AS 2007 2849
Bundesbeschluss
über die Genehmigung und Umsetzung des Haager
Übereinkommens über das auf Trusts anzuwendende
Recht und über ihre Anerkennung
vom 20. Dezember 2006
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom2. Dezember 20052,
beschliesst:
Art. 1
Das Haager Übereinkommen vom1. Juli 1985 über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung wird genehmigt.
Der Bundesrat wird ermächtigt, das Übereinkommen zu ratifizieren.
Art. 2
Das Bundesgesetz vom 18. Dezember 19873 über das Internationale Privatrecht wird wie folgt geändert:
Art. 21
II. Sitz und 1 Bei Gesellschaften und bei Trusts nach Artikel 149a gilt der Sitz als Niederlassung von Gesellschaf- Wohnsitz. ten und Trusts
Als Sitz einer Gesellschaft gilt der in den Statuten oder im Gesellschaftsvertrag bezeichnete Ort. Fehlt eine solche Bezeichnung, so gilt als Sitz der Ort, an dem die Gesellschaft tatsächlich verwaltet wird.
Als Sitz eines Trusts gilt der in den Bestimmungen des Trusts schriftlich oder in anderer Form durch Text nachweisbar bezeichnete Ort seiner Verwaltung. Fehlt eine solche Bezeichnung, so gilt als Sitz der tatsächliche Ort seiner Verwaltung.
Die Niederlassung einer Gesellschaft oder eines Trusts befindet sich in dem Staat, in dem der Sitz liegt, oder in einem der Staaten, in dem sich eine Zweigniederlassung befindet.
Gliederungstitel vor Art. 149a 9a Kapitel: Trusts
Art. 149a
I. Begriff Als Trusts gelten rechtsgeschäftlich errichtete Trusts im Sinne des Haager Übereinkommens vom1. Juli 19854 über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung, unabhängig davon, ob sie im Sinne von Artikel 3 des Übereinkommens schriftlich nachgewiesen sind.
Art. 149b
II. Zuständigkeit 1 In trustrechtlichen Angelegenheiten ist die Gerichtsstandswahl gemäss den Bestimmungen des Trusts massgebend. Die Wahl oder eine Ermächtigung dazu in den Bestimmungen ist nur zu beachten, wenn sie schriftlich erfolgt ist oder in einer anderen Form, die ihren Nachweis durch Text ermöglicht. Ist nichts anderes bestimmt, so ist das bezeichnete Gericht ausschliesslich zuständig. Artikel 5 Absatz 2 gilt sinngemäss.
Das bezeichnete Gericht darf seine Zuständigkeit nicht ablehnen, wenn:
eine Partei, der Trust oder ein Trustee Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Niederlassung im Kanton dieses Gerichts hat, oder
ein Grossteil des Trustvermögens sich in der Schweiz befindet. 3 Fehlt eine gültige Gerichtsstandswahl oder ist nach ihr das bezeichnete Gericht nicht ausschliesslich zuständig, so sind die schweizerischen Gerichte zuständig:
am Wohnsitz oder, wenn ein solcher fehlt, am gewöhnlichen Aufenthalt der beklagten Partei;
am Sitz des Trusts; oder
für Klagen aufgrund der Tätigkeit einer Niederlassung in der Schweiz, am Ort dieser Niederlassung. 4 Bei Streitigkeiten über die Verantwortlichkeit infolge öffentlicher Ausgabe von Beteiligungspapieren und Anleihen kann ausserdem bei den schweizerischen Gerichten am Ausgabeort geklagt werden. Diese Zuständigkeit kann durch eine Gerichtsstandswahl nicht ausgeschlossen werden.
Art. 149c
III. Anwend- 1 Für das auf Trusts anwendbare Recht gilt das Haager Übereinkombares Recht men vom1. Juli 19855 über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung.
Das vom Übereinkommen bezeichnete anwendbare Recht ist auch dort massgebend, wo nach Artikel 5 des Übereinkommens dieses nicht anzuwenden ist oder wo nach Artikel 13 des Übereinkommens keine Verpflichtung zur Anerkennung eines Trusts besteht.
Art. 149d
IV. Besondere 1 Bei Trustvermögen, das auf den Namen von Trustees im Grundbuch, Vorschriften betreffend im Schiffsregister oder im Luftfahrzeugbuch eingetragen ist, kann auf Publizität das Trustverhältnis durch eine Anmerkung hingewiesen werden.
Trustverhältnisse, die in der Schweiz registrierte Immaterialgüterrechte betreffen, werden auf Antrag im jeweiligen Register eingetragen.
Ein nicht angemerktes oder eingetragenes Trustverhältnis ist gutgläubigen Dritten gegenüber unwirksam.
Art. 149e
V. Ausländische 1 Ausländische Entscheidungen in trustrechtlichen Angelegenheiten Entscheidungen werden in der Schweiz anerkannt, wenn:
sie von einem nach Artikel 149b Absatz 1 gültig bezeichneten Gericht getroffen worden sind;
sie im Staat ergangen sind, in dem die beklagte Partei ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Niederlassung hatte;
sie im Staat ergangen sind, in dem der Trust seinen Sitz hatte;
sie im Staat ergangen sind, dessen Recht der Trust untersteht, oder
sie im Staat anerkannt werden, in dem der Trust seinen Sitz hat, und die beklagte Partei ihren Wohnsitz nicht in der Schweiz hatte. 2 Für ausländische Entscheidungen über Ansprüche aus öffentlicher Ausgabe von Beteiligungspapieren und Anleihen aufgrund von Prospekten, Zirkularen und ähnlichen Bekanntmachungen gilt sinngemäss
Artikel 165 Absatz 2.
Art. 3
Das Bundesgesetz vom 11. April 18896 über Schuldbetreibung und Konkurs wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel vor Art. 284a Neunter Titelbis: Besondere Bestimmungen bei Trustverhältnissen
Art. 284a
A. Betreibung 1 Haftet für die Schuld das Vermögen eines Trusts im Sinne von für Schulden eines Trust- Kapitel 9a des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 19877 über das vermögens Internationale Privatrecht (IPRG), so ist die Betreibung gegen einen Trustee als Vertreter des Trusts zu richten.
Betreibungsort ist der Sitz des Trusts nach Artikel 21 Absatz 3 IPRG. Befindet sich der bezeichnete Ort der Verwaltung nicht in der Schweiz, so ist der Trust an dem Ort zu betreiben, an dem er tatsächlich verwaltet wird.
Die Betreibung wird auf Konkurs fortgesetzt. Der Konkurs ist auf das Trustvermögen beschränkt.
Art. 284b
B. Konkurs Im Konkurs eines Trustees wird nach Abzug seiner Ansprüche gegen eines Trustees das Trustvermögen dieses aus der Konkursmasse ausgeschieden.
Art. 4
Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach den Artikeln 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 und 141a Absatz 2 der Bundesverfassung.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der in den Artikeln2 und 3 erwähnten Bundesgesetze.
Ständerat, 20. Dezember 2006 | Nationalrat, 20. Dezember 2006 |
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Der Präsident: Peter Bieri | Die Präsidentin: Christine Egerszegi-Obrist |
Die Sekretärin: Elisabeth Barben | Der Protokollführer: Ueli Anliker |
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
Die Referendumsfrist für diesen Beschluss ist am 13. April 2007 unbenützt abgelaufen.8
Die Gesetze werden gemäss Artikel 4 Absatz 2 dieses Beschlusses am1. Juli 2007 in Kraft gesetzt.
4. April 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |