AS 2007 1617
Zollverordnung des EFD
(ZV-EFD)
vom 4. April 2007
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD),
gestützt auf die Artikel 3 Absatz 5, 8 Absatz 1 Buchstabe b, 73 Absatz 2, 74 Absatz 4, 97 Absatz 3 des Zollgesetzes vom 18. März 20051 (ZG), die Artikel 66 Absatz 3, 68 Absatz 3, 119 Absatz 2, 187, 188 Absatz 2, 218, 221 Absatz 3 der Zollverordnung vom1. November 20062 (ZV), und auf die Artikel 20 Absatz 2 und 20a der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Finanzdepartement vom 11. Dezember 20003 (OV-EFD),
verordnet:
1. Abschnitt: Geschenksendungen (Art. 8 Abs. 1 Bst. b ZG)
Art. 1
Von Privatpersonen mit Wohnsitz im Zollausland an Privatpersonen mit Wohnsitz im Zollgebiet gesandte Geschenke sind bis zu einem Wert von 100 Franken pro Sendung zollfrei.
Von der Wertfreigrenze nach Absatz 1 ausgenommen sind:
Tabakfabrikate;
alkoholische Getränke.
2. Abschnitt: Reiseverkehr
Art. 2 Landwirtschaftliche Erzeugnisse
(Art. 16 ZG; Art. 66 Abs. 3 ZV) Anhang 1 legt die landwirtschaftlichen Erzeugnisse nach Artikel 66 Absatz 3 ZV sowie die Höchstmenge, bis zu der diese zollfrei eingeführt werden können, fest.
Art. 3 Pauschalansätze
(Art. 16 ZG; Art. 68 Abs. 3 ZV)
Fürzollpflichtige Waren des Reiseverkehrs gelten die Pauschalansätze nach Anhang 1.
In den Pauschalansätzen inbegriffen sind die Zollabgaben, die Bier-, Tabak- und Mineralölsteuer sowie die Monopolgebühr.
In den Pauschalansätzen nicht inbegriffen sind die Mehrwertsteuer und alle übrigen Steuern und Gebühren.
3. Abschnitt: Grenzweidegang
Art. 4 Begriffe
Für den Grenzweidegang bedeuten:
Tiere: Tiere der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung;
inländische Tiere: Tiere mit ordentlichem Standplatz im Zollgebiet;
ausländische Tiere: Tiere mit ordentlichem Standplatz im Zollausland;
Grenzweidegang: Weideaufenthalt inländischer Tiere im Zollausland oder ausländischer Tiere im Zollgebiet für die Dauer von mehr als einem Tag;
Herkunftsland: Land, in dem die Tiere ihre ordentlichen Standplätze haben.
Art. 5 Anmeldepflichtige Person
Anmeldepflichtige Person ist die Tierhalterin oder der Tierhalter.
Art. 6 Zuständigkeit
Die Oberzolldirektion bestimmt die Zollstellen, die für die Veranlagung des Grenzweidegangs zuständig sind.
Art. 7 Anmeldung des Grenzweidegangs
Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss das Eintreffen einer Herde der Zollstelle zwei Tage im Voraus melden.
Die Zollstelle entscheidet über Zeit und Ort der Veranlagung.
Art. 8 Voraussetzungen für den Grenzweidegang
Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss nachweisen, dass für den Grenzweidegang die nach Gattung und Tierzahl erforderlichen Weideplätze oder Futtervorräte zur Verfügung stehen.
Die Tiere müssen vor einem Grenzweidegang für mindestens einen Monat in ihrem Herkunftsland gewesen sein.
Art. 9 Tier- und Geräteverzeichnis
Mit der Zollanmeldung ist ein Tier- und ein Geräteverzeichnis abzugeben.
Das Tierverzeichnis muss folgende Angaben enthalten:
Anzahl, Gattung, Rasse, Geschlecht, Alter, Herkunftsort und Identitätsmerkmale der Tiere;
Anzahl der trächtigen Tiere mit Angabe des ungefähren Zeitpunktes der Geburt;
Anzahl der Nutztiere, sofern die Milch oder die daraus hergestellten Milchprodukte ins Zollgebiet eingeführt werden sollen;
Ort des Grenzweideganges;
Name und Adresse der Tiereigentümerin oder des Tiereigentümers.
Im Geräteverzeichnis sind die Gegenstände, die zur Bewirtschaftung dienen oder zum Haushalt der Tierhalterin oder des Tierhalters gehören, detailliert aufzuführen.
Art. 10 Viehregister
Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss während der Dauer des Grenzweideganges ein Viehregister führen. Alle Veränderungen in der Zahl der Tiere, namentlich Geburt, Tod oder Verkauf, sind unter Angabe des Datums einzutragen.
Bei der Rückkehr der Tiere in das Herkunftsland muss die Tierhalterin oder der Tierhalter das Register der Zollstelle vorlegen.
Art. 11 Jungtiere
Im Zollgebiet geborene Tiere müssen spätestens mit der Herde ins Herkunftsland ausgeführt werden. Sie sind zum Ausfuhrverfahren anzumelden.
Im Zollausland geborene Tiere sind zum Verfahren der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr anzumelden. Sie sind zollfrei, wenn sie im Viehregister vermerkt sind und spätestens mit der Herde ins Zollgebiet verbracht werden.
Art. 12 Milch und Milchprodukte
Milch und Milchprodukte der Nutztiere, die im Tierverzeichnis nach Artikel 9 Absatz 2 aufgeführt sind, sind zollfrei.
Milchprodukte von inländischen Tieren müssen innerhalb eines Monats nach der Wiedereinfuhr der Tiere ins Zollgebiet verbracht werden.
Milch und Milchprodukte von ausländischen Tieren müssen der Zollstelle nur gemeldet werden, wenn sie aus dem Zollgebiet verbracht werden.
Art. 13 Tote Tiere
Frisches Fleisch, rohe Häute und Felle von im Zollausland gestorbenen oder notgeschlachteten inländischen Tieren sind zollfrei.
Im Zollgebiet gestorbene oder notgeschlachtete ausländische Tiere müssen nicht ausgeführt werden, wenn sie im Zollgebiet vernichtet werden. Der Zollstelle ist eine amtliche Bescheinigung über die Vernichtung vorzuweisen.
Art. 14 Kontrollen
Die Zollverwaltung ist berechtigt, während der Dauer des Grenzweideganges das Viehregister zu überprüfen.
4. Abschnitt: Zollschuld
Art. 15 Zahlungsweise
Die Zollschuld kann wie folgt bezahlt werden:
im Rahmen des zentralisierten Abrechnungsverfahrens der Zollverwaltung (ZAZ): bargeldlos gegen Rechnung;
im Rahmen des Reiseverkehrs: in bar in Schweizerfranken oder mittels von der Zollverwaltung anerkannter Kredit- oder Debitkarte;
in den übrigen Fällen: in bar in Schweizerfranken oder mittels von der Zollverwaltung anerkannter Schecks.
Die Zollverwaltung kann in Ausnahmefällen auch ausländische Währungen entgegennehmen.
Art. 16 Zahlungserleichterungen
Im Rahmen des ZAZ beträgt die Zahlungsfrist höchstens 60 Tage, sofern eine entsprechende Barhinterlage geleistet wird.
Die Zollverwaltung kann auf Gesuch hin Ratenzahlungen bewilligen, wenn die Zahlung der gesamten Zollschuld aufgrund der Verhältnisse der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners zu erheblichen wirtschaftlichen oder sozialen Schwierigkeiten führen würde.
Art. 17 Verzugs- und Vergütungszins
(Art. 74 Abs.2 und 4 ZG; Art. 187 Abs. 1 und 188 Abs. 2 ZV) Für die Höhe des Verzugs- und des Vergütungszinses sowie für die Ausnahme von der Zinspflicht gilt Artikel 1 der Verordnung des EFD vom4. April 20074 über die Verzugs- und Vergütungszinssätze.
5. Abschnitt: Zollpfandverwertung und Verwertung von Wertpapieren
Art. 18 Sofortverwertung
(Art. 87 Abs. 2 ZG; Art. 221 Abs. 3 ZV)
Eine Sofortverwertung ist auch dann möglich, wenn die Zollforderung noch nicht vollstreckbar ist.
Die Zollverwaltung holt vor der Sofortverwertung drei unabhängige Offerten ein. Erfolgen diese nicht schriftlich, so werden die entsprechenden Angaben in den Akten protokolliert.
Die Ware oder Sache wird der meistbietenden Person gegen sofortige Bezahlung des gesamten Kaufpreises ausgehändigt.
Art. 19 Bekanntmachung der Versteigerung
Die Zollverwaltung macht die Versteigerung eines Zollpfands öffentlich bekannt.
Sie informiert mit eingeschriebenem Brief folgende Personen über die Verwertung, sofern diese Wohnsitz oder ein Zustelldomizil in der Schweiz haben:
die Zollschuldnerin oder den Zollschuldner bzw. die Bürgin oder den Bürgen;
die Eigentümerin oder den Eigentümer des Zollpfands;
die Personen, in deren Besitz oder Gewahrsam sich die Ware oder Sache befindet.
Art. 20 Steigerungsbedingungen
Die Zollverwaltung stellt vor der Versteigerung die Steigerungsbedingungen auf. Diese enthalten:
die Art des Ausrufs der zu versteigernden Waren (einzeln oder partienweise);
den Mindestzuschlagspreis;
die Zahlungsweise; und
den Hinweis, dass keine Gewährleistung für die versteigerten Waren erfolgt (Art. 234 Abs. 3 des Obligationenrechts, OR5.
Die Zollverwaltung legt den Mindestzuschlagspreis so fest, dass er dem Betrag der Forderung entspricht, für die das Zollpfand haftet.
Art. 21 Verfahren
Die Betreibungsämter oder die nach dem kantonalen Recht dafür zuständigen Amtsstellen oder Organisationen sind zuständig für die Durchführung der Versteigerungen.
Die Versteigerung darf frühestens zehn Tage nach der Bekanntmachung erfolgen.
Die für die Versteigerung zuständige Stelle erteilt den Zuschlag an die meistbietende Person, sofern deren Angebot den Mindestzuschlagspreis erreicht. Sie kann nach Rücksprache mit der Zollverwaltung den Zuschlag auch zu einem niedrigeren Preis gestatten, sofern nach den Umständen in einer zweiten Versteigerung kein höheres Angebot zu erwarten ist.
Sie muss über die Versteigerung ein Protokoll führen und eine Kopie davon der Zollverwaltung zustellen.
Eine Anfechtung der Versteigerung nach Artikel 230 OR6 ist zulässig.
Art. 22 Bezahlung des Steigerungspreises
Die Person, die den Zuschlag erhalten hat, ist an ihr Angebot gebunden (Art. 231
Die versteigerte Ware oder Sache wird erst nach Bezahlung oder geleisteter Sicherheit ausgehändigt. Die Aufbewahrung erfolgt auf Rechnung und Gefahr der Steigerin oder des Steigerers.
Kommt die Steigerin oder der Steigerer den Verpflichtungen nicht nach, so kann die Zollverwaltung entweder den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären oder die Vollstreckung der Kaufpreisforderung unter Inanspruchnahme der geleisteten Sicherheit einleiten.
Art. 23 Zweite Versteigerung
Wurde kein Zuschlag erteilt oder der Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt, so wird eine zweite Versteigerung angeordnet.
Bei der zweiten Versteigerung wird kein Mindestzuschlagspreis festgesetzt.
Die Bestimmungen der Artikel 19–22 sind sinngemäss anwendbar.
Wird das Zollpfand auch nach der zweiten Versteigerung nicht verkauft, so erfolgt ein Freihandverkauf.
Art. 24 Freihandverkauf
(Art. 87 Abs. 4 ZG; Art. 221 Abs. 3 ZV)
Die Zollverwaltung kann anstelle der Versteigerung den Freihandverkauf eines Zollpfands durchführen:
mit dem Einverständnis der Eigentümerin oder des Eigentümers;
ohne das Einverständnis der Eigentümerin oder des Eigentümers im Fall nach Artikel 23 Absatz 4.
Das Einverständnis der Eigentümerin oder des Eigentümers ist unwiderruflich. Es muss schriftlich erfolgen und darf nicht an Bedingungen geknüpft oder mit Auflagen versehen sein.
Die Zollverwaltung holt vor dem Freihandverkauf drei unabhängige Offerten ein. Erfolgen diese nicht schriftlich, so werden die entsprechenden Angaben in den Akten protokolliert.
Die Ware oder Sache wird der meistbietenden Person gegen sofortige Bezahlung des gesamten Kaufpreises ausgehändigt.
Die Zollverwaltung führt ein Protokoll über den Freihandverkauf.
Art. 25 Verwendung des Erlöses
(Art. 82 Abs. 2 und Art. 87 ZG; Art. 221 Abs. 3 ZV)
Die Zollverwaltung setzt der Zollschuldnerin oder dem Zollschuldner eine angemessene Frist, damit sie oder er erklären kann, welche Schulden getilgt werden sollen.
Die Zollverwaltung erstellt über die Verwendung des Erlöses eine schriftliche Abrechnung.
Art. 26 Verkauf von Wertpapieren
(Art. 87 Abs. 5 ZG; Art. 221 Abs. 3 ZV)
Die Zollverwaltung setzt vor dem Verkauf hinterlegter Wertpapiere eine Frist zur Bezahlung der Zollschuld.
Der Verkauf von Wertpapieren ist nur zulässig, wenn:
a. ein rechtskräftiger Entscheid der Zollverwaltung vorliegt; und
b. die gesetzte Frist zur Bezahlung der Zollschuld nach Artikel 196 ZV unbenützt verstrichen ist.
Der Verkauf der Wertpapiere erfolgt auf Anordnung der Zollverwaltung durch die Schweizerische Nationalbank.
Im Übrigen gilt Artikel 25 sinngemäss.
6. Abschnitt: Zollverwaltung
Art. 27 Funktionen und Grade im Grenzwachtkorps
Die Funktionen der Angehörigen des Grenzwachtkorps und die den Funktionen zugeordneten Grade sind im Anhang 2 festgelegt.
Sind einer Funktion mehrere Grade zugeordnet, so legt die Chefin oder der Chef des Grenzwachtkorps den Grad im Einzelfall fest.
Bei einem Wechsel in eine Funktion, der ein tieferer Grad zugeordnet ist, entscheidet die Chefin oder der Chef des Grenzwachtkorps, ob der bisherige Grad beibehalten werden kann.
Art. 28 Vereinbarungen über die Erfüllung polizeilicher Aufgaben im Grenzraum
(Art. 97 Abs. 3 ZG) Die Oberzolldirektion ist ermächtigt, Vereinbarungen mit den Grenzkantonen über die Erfüllung polizeilicher Aufgaben im Grenzraum abzuschliessen.
Art. 29 Zollkreise
(Art. 20 Abs. 2 OV-EFD) Das Gebiet der Eidgenossenschaft besteht aus den folgenden vier Zollkreisen:
erster Zollkreis, mit Direktionssitz in Basel: er umfasst die Kantone Bern, Luzern, Obwalden, Nidwalden, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Aargau, mit Ausnahme der Bezirke Baden und Zurzach, und Jura;
zweiter Zollkreis, mit Direktionssitz in Schaffhausen: er umfasst die Kantone Zürich, Uri, Schwyz, Glarus, Zug, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, mit Ausnahme des Bezirks Moësa, und Thurgau sowie die aargauischen Bezirke Baden und Zurzach;
dritter Zollkreis, mit Direktionssitz in Genf: er umfasst die Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg und Genf;
vierter Zollkreis, mit Direktionssitz in Lugano: er umfasst den Kanton Tessin sowie den bündnerischen Bezirk Moësa.
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 30 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Aufhebung bisherigen Rechts wird im Anhang 3 geregelt.
Art. 31 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Mai 2007 in Kraft.
4. April 2007 Eidgenössisches Finanzdepartement: Hans-Rudolf Merz
Anhang 1
(Art. 2) Zolltarif für den Reiseverkehr
1 Fleisch und geniessbare Schlachtnebenprodukte von Tieren der Rindvieh-, Schweine-, Schaf- oder
Ziegengattung, von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren: – bis 0,5 kg pro Person zollfrei – 0,5 kg übersteigende Menge 20.— je kg
2 Fleisch und geniessbare Schlachtnebenprodukte von Tieren der Zolltarifgruppe1, gesalzen, getrocknet
oder geräuchert; Fleisch und geniessbare Schlachtnebenprodukte von Hausgeflügel aller Art, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, getrocknet oder geräuchert; Würste und ähnliche Erzeugnisse aus Fleisch, geniessbaren Schlachtnebenprodukten oder Blut von Tieren der Zolltarifgruppe1 und Hausgeflügel; Fleischzubereitungen und Fleischkonserven von Tieren der Zolltarifgruppe1 und Hausgeflügel: – bis 3,5 kg pro Person zollfrei –3,5 kg übersteigende Menge 13.— je kg
Butter und Rahm: – bis 1 kg/l pro Person zollfrei
Milch, Käse, Quark und andere Milchprodukte: – bis 5 kg/l pro Person zollfrei
Vogeleier in der Schale: – bis 2,5 kg pro Person zollfrei –2,5 kg übersteigende Menge3.70 je kg
Schnittblumen: – bis 20 kg pro Person zollfrei – 20 kg übersteigende Menge 35.— je kg
Gemüse, frisch oder gefroren: – 20 kg übersteigende Menge3.70 je kg
Äpfel, Birnen, Quitten, Pflaumen, Zwetschgen, Reineclauden, Mirabellen, Aprikosen, Kirschen, Erdbeeren, Himbeeren, Johannisbeeren, Brombeeren und Cassis, frisch: – 20 kg übersteigende Menge3.50 je kg
Kartoffelerzeugnisse, wie Kartoffelmehl, -flocken, Pommes-Chips, Pommes frites: – bis 2,5 kg pro Person zollfrei –2,5 kg übersteigende Menge7.50 je kg
Getreide, ausgenommen Reis; Müllereierzeugnisse: – 20 kg übersteigende Menge1.50 je kg
Öle, Fette und Margarine zu Speisezwecken: – bis 4 kg/l pro Person zollfrei
Apfel-, Birnen- und Traubensaft, unvergoren, ohne Alkohol; Apfel- und Birnenwein: – bis 3 l pro Person zollfrei –3 l übersteigende Menge –. 90 je l
Wein aus frischen Weintrauben: – Schaumwein1.30 je l – Naturwein roter und weisser – bis 20 l pro Person –.60 je l – 20 l übersteigende Menge3.— je l
Andere gegorene Getränke –.25 je l
Süss- und Wermutweine sowie andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert: – bis 22 % Vol.3.50 je l – über 22 % Vol. gemäss Zolltarifgruppe 16
Branntwein, Likör und andere Spirituosen: – bis 20 % Vol.6.— je l – über 20 bis 40 % Vol. 12.— je l – über 40 bis 60 % Vol. 18.— je l – über 60 % Vol. 23.— je l
Tabakwaren: – Zigarren 15.— je kg – Zigaretten 136.— je kg – Schnitttabak 11.— je kg
Benzin, Dieselöl, zur Verwendung als Treibstoff –.75 je l
Andere Waren zollfrei
Anhang 2
(Art. 27 Abs. 1) Funktionen und Grade im Grenzwachtkorps Funktionen Grade Hauptabteilungschef/in Brigadier im GWK Chef/in des Grenzwachtkorps Abteilungschef/in Oberst im GWK Grenzwachtkommandant/in grosse Region Sektionschef/in Oberstleutnant im GWK oder Grenzwachtkommandant/in mittlere Region Major im GWK Grenzwachtkommandant/in kleine Region Stv. Grenzwachtkommandant/in Major im GWK, Hauptmann im Stv. Sektionschef/in GWK oder Oberleutnant im GWK Dienstgruppenleiter/in Hauptmann im GWK oder Einsatzoffizier/in Oberleutnant im GWK Stabsoffizier/in Fachstellenleiter/in Fachspezialist/in Hauptmann im GWK, Oberleutnant im GWK, Leutnant im GWK, Stabsadjutant im GWK oder Feldweibel im GWK Stv. Dienstgruppenleiter/in Stabsadjutant im GWK Dienstchef/in Stabsadjutant im GWK oder Feldweibel im GWK Postenchef/in Adjutant im GWK Chef/in Einsatzzentrale Teamchef/in Sonderformation (SOFO) Stv. Postenchef/in Feldweibel im GWK Stv. Chef/in Einsatzzentrale Observant/in Teamchef/in Chef/in Reiseverkehr Stv. Teamchef/in Feldweibel im GWK oder Operator/in Wachtmeister im GWK Funktionen Grade Einsatzleiter/in Wachtmeister im GWK Chef/in Motorisierte Autorevisionsequipe (MAR) Stv. Chef/in MAR Sachbearbeiter/in mit besonderen Aufgaben Grenzwächter/in Korporal im GWK, Gefreiter im Sachbearbeiter/in GWK oder Grenzwächter
Anhang 3
(Art. 30) Aufhebung bisherigen Rechts Folgende Erlasse werden aufgehoben: 1. Verfügung des EFZD vom5. Oktober 19598 betreffend das Zollausschlussgebiet Samnaun und Sampuoir 2. Verordnung vom 24. August 19739 über Zollermässigung auf Übersiedlungsgut-Motorfahrzeugen 3. Verfügung des EFZD vom1. März 196810 über die Transitlagerung in den Rheinhäfen 4. Verfügung des EFZD vom 31. Dezember 196411 über die Transitlagerung von Getreide und ähnlichen Massengütern in den Rheinhäfen 5. Verordnung vom4. April 197212 über die Zollbehandlung von Sömmerungs- und Winterungsvieh 6. Verordnung des EFD vom1. Februar 200213 über den Zolltarif für den Reisendenverkehr 7. Verordnung des EFD vom 10. Dezember 200214 über die Strafkompetenzen der Zollverwaltung 8. Reglement vom2. Dezember 197115 über die zollfreie Einfuhr von Kriegsmaterial das Bundes
AS 1959 877
AS 1973 1389
AS 1968 355
AS 1965 37, 1987 2591
AS 1972 729
Sammelband des Militäramtsblatts (SMA) 88 970