AS 2006 5767
Bundesgesetz
über die Krankenversicherung
(KVG)
(Pflegetarife)
Verlängerung vom 20. Dezember 2006
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in den Bericht vom 29. Mai 20061 der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 30. August 20062,
beschliesst:
I
Das Bundesgesetz vom 18. März 19943 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:
Übergangsbestimmung der Änderung vom 8. Oktober 20044 Aufgehoben Übergangsbestimmungen der Änderung vom 20. Dezember 2006
Bis zum Inkrafttreten einer neuen Regelung für die Kostenübernahme der Leitungen der Krankenpflege zu Hause, ambulant oder im Pflegeheim dürfen in Abweichung von Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a die auf Grund von Artikel 104a vom Departement festgesetzten Rahmentarife nicht überschritten werden. Vorbehalten sind dabei diejenigen Tarife und Tarifverträge, die am1. Januar 2004 bereits die Rahmentarife überschritten haben. Sie werden auf der am1. Januar 2004 geltenden Höhe begrenzt. Vorbehalten bleiben die vom Departement vorgenommenen Anpassungen an die Teuerungsentwicklung gemäss dem Landesindex der Konsumentenpreise.
Die Tarife werden erstmals per1. Januar 2007 und danach jährlich der Teuerung angepasst.