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Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen

AS 2009 6149 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dals 18 nov. 2009

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/as-ro-ru/2009-6149/de/verordnung-uber-das-offentliche-beschaffungswesen

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Funtauna

Mida: Verordnung über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens der Bundesverwaltung (SR 172.056.15),

AS 2009 6149

Verordnung
über das öffentliche Beschaffungswesen
(VoeB)

Änderung vom 18. November 2009

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom11. Dezember 19951 über das öffentliche Beschaffungswesen wird wie folgt geändert:

Titel Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB) Ingress gestützt auf die Artikel 2 Absätze2 und 3, 7 Absatz 2, 10 Absatz 3,

Absätze2 und 3, 17, 19 Absatz 2, 20 Absatz 2, 24 Absatz 1 und 35 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom16. Dezember 19942 über das öffentliche Beschaffungswesen (Gesetz), auf Artikel 39 Absatz 2 des ETH-Gesetzes vom4. Oktober 19913 und auf Artikel 71 Absatz 7 des Alkoholgesetzes vom 21. Juni 19324, in Ausführung der Artikel 3 und 8 des Abkommens vom 21. Juni 19995 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens (bilaterales Abkommen) und des Artikels3 des Anhangs R des Übereinkommens vom4. Januar 19606 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen),

Art. 2c Gemeinsame Beschaffungen

Beteiligen sich mehrere dem Bundesrecht und dem kantonalen Recht unterstellte Auftraggeberinnen gemeinsam an einer Beschaffung und trägt eine Auftraggeberin des Bundes den höchsten Anteil an der Finanzierung, so gilt Bundesrecht.

Beteiligen sich an einer Beschaffung mehrere dem Gesetz oder dieser Verordnung unterstellte Auftraggeberinnen des Bundes, für die unterschiedliche Schwellenwerte gelten, so sind für die ganze Beschaffung die tieferen Schwellenwerte massgebend.

Art. 2d Beschaffung durch eine Drittperson

Führt eine Drittperson eine Beschaffung für eine Auftraggeberin durch, so sind dieselben beschaffungsrechtlichen Normen anwendbar wie für die von ihr vertretene Auftraggeberin.

Art. 3 Lieferungen, Dienstleistungen und Bauleistungen

(Art. 5) 7

Als Lieferungen gelten die in Anhang 1 aufgeführten Güter.

Als Dienstleistungen gelten die in Anhang 1a aufgeführten Leistungen.

Als Bauleistungen gelten die in Anhang 2 aufgeführten Hoch- und Tiefbauarbeiten.

Art. 5 Abs. 2

Über begründete Ausnahmen entscheidet die für die Beschaffung zuständige Direktion.

Art. 7 Abs. 2

Wird die Leistung im Ausland erbracht, so hat die Anbieterin oder der Anbieter zumindest die Einhaltung der Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation nach Anhang 2a zu gewährleisten.

Art. 8 Publikationsorgan

(Art. 24 Abs. 1)

Veröffentlichungen erfolgen auf der durch den Verein simap.ch8 elektronisch geführten Internetplattform für öffentliche Beschaffungen (www.simap.ch).

Die Abfrage auf dieser Internetplattform ist unentgeltlich.

Art. 10 Abs. 1

Richtet die Auftraggeberin ein Prüfungssystem nach Artikel 10 des Gesetzes ein, so veröffentlicht sie dieses im Publikationsorgan. Sie wiederholt die Veröffentlichung jährlich zusammen mit den Verzeichnissen.

Die Klammerverweise beziehen sich auf den durch die Verordnungsbestimmung auszuführenden Gesetzesartikel des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen. Sie beschränken sich auf reine Ausführungsbestimmungen, in welchen der entsprechende Gesetzesartikel nicht im Verordnungstext erwähnt ist.

Verein für ein Informationssystem über das öffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz.

Art. 13 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. l

Die Auftraggeberin kann den Auftrag unter einer der folgenden Voraussetzungen direkt und ohne Ausschreibung vergeben:

l. Die Auftraggeberin vergibt die Folgeplanung oder die Koordination der Leistungen zur Umsetzung der Planung an den Gewinner oder die Gewinnerin, der oder die im Rahmen eines vorausgehenden Verfahrens die Lösung einer planerischen Aufgabe erarbeitet hat. Dabei müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: 1. Das vorausgehende Verfahren wurde in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Gesetzes durchgeführt. 2. Die Lösungsvorschläge wurden von einem mehrheitlich unabhängigen Gremium beurteilt. 3. Die Auftraggeberin hat sich in der Ausschreibung vorbehalten, die Folgeplanung oder die Koordination freihändig zu vergeben.

Art. 14 Bagatellklausel

Vergibt die Auftraggeberin im Rahmen der Realisierung eines Bauwerks, dessen Gesamtwert den massgebenden Schwellenwert erreicht, mehrere Aufträge, so braucht sie diese nicht nach den Bestimmungen des Gesetzes zu vergeben, wenn:

  1. der Wert jedes einzelnen Auftrags 2 Millionen Franken nicht erreicht; und

  2. der Wert dieser Aufträge zusammengerechnet höchstens 20 Prozent des Gesamtwertes des Bauwerkes ausmacht.

Art. 14a Bestimmung des Auftragswertes

Die Auftraggeberin schätzt den voraussichtlichen maximalen Gesamtwert einer Beschaffung.

Sie berücksichtigt dabei alle Leistungen, die sachlich oder rechtlich eng zusammenhängen.

Sie rechnet alle Bestandteile der Vergütung ein, insbesondere auch sämtliche zu erwartenden Prämien, Gebühren, Kommissionen und Zinsen.

Art. 15 Auftragswert von Verträgen mit Laufzeit

Beschafft die Auftraggeberin Leistungen im Hinblick auf einen Vertrag mit Laufzeit, so gilt als der massgebende Wert:

  1. bei bestimmter Laufzeit: der Gesamtwert;

  2. bei unbestimmter Laufzeit; der monatliche Wert multipliziert mit 48.

Im Zweifelsfall ist die Berechnungsmethode nach Absatz 1 Buchstabe b zu verwenden.

Art. 15a Vertragsdauer bei wiederkehrenden Leistungen

Bei wiederkehrenden Leistungen darf ein Vertrag grundsätzlich für höchstens fünf Jahre abgeschlossen werden.

In begründeten Fällen kann eine längere Vertragsdauer oder eine massvolle Verlängerung eines bestehenden Vertrags vereinbart werden.

Art. 16 Abs. 7

Die Auftraggeberin bringt einen Hinweis an, ob der Auftrag unter das GATT- Übereinkommen9 fällt oder nicht.

Footnotes

  1. [9] SR 0.632.231.422

Art. 16a Leistungsbeschreibung

Die Auftraggeberin beschreibt die Anforderungen an die geforderte Leistung, insbesondere deren technische Spezifikationen nach Artikel 12 des Gesetzes, in hinreichender Klarheit und Ausführlichkeit.

Sie kann auch lediglich das Ziel der Beschaffung umschreiben.

Sie teilt in jedem Fall mit, welche Anforderungen zwingend zu erfüllen sind.

Verwendet sie zur Leistungsbeschreibung Marken oder regionale oder nationale Qualitätsanforderungen, so hat sie darauf hinzuweisen, dass auch gleichwertige Leistungen angeboten werden können.

Art. 19a Fristverkürzungen

Die Auftraggeberin kann die Minimalfrist für die Einreichung der Angebote von

Tagen bis auf 24 Tage verkürzen, wenn sie bei einer früheren Ausschreibung wiederkehrender Leistungen darauf hingewiesen hat, dass sie bei den nachfolgenden Ausschreibungen die Fristen verkürzen wird.

Sie kann die Minimalfrist für die Einreichung der Angebote von 40 Tagen ebenfalls bis auf 24 Tage, ausnahmsweise bis auf 10 Tage, verkürzen, wenn sie eine Vorankündigung der geplanten Ausschreibung publiziert hat. Diese Vorankündigung muss:

  1. die Mindestangaben gemäss Anhang 5a enthalten; und

  2. mindestens 40 Tage und höchstens 12 Monate vor der konkreten Ausschreibung publiziert werden.

Die Auftraggeberin kann die Minimalfristen nach Artikel 19 bis auf 10 Tage verkürzen, wenn sie hinreichend begründen kann, dass die Beschaffung dringlich ist und ohne Verkürzung der Frist nicht rechtzeitig durchgeführt werden könnte.

Art. 20 Ausnahmen von den Formvorschriften

(Art. 19 Abs. 2)

Die Auftraggeberin kann zulassen, dass die Anbieter und Anbieterinnen ihre Anträge auf Teilnahme, ihre Angebote sowie weitere Eingaben in einer im Geschäftsverkehr üblichen Form, insbesondere auch elektronisch, einreichen können. Sie gibt dies in den Ausschreibungsunterlagen bekannt.

Sie gewährleistet die Datensicherheit ab Empfang der Eingaben und sorgt dafür, dass diese dem richtigen Absender oder der richtigen Absenderin zugeordnet werden.

Art. 21a Vorbefassung

Die Auftraggeberin schliesst Anbieter und Anbieterinnen aus einem Verfahren aus, wenn:

  1. diese an der Vorbereitung der Beschaffung beteiligt waren und der ihnen dadurch entstandene Wettbewerbsvorteil nicht mit geeigneten Mitteln ausgeglichen werden kann; und

  2. dieser Ausschluss den wirksamen Wettbewerb unter den Anbietern und Anbieterinnen nicht gefährdet.

Geeignete Mittel, um den Wettbewerbsvorteil auszugleichen, sind insbesondere:

  1. die Weitergabe aller wesentlichen Angaben über die Vorarbeiten;

  2. die Bekanntgabe der an der Vorbereitung Beteiligten;

  3. die Verlängerung der Mindestfristen.

Art. 22 Gesamtangebote, Lose und Teilangebote

Die Auftraggeberin verlangt grundsätzlich ein Gesamtangebot für die zu beschaffenden Leistungen.

Sie kann die zu beschaffenden Leistungen in Teilleistungen (Lose) aufteilen und an einen oder mehrere Anbieter und Anbieterinnen vergeben. Sie gibt die einzelnen Lose in der Ausschreibung bekannt.

Hat die Auftraggeberin Lose gebildet, so können die Anbieter und Anbieterinnen ein Angebot für ein einzelnes oder für mehrere Lose (Teilangebote) einreichen. Sie können anstelle oder zusätzlich zum Teilangebot auch ein Gesamtangebot einreichen, es sei denn, die Auftraggeberin hat dies in der Ausschreibung ausgeschlossen.

Verlangt die Auftraggeberin, dass zusätzlich zu Teilangeboten ein Gesamtangebot einzureichen ist, so kündigt sie dies in der Ausschreibung an.

Behält sich die Auftraggeberin vor, Anbietern oder Anbieterinnen, die nur ein Gesamtangebot eingereicht haben, einen Teilauftrag zuzuschlagen oder von ihnen eine Zusammenarbeit mit Dritten zu verlangen, so kündigt sie dies in der Ausschreibung an.

Art. 22a Varianten

Den Anbietern und Anbieterinnen steht es frei, zusätzlich zum Gesamtangebot Angebote für Varianten einzureichen. Ausnahmsweise kann die Auftraggeberin diese Möglichkeit in der Ausschreibung beschränken oder ausschliessen.

Als Variante gilt ein Angebot, mit welchem das Ziel der Beschaffung auf andere Art als von der Auftraggeberin vorgesehen erreicht werden kann. Nicht als Varianten gelten unterschiedliche Preisarten.

Art. 23 Sachüberschrift und Abs. 1 und 3 Vergütungsanspruch der Anbieter und Anbieterinnen

Anbieter und Anbieterinnen haben grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Vergütung. Dies gilt insbesondere auch für die Ausarbeitung des Angebotes.

Verlangt die Auftraggeberin ausnahmsweise Vorleistungen, die über den gewöhnlichen Verfahrensaufwand hinausgehen und üblicherweise entgeltlich sind, so haben die Anbieter und Anbieterinnen Anspruch auf eine angemessene Vergütung. In solchen Fällen gibt die Auftraggeberin in den Ausschreibungsunterlagen bekannt, wie sie diese Vorleistungen vergütet.

Art. 23a Vorbestehende Immaterialgüterrechte

Vorbestehende Immaterialgüterrechte verbleiben grundsätzlich bei dem Inhaber oder der Inhaberin.

Sollen vorbestehende Immaterialgüterrechte ganz oder teilweise auf die Auftraggeberin übergehen, so weist diese in den Ausschreibungsunterlagen darauf hin.

Art. 25 Bereinigung und Bewertung der Angebote

Die Auftraggeberin bereinigt die Angebote in technischer und rechnerischer Hinsicht nach einem einheitlichen Massstab so, dass sie objektiv vergleichbar sind.

Kontaktiert sie hierfür den Anbieter oder die Anbieterin, so hält sie den Ablauf und den Inhalt der Kontaktaufnahme nachvollziehbar fest.

Sie bewertet die bereinigten Angebote aufgrund der Zuschlagskriterien.

Erhält sie ein Angebot, dessen Preis im Vergleich zu den andern Angeboten aussergewöhnlich niedrig ist, so kann sie bei dem Anbieter oder der Anbieterin Erkundigungen darüber einholen, ob ein Ausschlussgrund nach Artikel 11 des Gesetzes vorliegt.

Art. 26a Dialog

Die Auftraggeberin darf bei komplexen Beschaffungen oder bei der Beschaffung intellektueller Dienstleistungen die von den Anbietern und Anbieterinnen vorgeschlagenen Lösungswege oder Vorgehensweisen im Dialog weiterentwickeln, vorausgesetzt sie hat in der Ausschreibung darauf hingewiesen.

Sie gibt in den Ausschreibungsunterlagen bekannt, wie die Teilnahme am Dialog und die Nutzung der vorgeschlagenen oder weiterentwickelten Lösungswege und Vorgehensweisen vergütet werden.

Sie wählt unter den Anbietern und Anbieterinnen diejenigen aus, mit denen sie den Dialog führen will, und gibt ihnen Folgendes vorgängig bekannt:

  1. den Lösungsweg oder die Vorgehensweise, die ausgewählt wurden;

  2. die möglichen Inhalte des Dialogs;

  3. die Fristen und Modalitäten zur Einreichung des endgültigen Angebots des im Rahmen des Dialogs entwickelten Lösungsweges oder der entwickelten Vorgehensweise.

Sie hält den Ablauf und den Inhalt des Dialogs nachvollziehbar fest und dokumentiert insbesondere den zeitlichen Aufwand, der mit der Führung des Dialogs für den Anbieter oder die Anbieterin verbunden ist.

Art. 27 Bewertungssystem

(Art. 21)

DieAuftraggeberin gibt die Reihenfolge aller Zuschlagskriterien bekannt und gewichtet sie. Sind Lösungen, Lösungswege oder Vorgehensweisen Gegenstand der Beschaffung, so kann sie auf die Gewichtung verzichten.

Sie kann neben den im Gesetz genannten Zuschlagskriterien insbesondere auch die folgenden verwenden: Nachhaltigkeit, Innovationsgehalt, Funktionalität, Servicebereitschaft, Fachkompetenz, Effizienz der Methodik und die während der gesamten Lebensdauer zu erwartenden Kosten.

Bei gleichwertigen Angeboten schweizerischer Anbieter oder Anbieterinnen berücksichtigt sie, inwieweit diese Ausbildungsplätze anbieten.

Art. 28 Bekanntmachung des Zuschlags

Die Auftraggeberin veröffentlicht den Zuschlag, namentlich auch denjenigen im freihändigen Verfahren, spätestens 30 Tage nach dessen Erteilung mit den folgenden Angaben:

  1. Art des Vergabeverfahrens;

  2. Art und Umfang der bestellten Leistung;

  3. Name und Adresse der Auftraggeberin;

  4. Datum des Zuschlags;

  5. Name und Adresse des berücksichtigten Anbieters oder der berücksichtigten Anbieterin;

  6. Preis des berücksichtigten Angebotes; ausnahmsweise kann sie stattdessen den tiefsten und den höchsten Preis der in das Vergabeverfahren einbezogenen Angebote angeben.

Art. 29 Abs. 2

Hat sie für die Eingaben der Anbieter und Anbieterinnen eine andere Form zugelassen (Art. 20 Abs. 1), so kann sie den Vertrag auch in dieser Form abschliessen.

Art. 29a Zahlungsfristen

Die Auftraggeberin vereinbart mit dem Anbieter oder der Anbieterin eine Zahlungsfrist von in der Regel 30 Tagen ab Eingang der Rechnung.

Das Eidgenössische Finanzdepartement kann Weisungen zur Regelung der Zahlungsfristen erlassen.

Art. 32 Geltungsbereich

Den Bestimmungen dieses Kapitels unterstehen:

  1. sämtliche Behörden und Verwaltungseinheiten nach Artikel 6 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 199810, die Post- und die Automobildienste der Schweizerischen Post sowie die Auftraggeberinnen nach Artikel 2a: für Aufträge, die: 1. unter den Schwellenwerten nach Artikel 6 des Gesetzes oder nach Artikel 2a Absatz 3 dieser Verordnung liegen, oder 2. aus anderen Gründen nicht unter das Gesetz fallen;

  2. die Rüstungsbetriebe: für öffentliche Aufträge, die der Verordnung, nicht aber dem Gesetz unterliegen;

  3. die SBB.

