Funtauna

AS 2009 1611

Lebensmittel- und
Gebrauchsgegenständeverordnung
(LGV)

Änderung vom 8. April 2009

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 20051 wird wie folgt geändert:

Art. 35 Abs. 1–3

Kosmetische Mittel sind Stoffe oder Zubereitungen, die dazu bestimmt sind, äusserlich mit den verschiedenen Teilen des menschlichen Körpers (Haut, Behaarungssystem, Nägel, Lippen und intime Regionen) oder mit den Zähnen und den Schleimhäuten der Mundhöhle in Berührung zu kommen, und zwar zu dem ausschliesslichen oder überwiegenden Zweck, diese zu reinigen, zu parfümieren, ihr Aussehen zu verändern oder den Körpergeruch zu beeinflussen oder um sie zu schützen oder in gutem Zustand zu halten.

und 3 Aufgehoben

Art. 39 Migration toxischer oder allergener Stoffe aus Gebrauchsgegenständen mit Humankontakt

Das EDI kann die Migration toxischer oder allergener Stoffe (wie z.B. Nickel) regeln, die von Gebrauchsgegenständen, welche bestimmungsgemäss während längerer Zeit intensiv mit der Haut oder anderen Teilen des menschlichen Körpers in Berührung kommen, an diese abgegeben werden können.

II

Diese Änderung tritt am1. Mai 2009 in Kraft.

8. April 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova