person im Heimat- oder Herkunftsstaat, ihres Reiseweges und ihres Aufenthalts in einem Drittstaat abschliessen.

Art. 42 Aufenthalt während des Asylverfahrens

Wer ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt hat, darf sich bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten.

Art. 43 Abs. 3bis

Der Bundesrat kann für bestimmte Gruppen von Asylsuchenden ein befristetes Arbeitsverbot erlassen.

Gliederungstitel vor Art. 44

5. Abschnitt: Vollzug der Wegweisung und Ersatzmassnahmen

Art. 44 Abs. 3–5

Art. 44a

Art. 51 Abs. 3 und 5

In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.

Aufgehoben

Art. 52 Abs. 1

Art. 60 Regelung der Anwesenheit

Personen, denen Asyl gewährt wurde, haben Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton, in dem sie sich rechtmässig aufhalten.

Nach fünf Jahren rechtmässigen Aufenthalts in der Schweiz haben Personen, denen die Schweiz Asyl gewährt hat, Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung, ausser sie:

a. seien zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt worden oder gegen sie sei eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der

Artikel 423 oder 100bis4 des Strafgesetzbuches5 angeordnet worden; oder

b. hätten erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet.

Art. 64 Abs. 3

Der Flüchtlingsstatus und das Asyl erlöschen, wenn die ausländische Person nach

Artikel 1 Abschnitt C Ziffer 3 des Abkommens vom28. Juli 19516 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge die Schweizer Staatsangehörigkeit erwirbt.

Gliederungstitel vor Art. 80 5. Kapitel: Sozialhilfe und Nothilfe 1. Abschnitt: Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen, Nothilfe und Kinderzulagen

Art. 80 Zuständigkeit

Die Zuweisungskantone gewährleisten die Sozialhilfe oder die Nothilfe für Personen, die sich gestützt auf dieses Gesetz in der Schweiz aufhalten. Für Personen, die keinem Kanton zugewiesen wurden, wird die Nothilfe von dem Kanton gewährt, der

Mit Inkrafttreten der Änderung vom13. Dez. 2002 des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (AS 2006 3459): Art. 64.

Mit Inkrafttreten der Änderung vom13. Dez. 2002 des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (AS 2006 3459): Art. 61.

für den Vollzug der Wegweisung als zuständig bezeichnet worden ist. Die Kantone können die Erfüllung dieser Aufgabe ganz oder teilweise Dritten, namentlich den nach Artikel 30 Absatz 2 zugelassenen Hilfswerken, übertragen.

Solange sich diese Personen in einer Empfangsstelle oder in einem Erstintegrationszentrum für Flüchtlingsgruppen aufhalten, gewährleistet der Bund die Sozialhilfe. Er kann diese Aufgabe ganz oder teilweise Dritten übertragen.

Art. 81 Anspruch auf Sozialhilfeleistungen oder auf Nothilfe

Personen, die sich gestützt auf dieses Gesetz in der Schweiz aufhalten und die ihren Unterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können, erhalten die notwendigen Sozialhilfeleistungen, sofern nicht Dritte auf Grund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung für sie aufkommen müssen, beziehungsweise auf Ersuchen hin Nothilfe.

Art. 82 Sozialhilfeleistungen und Nothilfe

Für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen und Nothilfe gilt kantonales Recht. Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid, denen eine Ausreisefrist angesetzt worden ist, können von der Sozialhilfe ausgeschlossen werden.

Wird der Vollzug der Wegweisung für die Dauer eines ausserordentlichen Rechtsmittelverfahrens ausgesetzt, so erhalten abgewiesene Asylsuchende auf Ersuchen hin Nothilfe.

Für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung ist die Unterstützung nach Möglichkeit in Form von Sachleistungen auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung kann von den Ansätzen der einheimischen Bevölkerung abweichen. Die Nothilfeleistung muss zeitlich und sachlich gerechtfertigt sein.

Die Nothilfe ist in Form von Sachleistungen oder täglichen Geldleistungen an den von den Kantonen bezeichneten Orten auszurichten. Die Auszahlung kann auf Arbeitstage beschränkt werden.

Der besonderen Lage von Flüchtlingen und Schutzbedürftigen, die Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung haben, ist bei der Unterstützung Rechnung zu tragen; namentlich soll die berufliche, soziale und kulturelle Integration erleichtert werden.

Art. 83 Abs. 2

Unrechtmässig bezogene Sozialhilfeleistungen sind vollumfänglich zurückzuerstatten. Der zurückzuerstattende Betrag kann namentlich von künftigen Sozialhilfeleistungen abgezogen werden. Der Kanton setzt den Rückerstattungsanspruch durch.

Artikel 85 Absatz 3 ist anwendbar.

Art. 83a Voraussetzungen für die Ausrichtung der Nothilfe

Die betroffene Person hat beim Vollzug einer rechtskräftigen Wegweisung, die zulässig, zumutbar und möglich ist, sowie bei der Ermittlung der Voraussetzungen der Nothilfe mitzuwirken.

Art. 84 Kinderzulagen

Kinderzulagen für im Ausland lebende Kinder von Asylsuchenden werden während des Asylverfahrens zurückbehalten. Sie werden ausbezahlt, wenn die asylsuchende Person als Flüchtling anerkannt oder nach Artikel 14a Absätze2 und 3 ANAG7 vorläufig aufgenommen wird.

Gliederungstitel vor Art. 85

2. Abschnitt: Rückerstattungspflicht und Sonderabgabe

Art. 85 Abs. 3 und 4

Der Anspruch auf Rückerstattung verjährt ein Jahr, nachdem die zuständige Behörde davon Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber zehn Jahre nach seiner Entstehung. Auf Rückerstattungsforderungen wird kein Zins erhoben.

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten sowie die Ausnahmen von der Rückerstattungspflicht.

Art. 86 Sonderabgabe

Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen, müssen die Kosten nach Artikel 85 Absatz 1 zurückerstatten (Sonderabgabe). Die Sonderabgabe dient zur Deckung der Gesamtkosten, welche alle diese erwerbstätigen Personen und die von ihnen unterstützten Angehörigen verursachen. Die kantonale Behörde verbindet die Bewilligung zur Erwerbstätigkeit mit einer entsprechenden Auflage.

Die Sonderabgabe darf nicht mehr als zehn Prozent des Erwerbseinkommens der betreffenden Person betragen. Sie wird vom Arbeitgeber direkt vom Erwerbseinkommen der betreffenden Person abgezogen und dem Bund überwiesen.

Die Sonderabgabepflicht dauert längstens zehn Jahre seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er legt namentlich die Höhe der Sonderabgabe fest und erlässt Vorschriften über das Zahlungs- und Mahnverfahren. Er kann insbesondere bei tiefen Erwerbseinkommen von der Sonderabgabepflicht absehen.

Der Bund kann die im Zusammenhang mit der Erhebung der Sonderabgabe anfallenden Aufgaben Dritten übertragen.

Art. 87 Vermögenswertabnahme

Asylsuchendeund Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung müssen ihre Vermögenswerte, die nicht aus ihrem Erwerbseinkommen stammen, offenlegen.

Die zuständigen Behörden können solche Vermögenswerte zum Zwecke der Rückerstattung der Kosten nach Artikel 85 Absatz 1 sicherstellen, wenn die Asylsuchenden oder Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung:

  1. nicht nachweisen können, dass die Vermögenswerte aus Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen oder aus öffentlichen Sozialhilfeleistungen stammen;

  2. die Herkunft der Vermögenswerte nicht nachweisen können; oder

  3. die Herkunft der Vermögenswerte zwar nachweisen können, diese aber einen vom Bundesrat festzusetzenden Betrag übersteigen.

Der Bundesrat legt fest, in welchem Umfang die abgenommenen Vermögenswerte an die Sonderabgabe angerechnet werden.

Besteht keine Pflicht mehr zur Leistung der Sonderabgabe, so sind Vermögenswertabnahmen nicht mehr möglich.

Sichergestellte Vermögenswerte werden auf Gesuch hin im vollen Umfang zurückerstattet, wenn die asylsuchende oder schutzbedürftige Person innerhalb von sieben Monaten seit Einreichung des Asylgesuchs oder des Gesuchs um vorübergehende Schutzgewährung kontrolliert ausreist.

Art. 88 Pauschalabgeltung

Der Bund gilt den Kantonen die Kosten aus dem Vollzug dieses Gesetzes mit Pauschalen ab. Diese enthalten nicht die Beiträge nach den Artikeln 91–93.

Die Pauschalen für asylsuchende und schutzbedürftige Personen ohne Aufenthaltsbewilligung decken namentlich die Kosten für die Sozialhilfe sowie die obligatorische Krankenpflegeversicherung und enthalten zudem einen Beitrag an die Betreuungskosten.

Die Pauschalen für Flüchtlinge und schutzbedürftige Personen mit Aufenthaltsbewilligung decken namentlich die Kosten für die Sozialhilfe und enthalten zudem einen Beitrag an die Betreuungs- und Verwaltungskosten.

Die einmalige Pauschale für Personen, deren Wegweisungsentscheid rechtskräftig und denen eine Ausreisefrist angesetzt worden ist, ist eine Entschädigung für die Gewährung der Sozialhilfe beziehungsweise der Nothilfe.

Die einmaligen Pauschalen für Personen mit einem rechtskräftigen Nichteintretensentscheid sind eine Entschädigung für die Gewährung der Nothilfe sowie für den Vollzug der Wegweisung.

Art. 89 Festsetzung der Pauschalen

DerBundesrat legt die Höhe der Pauschalen auf Grund der voraussichtlichen Aufwendungen für kostengünstige Lösungen fest.

Er bestimmt die Ausgestaltung der Pauschalen sowie die Dauer ihrer Ausrichtung und die Voraussetzungen dafür. Er kann die Pauschalen namentlich:

  1. in Abhängigkeit des Aufenthaltsstatus und der Aufenthaltsdauer festlegen;

  2. unter Berücksichtigung der Kostenunterschiede im interkantonalen Vergleich abstufen.

Das Bundesamt kann die Ausrichtung einzelner Pauschalenbestandteile von der Erreichung sozialpolitischer Ziele abhängig machen.

Die Pauschalen werden periodisch der Teuerungsentwicklung angepasst und bei Bedarf überprüft.

Art. 91 Abs. 1, 2, 2bis, 4 und 5

und 2 Aufgehoben

Der Bund zahlt den Kantonen für asylsuchende und schutzbedürftige Personen ohne Aufenthaltsbewilligung einen Pauschalbeitrag an die Verwaltungskosten.

Er kann für die soziale, berufliche und kulturelle Integration von Flüchtlingen, Schutzbedürftigen mit Aufenthaltsbewilligung und vorläufig Aufgenommenen finanzielle Beiträge ausrichten; diese werden in der Regel nur gewährt, wenn sich die Kantone, Gemeinden oder Dritte angemessen an den Kosten beteiligen. Die Koordination und die Finanzierung der Projekttätigkeiten kann mit einem Leistungsauftrag Dritten übertragen werden.

Aufgehoben

Art. 92 Abs. 2

Er übernimmt die Kosten für die Ausreise von Asylsuchenden, von Personen, deren Asylgesuch abgelehnt wurde, auf deren Asylgesuch nicht eingetreten wurde oder die ihr Asylgesuch zurückgezogen haben, und von Personen, die nach der Aufhebung des vorübergehenden Schutzes weggewiesen werden, sofern sie mittellos sind.

Art. 93 Rückkehrhilfe und Prävention irregulärer Migration

Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen:

  1. vollständige oder teilweise Finanzierung von Rückkehrberatungsstellen;

  2. vollständige oder teilweise Finanzierung von Projekten in der Schweiz zur Erhaltung der Rückkehrfähigkeit;

  3. vollständige oder teilweise Finanzierung von Programmen im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat zur Erleichterung und Durchführung der Rückkehr, der Rückführung und der Reintegration (Programme im Ausland);

  4. finanzielle Unterstützung im Einzelfall zur Erleichterung der Eingliederung oder zur befristeten medizinischen Betreuung im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat.

Programme im Ausland können auch das Ziel verfolgen, einen Beitrag zur Prävention irregulärer Migration zu leisten. Programme zur Prävention irregulärer Migration sind solche, die kurzfristig zur Minderung des Risikos einer Primär- oder Sekundärmigration in die Schweiz beitragen.

Der Bund kann bei der Umsetzung der Rückkehrhilfe mit internationalen Organisationen zusammenarbeiten und eine Koordinationsstelle einrichten.

Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge.

Art. 95 Aufsicht

Der Bund überprüft die subventionsrechtlich korrekte Verwendung, die Wirksamkeit und die vorschriftsgemässe Abrechnung der Bundesbeiträge. Er kann mit dieser Aufgabe auch Dritte beauftragen und die kantonalen Finanzkontrollen zur Unterstützung beiziehen.

Wer Bundesbeiträge erhält, ist verpflichtet, seine Organisation sowie die Daten und Führungszahlen bezüglich Aufwendungen und Erträge im Asylbereich offen zu legen.

Die Eidgenössische Finanzkontrolle, das Bundesamt und die kantonalen Finanzkontrollen üben ihre Aufsicht über die Finanztätigkeit entsprechend ihren Vorschriften aus. Sie bestimmen das geeignete Vorgehen, koordinieren ihre Tätigkeiten und informieren sich gegenseitig über die Erkenntnisse.

Art. 97 Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat

Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dürfen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden. Über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht werden.

Die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde kann zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisungsverfügung notwendigen Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde.

Für den Vollzug einer Wegweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat kann die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde der ausländischen Behörde folgende Daten bekannt geben:

  1. Personalien (Name, Vorname, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, letzte Adresse im Heimat- oder Herkunftsstaat) der betroffenen Person und, soweit für deren Identifikation notwendig, der Angehörigen;

  2. Angaben über den Reisepass oder andere Identitätsausweise;

  3. Fingerabdrücke, Fotografien und allenfalls weitere biometrische Daten;

  4. weitere Daten aus Dokumenten, die zur Identifikation einer Person dienlich

  1. Angaben über den Gesundheitszustand, soweit dies im Interesse der betroffenen Person liegt;

  2. die für die Sicherstellung der Einreise in den Zielstaat sowie für die Sicherheit der Begleitpersonen erforderlichen Daten;

  3. Angaben über strafrechtliche Verfahren, soweit dies im konkreten Fall zur Abwicklung der Rückübernahme und zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Heimatstaat erforderlich ist und dadurch die betroffene Person nicht gefährdet wird; Artikel 2 des Rechtshilfegesetzes vom20. März 19818 gilt sinngemäss.

Art. 98 Abs. 2

Folgende Personendaten dürfen bekannt gegeben werden:

  1. Personalien (Name, Vorname, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, letzte Adresse im Heimat- oder Herkunftsstaat) der betroffenen Person und, soweit für deren Identifikation notwendig, der Angehörigen;

  2. Angaben über den Reisepass oder andere Identitätsausweise;

  3. Fingerabdrücke, Fotografien und allenfalls weitere biometrische Daten;

  4. weitere Daten aus Dokumenten, die zur Identifikation einer Person dienlich

  5. Angaben über den Gesundheitszustand, soweit dies im Interesse der betroffenen Person liegt;

  6. die für die Sicherstellung der Einreise in den Zielstaat sowie für die Sicherheit der Begleitpersonen erforderlichen Daten;

  7. Angaben über Aufenthaltsorte und Reisewege;

  8. Angaben über Anwesenheitsbewilligungen und erteilte Visa;

  9. Angaben über ein Asylgesuch (Ort und Datum der Einreichung, Stand des Verfahrens, summarische Angaben über den Inhalt eines getroffenen Entscheides).

Art. 98a Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden

Das Bundesamt oder die Rekurskommission übermittelt den zuständigen Strafverfolgungsbehörden Informationen und Beweismittel über Asylsuchende, bei denen ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie ein Verbrechen gegen das Völkerrecht, insbesondere ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Völkermord oder Folterhandlungen begangen haben.

Art. 98b Biometrische Daten

Zur Feststellung der Identität von Asylsuchenden und Schutzbedürftigen können die zuständigen Behörden biometrische Daten bearbeiten.

Der Bundesrat legt fest, welche biometrischen Daten erhoben werden, und regelt den Zugriff.

Art. 99 Abs. 2–4 und 7 Bst. c

Die Fingerabdrücke und Fotografien werden ohne zugehörige Personalien in einer vom Bundesamt für Polizei und vom Bundesamt geführten Datenbank gespeichert.

Neu abgenommene Fingerabdrücke werden mit den vom Bundesamt für Polizei geführten Fingerabdrucksammlungen verglichen.

Stellt das Bundesamt für Polizei Übereinstimmung mit einem schon vorhandenen Fingerabdruck fest, so gibt es diesen Umstand dem Bundesamt sowie den betroffenen kantonalen Polizeibehörden und dem Grenzwachtkorps zusammen mit den Personalien der betroffenen Person (Name, Vorname, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geschlecht, Referenznummer, Personennummer, Staatsangehörigkeit, Prozesskontrollnummer und Zuteilungskanton) bekannt. Von polizeilichen Erfassungen werden zudem Datum, Ort und Grund der Fingerabdruckabnahme in Codeform mitgeteilt.

Die Daten werden gelöscht:

c. bei Schutzbedürftigen spätestens zehn Jahre nach Aufhebung des vorübergehenden Schutzes.

Art. 100 Abs. 2bis

Unrichtige Daten sind von Amtes wegen zu berichtigen. Sind die unrichtigen Daten auf eine Verletzung der Mitwirkungspflicht einer Person zurückzuführen, so können dieser die Kosten für die Berichtigung in Rechnung gestellt werden.

Art. 102a9 Statistik über Sozialhilfeempfängerinnen und -empfänger Für die Steuerung der finanziellen Abgeltung an die Kantone übermittelt das Bundesamt für Statistik dem Bundesamt periodisch anonymisierte und aggregierte Daten über die Personen des Asylbereichs, welche Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe beziehen.

Art. 105 Abs. 1

Die Rekurskommission entscheidet endgültig über Beschwerden gegen Entscheide des Bundesamtes betreffend:

Siehe auch Ziff. V Koordination mit dem BB vom 17. Dez. 2004 (BBl 2004 7149) über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin.

  1. Asyl;

  2. vorübergehende Schutzgewährung; vorbehalten bleibt Artikel 68 Absatz 2, soweit nicht die Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie gerügt wird;

  3. Wegweisung;

  4. vorläufige Aufnahme;

  5. Verweigerung der Einreise und Zuweisung eines Aufenthaltsortes im Verfahren am Flughafen nach Artikel 22 Absätze 2–4;

  6. Anordnung der Haft nach Artikel 13b Absatz 1 Buchstabe e ANAG10.

Art. 107 Abs. 3

Art. 108 Beschwerdefristen

Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen, die Beschwerde gegen Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.

Für die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide und Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 beträgt die Frist fünf Arbeitstage.

Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.

Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach

Artikel 22 Absätze 3 und 4 und der Haft nach Artikel 13b Absatz 1 Buchstabe e

ANAG11 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.

Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist bei der Rekurskommission eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze2 und 3 des Bundesgesetzes vom20. Dezember 196812 über das Verwaltungsverfahren verbessert werden.

Art. 108a

Art. 109 Behandlungsfrist

Die Rekurskommission entscheidet über Beschwerden gegen Verfügungen nach den Artikeln 32–35a und 40 Absatz 1 in der Regel innerhalb von sechs Wochen.

Wird auf einen Schriftenwechsel verzichtet und sind keine weiteren Prozesshandlungen erforderlich, so entscheidet die Rekurskommission über Beschwerden gegen Entscheide nach den Artikeln 23 Absatz 1 und 32–35a innerhalb von fünf Arbeitstagen.

Die Rekurskommission entscheidet über Beschwerden gegen Entscheide nach

Artikel 22 Absätze 2–4 und nach Artikel 13b Absatz 1 Buchstabe e ANAG13 unverzüglich in der Regel auf Grund der Akten.

Über Beschwerden gegen materielle Entscheide, bei denen weitere Abklärungen nach Artikel 41 getroffen werden müssen, entscheidet die Rekurskommission in der Regel innerhalb von zwei Monaten.

Art. 110 Abs. 1 und 4

Die Nachfrist für die Verbesserung der Beschwerde beträgt sieben Tage, bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide und Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 drei Tage.

Bei Verfahren nach den Artikeln 105 Absatz 1 Buchstaben e und f und 108 Absatz 4 betragen die Verfahrensfristen längstens zwei Arbeitstage.

Art. 111 Einzelrichterliche Zuständigkeit

Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter:

  1. Abschreibung von Beschwerden infolge Gegenstandslosigkeit;

  2. Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;

  3. Entscheid über die vorläufige Verweigerung der Einreise am Flughafen und Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen;

  4. Anordnung der Haft nach Artikel 13b Absatz 1 Buchstabe e ANAG14;

  5. mit Zustimmung eines zweiten Richters: offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden.

Art. 111a Verfahren und Entscheid

Die Rekurskommission kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.

Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.

Art. 112 Wirkung ausserordentlicher Rechtsmittel

Die Einreichung ausserordentlicher Rechtsmittel und Rechtsbehelfe hemmt den Vollzug nicht, es sei denn, die für die Behandlung zuständige Behörde entscheide anders.

Art. 115 Bst. b und c15

Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetzbuches16 vorliegt, wer:

  1. sich durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise der Pflicht zur Leistung der Sonderabgabe nach Artikel 86 ganz oder teilweise entzieht;

  2. 17 als Arbeitgeber einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer Sonderabgaben vom Lohn abzieht und sie nicht für den vorgesehenen Zweck verwendet.

Art. 116a Ordnungsbusse

Wer Zahlungsvorschriften nach Artikel 86 Absatz 4 verletzt, kann nach vorausgegangener Mahnung mit einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken belegt werden. Im Wiederholungsfall innert zwei Jahren kann eine Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken ausgesprochen werden.

Zuständig für die Aussprechung einer Ordnungsbusse ist das Bundesamt.

II

Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

III

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom16. Dezember 2005

Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung hängigen Verfahren gilt neues Recht.

Entsteht vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung ein Schlussabrechnungsgrund nach Artikel 87 in der Fassung vom26. Juni 199818, so erfolgen die Abrechnung und die Saldierung des Kontos nach bisherigem Recht.

Der Bundesrat regelt das Abrechnungsverfahren; er legt fest, in welchem Umfang und wie lange Personen, die vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung erwerbstätig waren und für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung kein Zwischen- oder Schlussabrechnungsgrund nach Absatz 2 entstanden ist, eine Sonderabgabe leisten müssen und in welchem Umfang und wie lange ihnen Vermögenswerte abgenommen werden.

Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlGSR 171.10).

AS 1999 2262

Der Bund zahlt den Kantonen für Personen, deren Asyl – und Wegweisungsentscheid vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung rechtskräftig geworden ist, eine einmalige Pauschale von 15 000 Franken, sofern diese Personen die Schweiz noch nicht verlassen haben.

IV

Koordination mit dem Bundesgesetz vom16. Dezember 200519 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) 1. Unabhängig davon, ob das AuG oder das vorliegende Gesetz zuerst in Kraft tritt, lauten mit dem Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Gesetzes sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten die nachstehenden Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes wie folgt:

Art. 60

Wortlaut gemäss vorliegender Änderung

Art. 84 Kinderzulagen

Kinderzulagen für im Ausland lebende Kinder von Asylsuchenden werden während des Asylverfahrens zurückbehalten. Sie werden ausbezahlt, wenn die asylsuchende Person als Flüchtling anerkannt oder nach Artikel 83 Absätze 3 und 4 AuG20 vorläufig aufgenommen wird.

Art. 105 Abs. 1 Bst. f

Die Rekurskommission entscheidet endgültig über Beschwerden gegen Entscheide des Bundesamtes betreffend:

f. Anordnung der Haft nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 AuG21.

Art. 108 Abs. 4

Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach

Artikel 22 Absätze 3 und 4 und der Haft nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b

Ziffer 5 AuG22 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.

Art. 108a

Art. 109 Abs. 3

Die Rekurskommission entscheidet über Beschwerden gegen Entscheide nach

Artikel 22 Absätze 2–4 und nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 AuG23

unverzüglich in der Regel auf Grund der Akten.

Art. 111 Bst. d

Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter:

d. Anordnung der Haft nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 AuG24;

2. Unabhängig davon, ob das AuG oder das vorliegende Gesetz zuerst in Kraft tritt, wird mit dem Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Gesetzes sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten Ziffer 1 des Anhangs des vorliegenden Gesetzes gegenstandslos und die nachstehenden Bestimmungen des AuG werden wie folgt angepasst:

Art. 60 Abs. 3

Die Rückkehr- und Wiedereingliederungshilfe umfasst:

  1. die Rückkehrberatung nach Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a AsylG25;

  2. abis. den Zugang zu den Projekten in der Schweiz zur Erhaltung der Rückkehrfähigkeit nach Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe b AsylG;

  3. die Teilnahme an Projekten im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat, welche die Rückkehr und die Reintegration nach Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe c AsylG erleichtern;

  4. eine finanzielle Unterstützung im Einzelfall zur Erleichterung der Eingliederung oder zur medizinischen Betreuung im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat nach Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe d AsylG.

Art. 72

Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5

Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, so kann die zuständige Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs:

b. in Haft nehmen, wenn: 5. der Wegweisungsentscheid auf Grund der Artikel 32–35a AsylG in einer Empfangsstelle eröffnet wird und der Vollzug der Wegweisung absehbar ist.

Art. 80 Abs. 2 letzter Satz

… Bei einer Haft nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 richtet sich die Zuständigkeit und das Verfahren zur Haftprüfung nach den Artikeln 105 Absatz 1, 108, 109 und 111 AsylG26.

Art. 83 Abs. 5

Art. 87 Abs. 1 Bst c

Der Bund zahlt den Kantonen für:

c. Personen, deren vorläufige Aufnahme rechtskräftig aufgehoben wurde, die Pauschale nach Artikel 88 Absatz 4 AsylG, sofern diese nicht bereits in einem früheren Zeitpunkt ausgerichtet worden ist.

Art. 88 Sonderabgabepflicht

Vorläufig aufgenommene Personen unterliegen der Sonderabgabepflicht sowie der Abnahme von Vermögenswerten nach den Artikeln 86 und 87 AsylG27. Die Bestimmungen des2. Abschnitts des5. Kapitels sowie das10. Kapitel des AsylG sind anwendbar.

Art. 126a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom16. Dezember 2005 des AsylG28

Entsteht vor Inkrafttreten der Änderung vom16. Dezember 2005 des AsylG ein Zwischen- oder Schlussabrechnungsgrund nach Artikel 87 des AsylG in der Fassung vom26. Juni 199829, so erfolgen die Zwischen- oder Schlussabrechnung und die Saldierung des Kontos nach bisherigem Recht.

Der Bundesrat regelt das Abrechnungsverfahren sowie den Umfang und die Dauer der Sonderabgabe und der Abnahme von Vermögenswerten für vorläufig aufgenommene Personen, die vor Inkrafttreten der Änderung vom16. Dezember 2005 des AsylG erwerbstätig waren und für die im Zeitpunkt der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG kein Schlussabrechnungsgrund nach Absatz 1 entstanden ist.

Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom16. Dezember 2005 des AsylG hängigen Verfahren nach den Artikeln 85–87 des AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998 gilt, unter Vorbehalt der Absätze1 und 2 dieser Übergangsbestimmungen, neues Recht.

AS 1999 2262

Unter Vorbehalt der Absätze 5–7 gilt für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom16. Dezember 2005 des AsylG sowie dieses Gesetzes vorläufig aufgenommen sind, neues Recht. Wurde eine vorläufige Aufnahme gestützt auf Artikel 44 Absatz 3 des AsylG angeordnet, so bleibt diese bestehen.

Für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom16. Dezember 2005 des AsylG vorläufig aufgenommen sind, richtet der Bund den Kantonen während der Dauer der vorläufigen Aufnahme die Pauschalen nach den Artikeln 88 Absätze1 und 2 und 89 des AsylG aus, während längstens sieben Jahren seit der Einreise. Der Bund richtet den Kantonen für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom16. Dezember 2005 des AsylG vorläufig aufgenommen sind, zusätzlich einen einmaligen Beitrag aus, der namentlich die berufliche Integration erleichtern soll. Der Bundesrat legt die Höhe fest.

Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom16. Dezember 2005 des AsylG hängigen Verfahren nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) in der Fassung vom19. Dezember 200330 gilt bisheriges Recht.

Ist die vorläufige Aufnahme vor Inkrafttreten der Änderung vom16. Dezember 2005 des AsylG rechtskräftig aufgehoben worden, so zahlt der Bund den Kantonen eine einmalige Pauschale von 15 000 Franken, sofern diese Personen die Schweiz noch nicht verlassen haben.

V

Koordination mit dem Bundesbeschluss vom 17. Dezember 200431 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin Mit dem Inkrafttreten von Artikel 3 Ziffer 2 des Bundesbeschlusses vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin wird Artikel 102a des Asylgesetzes in der Fassung dieses Bundesbeschlusses zu

Artikel 102abis .

AS 2004 1633

VI

Referendum und Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat,16. Dezember 2005 Ständerat,16. Dezember 2005 Der Präsident: Claude Janiak Der Präsident: Rolf Büttiker Der Protokollführer: Ueli Anliker Der Sekretär: Christoph Lanz Ergebnis der Volksabstimmung und Inkraftsetzung

Dieses Gesetz ist vom Volk am24. September 2006 angenommen worden.32

Es wird wie folgt in Kraft gesetzt:

2, treten am1. Januar 2007 in Kraft;

  1. Ziff. III: Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom16. Dezember 2005, tritt am1. Januar 2007 in Kraft;

  2. Anhang Ziff. 1: Art. 3a, 13a, 13b Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b, cbis und ter Satz von Abs. 4 der Übergangsbestimmungen der Änderung vom 16. Dezember 2005, treten am1. Januar 2007 in Kraft;

  3. Das Inkrafttreten der übrigen Bestimmungen wird später festgelegt.

8. November 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

Anhang

(Ziff. II) Änderungen bisherigen Rechts Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom26. März 193133 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer

Art. 3a

Die zuständige Behörde des Bundes oder des Kantons kann Personen ohne Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung festhalten:

  1. zur Eröffnung einer Verfügung im Zusammenhang mit ihrem Aufenthaltsstatus;

  2. zur Feststellung ihrer Identität oder Staatsangehörigkeit, soweit dazu ihre persönliche Mitwirkung erforderlich ist.

Die Person darf nur für die Dauer der erforderlichen Mitwirkung oder Befragung sowie des allenfalls erforderlichen Transportes, höchstens aber drei Tage festgehalten werden.

Wird eine Person festgehalten, so muss sie:

  1. über den Grund ihrer Festhaltung informiert werden;

  2. die Möglichkeit haben, mit den bewachenden Personen Kontakt aufzunehmen, wenn sie Hilfe benötigt.

Dauert die Festhaltung voraussichtlich länger als 24 Stunden, so ist der betroffenen Person zuvor Gelegenheit zu geben, dringliche persönliche Angelegenheiten zu erledigen oder erledigen zu lassen.

Auf Gesuch hin hat die zuständige richterliche Behörde die Rechtmässigkeit der Festhaltung nachträglich zu überprüfen.

Die Dauer der Festhaltung wird nicht an die Dauer einer allfälligen Ausschaffungshaft oder Vorbereitungshaft angerechnet.

Art. 6a

Eine von der Schweiz als staatenlos anerkannte Person hat Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton, in dem sie sich rechtmässig aufhält. Vorbehalten bleibt Absatz 2.

Erfüllt die staatenlose Person die Tatbestände nach Artikel 14a Absatz 6, so kommen die Bestimmungen über vorläufig aufgenommene Personen nach Artikel 14a Absatz 7 zur Anwendung.

Staatenlose Personen mit Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung, die sich seit mindestens fünf Jahren rechtmässig in der Schweiz aufhalten, haben Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung.

Art. 13a Einleitungssatz und Bst. a, f und g

Um die Durchführung eines Wegweisungsverfahrens sicherzustellen, kann die zuständige kantonale Behörde einen Ausländer, der keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt, während der Vorbereitung des Entscheides über seine Aufenthaltsberechtigung für höchstens sechs Monate in Haft nehmen, wenn er:

  1. sich im Asyl- oder Wegweisungsverfahren weigert, seine Identität offen zu legen, mehrere Asylgesuche unter verschiedenen Identitäten einreicht, wiederholt einer Vorladung ohne ausreichende Gründe keine Folge leistet oder andere Anordnungen der Behörden im Asylverfahren missachtet;

  2. sich rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden; ein solcher Zweck ist zu vermuten, wenn eine frühere Einreichung des Asylgesuchs möglich und zumutbar war und wenn das Gesuch in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung eingereicht wird;

  3. wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist.

Art. 13b Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b, cbis, d und e und Abs. 2

1 Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, so kann die zuständige Behörde den Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs:

  1. in Haft nehmen, wenn Gründe nach Artikel 13a Buchstabe b, c, e oder g vorliegen;

  2. cbis. in Haft nehmen, wenn sein Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt;

  3. in Haft nehmen, wenn das Bundesamt für Migration einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Artikel 32 Absatz 2 Buchstaben a–c oder Artikel 33 des Asylgesetzes vom26. Juni 199834 getroffen hat;

  4. in Haft nehmen, wenn der Wegweisungsentscheid auf Grund der Artikel 32– 35a des Asylgesetzes vom26. Juni 1998 in einer Empfangsstelle eröffnet wird und der Vollzug der Wegweisung absehbar ist.

Die Haft nach Absatz 1 Buchstabe e darf höchstens 20 Tage dauern. Die Haft nach Absatz 1 Buchstaben a–d darf höchstens drei Monate dauern; stehen dem Vollzug der Weg- oder Ausweisung besondere Hindernisse entgegen, so kann die Haft nach Absatz 1 Buchstabe a–d mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde um höchstens 15 Monate, für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren um höchstens neun Monate, verlängert werden. An die Höchstdauer sind folgende Hafttage anzurechnen:

  1. Anzahl Hafttage nach Absatz 1 Buchstabe e; oder

  2. Anzahl Hafttage nach Artikel 22 Absatz 5 letzter Satz des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998.

Art. 13c Abs. 1, 2 und 2bis

Die Haft wird von der Behörde des Kantons angeordnet, welcher für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung zuständig ist. In den Fällen nach Artikel 13b Absatz 1 Buchstabe e wird die Haft vom Bundesamt für Migration angeordnet.

Die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft sind spätestens nach

Stunden durch die richterliche Behörde auf Grund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Wurde die Ausschaffungshaft nach Artikel 13i angeordnet, so wird das Verfahren der Haftüberprüfung schriftlich durchgeführt. Bei einer Haft nach

Artikel 13b Absatz 1 Buchstabe e richtet sich die Zuständigkeit und das Verfahren

zur Haftüberprüfung nach den Artikeln 105 Absatz 1 Buchstabe f, 108 Absatz 4 und 109 Absatz 3 des Asylgesetzes vom26. Juni 199835.

Die richterliche Behörde kann auf eine mündliche Verhandlung verzichten, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat. Kann die Ausschaffung nicht innerhalb dieser Frist durchgeführt werden, so ist eine mündliche Verhandlung spätestens zwölf Tage nach der Haftanordnung nachzuholen.

Art. 13e Abs. 1

Die zuständige kantonale Behörde kann einem Ausländer die Auflage machen, ein ihm zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen oder ein bestimmtes Gebiet nicht zu betreten, wenn:

  1. er keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt und er die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet; diese Massnahme dient insbesondere der Bekämpfung des widerrechtlichen Betäubungsmittelhandels; oder

  2. ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt und er die ihm angesetzte Ausreisefrist nicht eingehalten hat.

Art. 13g

Hat ein Ausländer seine Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihm angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung auf Grund seines persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so kann er, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, in Haft genommen werden, sofern die Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist oder eine andere mildere Massnahme nicht zum Ziel führt.

Die Haft kann für einen Monat angeordnet werden. Sie kann mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde jeweils um zwei Monate verlängert werden, sofern der Ausländer weiterhin nicht bereit ist, sein Verhalten zu ändern und auszureisen. Die maximale Haftdauer beträgt 18 Monate, für Minderjährige zwischen 15 und

Jahren höchstens neun Monate. Vorbehalten bleibt Artikel 13h.

Die Haft und deren Verlängerung werden von der Behörde des Kantons angeordnet, welcher für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung zuständig ist. Befindet sich ein Ausländer gestützt auf die Artikel 13a und 13b bereits in Haft, so kann er in Haft belassen werden, wenn die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.

Die erstmalige Anordnung der Haft ist spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde auf Grund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Die Verlängerung der Haft ist auf Gesuch des inhaftierten Ausländers von der richterlichen Behörde innerhalb von acht Arbeitstagen auf Grund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Die Prüfungsbefugnis richtet sich nach Artikel 13c Absätze2 und 3.

Die Haftbedingungen richten sich nach Artikel 13d.

Die Haft wird beendet, wenn:

  1. eine selbständige und pflichtgemässe Ausreise nicht möglich ist, obwohl der Ausländer den behördlich vorgegebenen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist;

  2. die Schweiz weisungsgemäss verlassen wird;

  3. die Ausschaffungshaft angeordnet wird;

  4. einem Haftentlassungsgesuch entsprochen wird.

Art. 13h

Die Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Artikeln 13a und 13b sowie die Haft nach Artikel 13g dürfen zusammen die maximale Haftdauer von 24 Monaten nicht überschreiten. Bei Minderjährigen zwischen 15 und 18 Jahren darf sie zwölf Monate nicht überschreiten.

Art. 13i

Die zuständige kantonale Behörde kann eine Person zur Sicherstellung des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung in Haft nehmen, wenn:

  1. ein vollstreckbarer Entscheid vorliegt;

  2. sie die Schweiz nicht in der angesetzten Frist verlassen hat; und

  3. die Behörde die Reisepapiere für sie beschaffen musste.

Die Haft darf höchstens 60 Tage dauern.

Die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehrungen sind umgehend zu treffen.

Art. 14a Abs. 1, 1bis,2, 3, 4, 4bis,6 und 7

Ist der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so verfügt das Bundesamt für Migration die vorläufige Aufnahme.

Die vorläufige Aufnahme kann von den kantonalen Behörden beantragt werden.

Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.

Der Vollzug kann für einen Ausländer unzumutbar sein, wenn er in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet ist.

Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.

Aufgehoben

Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 3 und 4 wird nicht verfügt, wenn der weg- oder ausgewiesene Ausländer:

  1. zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen ihn eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Artikel 4236 oder 100bis 37 des Strafgesetzbuches38 angeordnet wurde;

  2. erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder

  3. die Unmöglichkeit des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung durch sein eigenes Verhalten verursacht hat.

Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach den Artikeln 53 und 54 des Asylgesetzes vom26. Juni 199839 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.

Mit Inkrafttreten der Änderung vom13. Dez. 2002 des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (AS 2006 3459): Art. 64.

Mit Inkrafttreten der Änderung vom13. Dez. 2002 des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (AS 2006 3459): Art. 61.

Art. 14b Abs. 1–3bis

Das Bundesamt für Migration überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme nach Artikel 14a Absatz 1 noch gegeben sind.

Es hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 14a Absatz 1 nicht mehr gegeben sind.

Auf Antrag der kantonalen Behörden oder des Bundesamtes für Polizei kann das Bundesamt für Migration die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzuges (Art. 14a Abs. 3 und 4) aufheben und den Vollzug der Wegweisung anordnen, wenn Gründe nach Artikel 14a Absatz 6 gegeben sind.

Die vorläufige Aufnahme erlischt mit der definitiven Ausreise oder bei Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung.

Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von vorläufig aufgenommenen Ausländern, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, werden unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in das Herkunftsland vertieft geprüft.

Art. 14c Abs. 1–1ter,2, 3, 3bis, 4, 5, 5bis,6 und 7

Der Ausweis für vorläufig aufgenommene Personen wird vom Aufenthaltskanton zur Kontrolle für höchstens zwölf Monate ausgestellt und unter Vorbehalt von

Artikel 14b verlängert.

Das Bundesamt für Migration verteilt die vorläufig aufgenommenen Personen nach dem in Artikel 27 Absatz 2 des Asylgesetzes vom26. Juni 199840 festgelegten Verteilschlüssel auf die Kantone, sofern sich diese nicht auf einen anderen Verteilschlüssel einigen können. Es trägt dabei den schutzwürdigen Interessen der Kantone und der vorläufig aufgenommenen Personen Rechnung.

Das Gesuch um einen Kantonswechsel ist von der vorläufig aufgenommenen Person beim Bundesamt für Migration einzureichen. Dieses entscheidet unter Vorbehalt von Absatz 1quater nach Anhörung der betroffenen Kantone endgültig.

Die vorläufig aufgenommene Person kann ihren Aufenthaltsort im Gebiet des bisherigen oder des zugewiesenen Kantons frei wählen.

Die kantonalen Behörden können einer vorläufig aufgenommenen Person unabhängig von der Arbeitsmarkt- und Wirtschaftslage eine Bewilligung zur Erwerbstätigkeit erteilen.

Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen können frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden, wenn:

  1. sie mit diesen zusammenwohnen;

  2. eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist; und

  3. die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist.

Die Kantone regeln die Festsetzung und die Ausrichtung der Sozialhilfe und Nothilfe für vorläufig Aufgenommene. Die Bestimmungen für Asylsuchende der

Artikel 80 –84 des Asylgesetzes vom26. Juni 1998 sind anwendbar. Für vorläufig

aufgenommene Flüchtlinge gelten bezüglich Sozialhilfestandards die gleichen Bestimmungen wie für Flüchtlinge, denen die Schweiz Asyl gewährt hat.

Der Bund zahlt den Kantonen für:

  1. jede vorläufig aufgenommene Person eine Pauschale nach den Artikeln 88 Absätze1 und 2 und 89 des Asylgesetzes vom26. Juni 1998, sowie einen Beitrag zur Förderung der sozialen Integration und der wirtschaftlichen Selbständigkeit der betroffenen Personen; diese Integrationspauschale kann von der Erreichung sozialpolitischer Ziele abhängig gemacht und auf bestimmte Gruppen eingeschränkt werden; der Bundesrat legt ihre Höhe fest;

  2. jeden vorläufig aufgenommenen Flüchtling eine Pauschale nach den Artikeln 88 Absatz 3 und 89 des Asylgesetzes vom26. Juni 1998;

  3. Personen, deren vorläufige Aufnahme rechtskräftig aufgehoben wurde, die Pauschale nach Artikel 88 Absatz 4 des Asylgesetzes vom26. Juni 1998, sofern diese nicht bereits in einem früheren Zeitpunkt ausgerichtet worden ist.

Die Pauschalen nach Absatz 5 werden während längstens sieben Jahren seit der Einreise ausgerichtet.

Vorläufig aufgenommene Personen sind zur Sonderabgabe nach Artikel 86 des Asylgesetzes vom26. Juni 1998 verpflichtet. Ihnen können nach Artikel 87 des Asylgesetzes vom26. Juni 1998 Vermögenswerte abgenommen werden. Die Bestimmungen des2. Abschnitts des5. Kapitels sowie das10. Kapitel des Asylgesetzes vom26. Juni 1998 sind anwendbar.

Bezüglich obligatorischer Krankenversicherung für vorläufig aufgenommene Personen sind die entsprechenden Bestimmungen für Asylsuchende gemäss dem Asylgesetz vom26. Juni 1998 und dem Bundesgesetz vom 18. März 199441 über die Krankenversicherung anwendbar.

Art. 14e Abs. 2 Bst. b und d

Der Bund beteiligt sich mit einer Tagespauschale an den Betriebskosten der Kantone für den Vollzug der Vorbereitungs- und der Ausschaffungshaft sowie der Haft nach Artikel 13g. Die Pauschale wird ausgerichtet für:

b. Flüchtlinge und Ausländer, deren Inhaftierung im Zusammenhang mit der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht;

d. Flüchtlinge, die nach Artikel 65 des Asylgesetzes vom26. Juni 199842 ausgewiesen werden.

Art. 14f

Art. 20 Abs. 1bis

Für Beschwerden betreffend die vorläufige Aufnahme ist Artikel 105 Absatz 1 des Asylgesetzes vom26. Juni 199843 anwendbar.

Art. 25b Abs. 1, 1bis, 1ter und 1quater

Der Bundesrat fördert bilaterale und multilaterale Migrationspartnerschaften mit anderen Staaten. Er kann Abkommen abschliessen, um die Zusammenarbeit im Migrationsbereich zu stärken sowie die illegale Migration und deren negative Folgen zu mindern.

Er kann mit ausländischen Staaten Vereinbarungen über die Visumspflicht, über Rückübernahme und Transit von Personen mit unbefugtem Aufenthalt in der Schweiz, über die Niederlassung sowie Abkommen über die berufliche Aus- und Weiterbildung abschliessen.

Bei Rückübernahme- und Transitvereinbarungen kann er im Rahmen seiner Zuständigkeiten Leistungen und Vorteile gewähren oder vorenthalten. Er berücksichtigt dabei die völkerrechtlichen Verpflichtungen sowie die Gesamtheit der Beziehungen der Schweiz zum betroffenen Staat.

Im Rahmen von Rückübernahme- und Transitvereinbarungen kann er die polizeilich begleitete Durchbeförderung, einschliesslich der Rechtsstellung von Begleitpersonen der Vertragsparteien, regeln.

Art. 25c Abs. 1 und 2 Bst. d

Betrifft nur den italienischen Text.

2 Zum Zweck der Rückübernahme eigener Staatsangehöriger können dem anderen

Vertragsstaat folgende Daten bekannt gegeben werden:

d. Angaben über strafrechtliche Verfahren, soweit dies im konkreten Fall zur Abwicklung der Rückübernahme und zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Heimatstaat erforderlich ist und dadurch die betroffene Person nicht gefährdet wird; Artikel 2 des Rechtshilfegesetzes vom20. März 198144 gilt sinngemäss.

Übergangsbestimmungen der Änderung vom16. Dezember 2005

Entsteht vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung ein Zwischen- oder Schlussabrechnungsgrund nach Artikel 87 des Asylgesetzes in der Fassung vom26. Juni 199845, so erfolgen die Zwischen- oder Schlussabrechnung und die Saldierung des Kontos nach bisherigem Recht.

Der Bundesrat regelt das Abrechnungsverfahren sowie den Umfang und die Dauer der Sonderabgabe und der Abnahme von Vermögenswerten für vorläufig aufgenommene Personen, die vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung erwerbstätig waren und für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung kein Schlussabrechnungsgrund nach Absatz 1 entstanden ist.

Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung hängigen Verfahren nach den Artikeln 85–87 des Asylgesetzes in der Fassung vom26. Juni 1998 gilt, unter Vorbehalt der Absätze1 und 2 dieser Übergangsbestimmungen, neues Recht.

Unter Vorbehalt der Absätze 5–7 gilt für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom16. Dezember 2005 des Asylgesetzes vom26. Juni 1998 sowie dieses Gesetzes vorläufig aufgenommen sind, neues Recht. Wurde eine vorläufige Aufnahme gestützt auf Artikel 44 Absatz 3 des Asylgesetzes vom26. Juni 1998 angeordnet, so bleibt diese bestehen.

Für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung vorläufig aufgenommen sind, richtet der Bund den Kantonen während der Dauer der vorläufigen Aufnahme die Pauschalen nach den Artikeln 88 Absätze1 und 2 und 89 des Asylgesetzes vom26. Juni 1998 aus, während längstens sieben Jahren seit der Einreise. Der Bund richtet den Kantonen für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung vorläufig aufgenommen sind, zusätzlich einen einmaligen Beitrag aus, der namentlich die berufliche Integration erleichtern soll. Der Bundesrat legt die Höhe fest.

Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung hängigen Verfahren nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b gilt bisheriges Recht.

Ist die vorläufige Aufnahme vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung rechtskräftig aufgehoben worden, so zahlt der Bund den Kantonen eine einmalige Pauschale von 15 000 Franken, sofern diese Personen die Schweiz noch nicht verlassen haben.

2. Bundesgesetz vom16. Dezember 194346 über die Organisation der Bundesrechtspflege

Art. 100 Abs. 1 Bst. b Einleitung

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist ausserdem unzulässig gegen:

b. auf dem Gebiet des Ausländerrechts:

AS 1999 2262