Funtauna

AS 2006 4909

Lebensmittel- und
Gebrauchsgegenständeverordnung
(LGV)

Änderung vom 15. November 2006

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 20051 wird wie folgt geändert:

Ersatz von Ausdrucken

Art. 1 Abs. 3

Für Tabak, Tabakerzeugnisse und Raucherwaren mit Tabakersatzstoffen gelten die

Artikel 10, 14–29 und 50–54 nicht; für sie gelten die entsprechenden Bestimmungen

der Tabakverordnung vom 27. Oktober 20042.

Art. 2 Abs. 1 Bst. o–q

In dieser Verordnung bedeuten:

  1. Zoonosen: sämtliche Infektionskrankheiten, die auf natürlichem Weg direkt oder indirekt zwischen Tieren und Menschen übertragen werden können;

  2. Zoonoseerreger: sämtliche Viren, Bakterien, Pilze, Parasiten oder sonstige biologische Einheiten, die Zoonosen verursachen können;

  3. Antibiotikaresistenz: die Fähigkeit von Mikroorganismen, in einer Konzentration eines antimikrobiell wirkenden Stoffes, die gewöhnlich ausreicht, die Vermehrung von Mikroorganismen derselben Gattung zu hemmen oder diese abzutöten, zu überleben oder sich gar zu vermehren.

Art. 25 Abs. 1

Betriff nur den italienischen Text.

Art. 39 Nickelhaltige Gegenstände

Das EDI legt die Anforderungen fest an nickelhaltige Gegenstände, die bestimmungsgemäss während längerer Zeit intensiv mit der Haut in Kontakt kommen.

Art. 47 Hygiene

Die verantwortliche Person muss dafür sorgen, dass:

  1. Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände durch Mikroorganismen, Fremdstoffe oder auf andere Weise nicht nachteilig verändert werden;

  2. ein Lebensmittel unter Berücksichtigung seines Verwendungszwecks für den menschlichen Konsum geeignet ist.

Sie muss alle Massnahmen und Vorkehrungen treffen, die notwendig sind, um eine Gefahr für den Menschen unter Kontrolle zu bringen.

Art. 49 Abs. 3 Einleitungssatz

Art. 51 Abs. 2 Bst. a und f

Art. 54 Abs. 2 und 3

Hat sie Kenntnis davon oder Grund zur Annahme, dass lebensmittelbedingte Krankheitsausbrüche in Zusammenhang mit ihrem Lebensmittelbetrieb stehen, so hat sie dafür zu sorgen, dass Proben verdächtiger Lebensmittel oder Stämme isolierter Krankheitserreger erhalten bleiben und bei Bedarf den Vollzugsbehörden zugänglich gemacht werden.

Bisheriger Abs. 2

Art. 55a Eigene Zoonoseuntersuchungen

Lebensmittelbetriebe, welche selber Untersuchungen auf Zoonoseerreger durchführen, die auch Gegenstand eines Überwachungsprogrammes im Sinne von Artikel 65a sind, sind verpflichtet:

  1. Ergebnisse und isolierte Stämme während mindestens drei Jahren aufzubewahren;

  2. den zuständigen Behörden auf Verlangen die Ergebnisse mitzuteilen oder Erregerisolate vorzulegen.

Art. 56 Abs. 3 Bst. f

Art. 64 Mehrjähriger nationaler Kontrollplan

Das BAG erstellt gemeinsam mit den Bundesämtern für Veterinärwesen und für Landwirtschaft und nach Anhörung der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden einen mehrjährigen nationalen Kontrollplan.

In den Kontrollplan können auch Untersuchungen zur Überwachung von Zoonoseerregern aufgenommen werden.

Art. 65 Abs. 3

Art. 65a Monitoring zur Bekämpfung von Zoonoseerregern

Das BAG erfasst Daten, die es ermöglichen, hinsichtlich Zoonosen und Zoonoseerregern Gefahren zu erkennen und zu beschreiben, Expositionen zu bewerten und davon ausgehende Risiken einzuschätzen.

Es betreibt ein System zur Überwachung der Häufigkeit und Verbreitung von Zoonoseerregern von humanepidemiologischer Relevanz im Zusammenhang mit Lebensmitteln.

Art. 65b Monitoring zur Bekämpfung von Antibiotikaresistenzen

Das BAG kann Daten zur Antibiotikaresistenz von Zoonoseerregern aus Lebensmitteln und klinischen Isolaten erheben oder solche Erhebungen veranlassen, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass die Gesundheit der Bevölkerung gefährdet ist.

Art. 69 Abs. 1

Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, welche den Anforderungen von Artikel 13 beziehungsweise 14 LMG nicht entsprechen, dürfen nicht ausgeführt werden.

Art. 80 Abs. 4, 7 und 9

II

Diese Änderung tritt am1. Januar 2007 in Kraft.

15. November 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz