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Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

AS 2009 1667 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dals 1 avr. 2009

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/as-ro-ru/2009-1667/de/verordnung-uber-die-berufliche-alters-hinterlassenen-und-invalidenvorsorge

Consultà ils 1 sett. 2026

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  3. Collecziun uffiziala dal dretg federal
Funtauna

Mida: Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (SR 831.441.1)

AS 2009 1667

Verordnung
über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge
(BVV 2)

Änderung vom 1. April 2009

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 18. April 19841 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird wie folgt geändert:

Art. 27g Abs. 2

Bei wesentlichen Änderungen der Aktiven oder der Passiven zwischen dem Stichtag der Teilliquidation oder der Gesamtliquidation und der Übertragung der Mittel sind die zu übertragenden freien Mittel entsprechend anzupassen.

Art. 27h Abs. 1 und 4

Treten mehrere Versicherte gemeinsam in eine andere Vorsorgeeinrichtung über (kollektiver Austritt), so besteht zusätzlich zum Anspruch auf die freien Mittel ein kollektiver anteilsmässiger Anspruch auf die Rückstellungen und Schwankungsreserven. Bei der Bemessung des Anspruchs ist dem Beitrag angemessen Rechnung zu tragen, den das austretende Kollektiv zur Bildung der Rückstellungen und Schwankungsreserven geleistet hat. Der Anspruch auf Rückstellungen besteht jedoch nur, soweit auch versicherungstechnische Risiken übertragen werden. Der Anspruch auf Schwankungsreserven entspricht anteilsmässig dem Anspruch auf das Spar- und Deckungskapital.

Bei wesentlichen Änderungen der Aktiven oder der Passiven zwischen dem Stichtag der Teilliquidation oder der Gesamtliquidation und der Übertragung der Mittel sind die zu übertragenden Rückstellungen und Schwankungsreserven entsprechend anzupassen.

Art. 48b Abs. 2

Lebensversicherungseinrichtungen, die Verträge mit Sammeleinrichtungen haben, müssen diesen die notwendigen Informationen aufgrund der Betriebsrechnung nach

Artikel 37 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 20042

liefern.

Footnotes

  1. [2] SR 961.01

Art. 60

Aufgehoben

Footnotes

  1. [1] SR 831.441.1

II

Diese Änderung tritt am1. Juni 2009 in Kraft.

1. April 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova