AS 2008 2115
Reglement
für das Bundesstrafgericht
Änderung vom 27. November 2007
Das Bundesstrafgericht
beschliesst:
I
Das Reglement für das Bundesstrafgericht vom 20. Juni 20061 wird wie folgt geändert:
Art. 10 Geschäftsverteilung und Bildung der Spruchkörper
Die Kammerpräsidenten und Kammerpräsidentinnen verteilen die Geschäfte unter den Mitgliedern ihrer Kammer und bestimmen die Spruchkörper nach Absatz 4. Sie können die Instruktion der Verfahren und den Vorsitz über einzelne Verhandlungen an ein Mitglied ihrer Kammer delegieren. In diesem Fall obliegen dem Kammermitglied auch die Präsidialfunktionen im Sinne von Absatz 2.
Wo das Bundesgesetz vom 15. Juni 19342 über die Bundesstrafrechtspflege die Begriffe «Präsident» oder «Präsident des Bundesstrafgerichts» verwendet, obliegt die jeweilige Aufgabe dem Präsidenten oder der Präsidentin der Strafkammer.
Die Kompetenzen, welche die Gesetzgebung dem Präsidenten oder der Präsidentin der Beschwerdekammer zuweist, können von ihm oder von ihr an ein anderes Mitglied der Kammer delegiert werden.
Bei der Zuteilung der Geschäfte und der Bildung der Spruchkörper berücksichtigen die Kammerpräsidenten und Kammerpräsidentinnen namentlich die folgenden Kriterien: Sprache des Geschäfts, Beschäftigungsgrad der Richter und Richterinnen, Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien, Reihenfolge der Geschäftseingänge, Mitwirkung an früheren Entscheiden im gleichen Sachgebiet, Bezug zu anderen Fällen sowie Abwesenheiten, insbesondere wegen Krankheit, Ferien.