Footnotes

  1. [10] SR 172.010.1

Art. 34 Abs. 2

Für die Vergaben im offenen oder im selektiven Verfahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes und die Bestimmungen des2. Kapitels dieser Verordnung mit Ausnahme von dessen3. Abschnitt.

Art. 35 Abs. 2

Siemuss wenn möglich mindestens drei Angebote einholen. Von diesen soll mindestens eines von einem ortsfremden Anbieter oder einer ortsfremden Anbieterin stammen.

Art. 36 Abs. 2 Bst. b-e und 3

Im Weiteren können Auftraggeberinnen einen Auftrag direkt und ohne Ausschreibung vergeben, wenn:

b. ein Bau- oder Dienstleistungsauftrag den Wert von 150 000 Franken nicht erreicht;

  1. ein Lieferauftrag den Wert von 50 000 Franken nicht erreicht;

  2. zusätzliche Leistungen eines zuvor in einem Ausschreibungs- oder Einladungsverfahren vergebenen Auftrages beschafft werden und ein Anbieterwechsel aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht möglich ist oder für die Auftraggeberin erhebliche Schwierigkeiten oder unverhältnismässige Kostensteigerungen zur Folge hätte;

  3. Aufgehoben 3 Werden Güter gemeinsam mit Dienstleistungen beschafft, so gilt der Schwellenwert für die Güterbeschaffung.

Art. 39 Vergabeentscheide

Entscheide, die in Vergabeverfahren nach diesem Kapitel erlassen werden, können nicht mit Beschwerde angefochten werden.

Art. 50 Abs. 5

Die Zusammensetzung des Preisgerichts samt Ersatzleuten sowie die von Anfang an beigezogenen Sachverständigen werden in der Ausschreibung und im Wettbewerbsprogramm bekanntgegeben.

Art. 51 Abs. 1

Das Preisgericht genehmigt das Wettbewerbsprogramm und beurteilt die Wettbewerbsarbeiten. Es dokumentiert die Beurteilung auf nachvollziehbare Weise. Es entscheidet über die Rangierung und die Vergabe der Preise.

Art. 69 Überwachung

Die internen Kontrollorgane der Auftraggeberinnen überwachen die Einhaltung dieser Verordnung.

Art. 72b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. November 2009

Das neue Recht ist anwendbar auf:

  1. Vergabeverfahren, die nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 18. November 2009 dieser Verordnung öffentlich ausgeschrieben werden;

  2. Vergabeverfahren ohne öffentliche Ausschreibung, bei denen die erste Einladung zur Angebotsabgabe nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 18. November 2009 dieser Verordnung erfolgt.

Footnotes

  1. [11] SR 221.415
  2. [1] SR 172.056.11
  3. [2] SR 172.056.1
  4. [16] SR 0.632.231.422
  5. [4] SR 680
  6. [3] SR 414.110
  7. [5] SR 0.172.052.68
  8. [6] SR 0.632.31

II

Diese Verordnung enthält einen neuen Anhang 1 gemäss Beilage. Der bisherige Anhang 1 wird zum Anhang 1a und erhält die Fassung gemäss Beilage.

Anhang 2 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

Diese Verordnung enthält einen neuen Anhang 2a gemäss Beilage.

Die Anhänge4 und 5 erhalten die neuen Fassungen gemäss Beilage.

Diese Verordnung erhält einen neuen Anhang 5a gemäss Beilage.

Anhang 6 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Verordnung SHAB vom 15. Februar 200611

Art. 2 Bst. g

Aufgehoben 2. Verordnung vom 22. November 200612 über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens des Bundes (Org-VoeB) Titel Verordnung über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens des Bundes (Org-VöB) Ingress gestützt auf die Artikel 43 Absätze2 und 3 sowie 47 Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199713 (RVOG) und auf Artikel 35 des Bundesgesetzes vom16. Dezember 199414 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB),

Footnotes

  1. [12] SR 172.056.15
  2. [13] SR 172.010
  3. [14] SR 172.056.1

Art. 22 Abs. 1

Für den Erlass von Verfügungen über Schadenersatzbegehren nach dem BöB ist das EFD zuständig. Es konsultiert vorgängig die Dienststelle, die für den vom Schadenersatzbegehren betroffenen Bereich zuständig ist.

Art. 26 Aufbewahrung der Unterlagen

Soweit nicht weitergehende Bestimmungen bestehen, haben die Beschaffungsstellen und die Bedarfsstellen alle Unterlagen im Zusammenhang mit Vergabeverfahren während mindestens drei Jahren ab rechtskräftigem Abschluss des Vergabeverfahrens aufzubewahren.

IV

Diese Änderung tritt am1. Januar 2010 in Kraft.

18. November 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Anhang 1

(Art. 3 Abs. 1 und 32 Bst. b) Güter A. Güter im Anwendungsbereich des Gesetzes und des2. Kapitels dieser Verordnung Als Güter im Anwendungsbereich des Gesetzes und des2. Kapitels dieser Verordnung gelten:

  1. für Beschaffungen durch die militärischen Auftraggeberinnen, die in den für die Schweiz geltenden internationalen Abkommen als solche bezeichnet werden: die Güter, die in der nachfolgenden Liste des zivilen Materials für Verteidigung und Zivilschutz aufgeführt sind;

  2. für Beschaffungen durch andere Auftraggeberinnen: sämtliche Güter.

Liste des zivilen Materials für Verteidigung und Zivilschutz 1. Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips; Kalk und Zement Kapitel 25 2. Metallurgische Erze, Schlacken und Aschen Kapitel 26 3. Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Kapitel 27 Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse 4. Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder Kapitel 28 organische Verbindungen von Edelmetallen, radioaktiven Elementen, Metallen der seltenen Erden und Isotopen ex 28.09: Sprengstoffe ex 28.13: Sprengstoffe ex 28.14: Tränengas ex 28.28: Sprengstoffe ex 28.32: Sprengstoffe ex 28.39: Sprengstoffe ex 28.50: giftige Stoffe ex 28.51: giftige Stoffe ex 28.54: Sprengstoffe 5. Organische chemische Erzeugnisse Kapitel 29 ex 29.03: Sprengstoffe ex 29.04: Sprengstoffe ex 29.07: Sprengstoffe ex 29.08: Sprengstoffe ex 29.11: Sprengstoffe ex 29.12: Sprengstoffe ex 29.13: giftige Stoffe ex 29.14: giftige Stoffe ex 29.15: giftige Stoffe ex 29.21: giftige Stoffe ex 29.22: giftige Stoffe ex 29.23: giftige Stoffe ex 29.26: Sprengstoffe ex 29.27: giftige Stoffe ex 29.29: Sprengstoffe 6. Pharmazeutische Erzeugnisse Kapitel 30 7. Düngemittel Kapitel 31 8. Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Kapitel 32 Farbstoffe, Farben, Anstrichfarben, Lacke und Färbemittel; Kitte; Tinten 9. Ätherische Öle und Resinoide; Riech-, Körperpflege- und Kapitel 33 Schönheitsmittel 10. Seifen, organische und grenzflächenaktive Stoffe, zuberei- Kapitel 34 tete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel; künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen und «Dentalwachs» 11. Eiweissstoffe, Klebstoffe, Enzyme Kapitel 35 12. Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel, Zünd- Kapitel 36 hölzer, Zündmetalllegierungen; leicht entzündliche Stoffe ex 36.01: Pulver ex 36.02: zubereitete Sprengstoffe ex 36.04: Zündstoffe ex 36.08: Sprengstoffe 13. Erzeugnisse zu photographischen und kinematographischen Kapitel 37 Zwecken 14. Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie Kapitel 38 ex 38.19: giftige Stoffe 15. Kunststoffe, Zelluloseäther und -ester, Kunstharze und Kapitel 39 Waren aus diesen Stoffen ex 39.03: Sprengstoffe 16. Kautschuk (natürlicher oder synthetischer Kautschuk und Kapitel 40 Faktis) und Kautschukwaren ex 40.11: Reifen 17.

Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus Kapitel 43 18. Holz, Holzkohle, Holzwerkzeug Kapitel 44 19. Kork und Korkwaren Kapitel 45 20. Flechtwaren und Korbmacherwaren Kapitel 46 21. Ausgangsstoffe für die Papierherstellung Kapitel 47 22. Papier und Karton, Werkzeug Zellstoff, mit Papier und Kapitel 48 Karton 23. Buchhandlungsartikel und Kunstgraphikprodukte Kapitel 49 24. Kopfbedeckungen und Teile davon Kapitel 65 25. Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Peitschen, Kapitel 66 Reitpeitschen und Teile davon 26. Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn Kapitel 67 oder Daunen; künstliche Blumen, Waren aus Menschenhaaren 27. Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer und Kapitel 68 ähnlichen Stoffen 28. Keramische Vasen Kapitel 69 29. Glas und Glaswaren Kapitel 70 30. Echte Perlen, Edelsteine, Schmucksteine und dergleichen, Kapitel 71 Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Phantasieschmuck 31. Roheisen, Eisen und Stahl Kapitel 73 32. Kupfer Kapitel 74 33. Nickel Kapitel 75 34. Aluminium Kapitel 76 35. Magnesium, Beryllium (Glucinium) Kapitel 77 36. Blei Kapitel 78 37. Zink Kapitel 79 38. Zinn Kapitel 80 39. andere unedle Metalle Kapitel 81 40. Werkzeuge; Messerschmiedewaren und Essbestecke, aus Kapitel 82 unedlen Metallen 41. verschiedene Waren aus unedlen Metallen Kapitel 83 42. Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte Kapitel 84 43. Elektrische Maschinen, Apparate und Geräte sowie andere Kapitel 85 Waren für elektrotechnische Zwecke ex 85.03: Primärelemente und Primärbatterien ex 85.13: Fernmeldegeräte ex 85.15: Sende- und Empfangsgeräte 44. Schienenfahrzeuge, ortsfestes Gleismaterial; nicht- Kapitel 86 elektrische mechanische Signalvorrichtungen für Verkehrswege ex 86.02: gepanzerte elektrische Lokomotiven ex 86.03: andere gepanzerte Lokomotiven ex 86.05: gepanzerte Wagen ex 86.06: Werkstattwagen ex 86.07: Wagen 45. Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und Kapitel 87 andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge ex 87.08: Panzerwagen und andere gepanzerte Kampffahrzeuge ex 87.02: Schwerlastwagen ex 87.09: Krafträder ex 87.14: Anhänger 46. Luftfahrzeuge Kapitel 88 ex 88.02: Flugzeuge 47. Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen Kapitel 89 48.

Optische, photographische und kinematographische Instru- Kapitel 90 mente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- und Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte ex 90.05: Ferngläser ex 90.13: verschiedene Instrumente, Laser ex 90.14: Entfernungsmesser ex 90.28: elektrische und elektronische Messinstrumente 49. Uhrmacherwaren Kapitel 91 50. Musikinstrumente; Tonaufnahme- und Tonwiedergabe- Kapitel 92 geräte; Bild- und Tonaufzeichnungs- und -wiedergabegeräte für das Fernsehen; Teile und Zubehör für diese Instrumente und Geräte 51. Waffen und Munition; Teile davon Kapitel 93 ex 93.01: Blanke Waffen ex 93.02: Pistolen ex 93.03: Kriegswaffen ex 93.04: Feuerwaffen ex 93.05: andere Waffen ex 93.07: Geschosse und Munition 52. Möbel, medizinisch-chirurgisches Mobiliar, Bettzeugartikel Kapitel 94 und gleichartiges 53. bearbeitete Schnitz- und Formstoffe; Waren aus Schnitz- Kapitel 95 und Formstoffen 54. Besen, Bürsten, Pinsel, Staubwedel, Puderquasten und Kapitel 96 Siebwaren 55. verschiedene Waren Kapitel 98 B. Güter im Anwendungsbereich des3. Kapitels dieser Verordnung

Als Güter im Anwendungsbereich des3. Kapitels dieser Verordnung gelten sämtliche Güter unabhängig davon, von wem sie beschafft werden.

Erfasst werden insbesondere auch von militärischen Auftraggeberinnen zu beschaffende Güter, die in der Liste des zivilen Materials für Verteidigung und Zivilschutz ausgenommen oder nicht genannt werden.

Anhang 1a

(Art. 3 Abs. 2 und 32 Bst. a Ziff. 2) Dienstleistungen A. Dienstleistungen im Anwendungsbereich des Gesetzes und des 2. Kapitels dieser Verordnung Als Dienstleistungen im Anwendungsbereich des Gesetzes und des2. Kapitels dieser Verordnung gelten die nachfolgend aufgeführten Leistungen:

1. Instandhaltung (Wartung, Inspektion, Instandsetzung) 6112, 6122, 633, 886 2. Landverkehr, eingeschlossen Geldtransport und 712 (ausser 71235), Kurierdienste, ohne Post- und Eisenbahnverkehr 7512, 87304 3. Fracht- und Personenbeförderung im Flugverkehr, ohne 73 (ausser 7321) Postverkehr 4. Postbeförderung im Landverkehr sowie Luftpostbeför- 71235, 7321 derung (ohne Eisenbahnverkehr) 5. Fernmeldewesen (ohne Fernsprechdienstleistungen, 752 (ausser 7524, Telex, Mobiltelefondienst, Funkrufdienst und Satelliten- 7525, 7526) kommunikation) 6. Versicherungs- und Bankdienstleistungen mit 811, 812, 814 Ausnahme von finanziellen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Ausgabe, Verkauf, Ankauf oder Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten sowie Dienstleistungen der Zentralbanken 7. Informatik und verbundene Tätigkeiten 84 8. Buchführung, -haltung, -prüfung 862 9. Markt- und Meinungsforschung 864 10. Unternehmungsberatung und verbundene Tätigkeiten 865, 86615 11. Architektur, Stadt- und Landschaftsplanung 867 12. Technische Beratung und Planung, integrierte 867 technische Leistungen, zugehörige wissenschaftliche und technische Beratung, technische Versuche und Analysen bei Bauvorhaben

Ohne Schiedsgerichts- und Schlichtungsleistungen.

13. Studienauftrag (Vergabe identischer Aufträge an 867 mehrere Anbieter und Anbieterinnen zwecks Erarbeitung von Lösungsvorschlägen) 14. Technische Beratung und Planung, integrierte 867 technische Leistungen, zugehörige wissenschaftliche und technische Beratung, technische Versuche und Analysen, soweit nicht Bauvorhaben betreffend 15. Werbung 871 16. Gebäudereinigung und Hausverwaltung 874, 82201-82206 17. Verlegen und Drucken 88442 18. Abfall- und Abwasserbeseitigung; sanitäre und ähnliche 94 Dienstleistungen B. Dienstleistungen im Anwendungsbereich des3. Kapitels dieser Verordnung Als Dienstleistungen im Anwendungsbereich des3. Kapitels dieser Verordnung gelten sämtliche Dienstleistungen einschliesslich derjenigen, die vom Anwendungsbereich des Gesetzes und des2. Kapitels dieser Verordnung (Bst. A) nicht erfasst werden.

Anhang 2

(Art. 3 Abs. 3) Hoch- und Tiefbauarbeiten (Bauleistungen) 1. Vorbereitung des Baugeländes und der Baustellen 511 2. Bauarbeiten für Hochbauten 512 3. Bauarbeiten für Tiefbauten 513 4. Montage und Bau von Fertigbauten 514 5. Arbeiten spezialisierter Bauunternehmen 515 6. Einrichtungsarbeiten von Installationen 516 7. Ausbauarbeiten und Endfertigung von Bauten 517 8. Miete oder Leasing von Bau- oder Abbruchausrüstun- 518 gen, eingeschlossen Personalleistungen

Anhang 2a

(Art. 7 Abs. 2) Kernübereinkommen der ILO Als Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gelten die folgenden Übereinkommen: 1. Übereinkommen Nr. 29 vom 28. Juni 1930 über Zwangs- oder Pflichtarbeit (SR 0.822.713.9); 2. Übereinkommen Nr. 87 vom9. Juli 1948 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes (SR 0.822.719.7); 3. Übereinkommen Nr. 98 vom1. Juli 1949 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen (SR 0.822.719.9); 4. Übereinkommen Nr. 100 vom 29. Juni 1951 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit (SR 0.822.720.0); 5. Übereinkommen Nr. 105 vom 25. Juni 1957 über die Abschaffung der Zwangsarbeit (SR 0.822.720.5); 6. Übereinkommen Nr. 111 vom 25. Juni 1958 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf (SR 0.822.721.1); 7. Übereinkommen Nr. 138 vom 26. Juni 1973 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung (SR 0.822.723.8); 8. Übereinkommen Nr. 182 vom17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Massnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (SR 0.822.728.2).

Footnotes

  1. [17] SR 0.632.231.422

Anhang 4

(Art. 16 Abs. 1 und 5, Anhang 5a) Mindestangaben für die öffentliche Ausschreibung eines Auftrags im offenen oder im selektiven Verfahren

Die Ausschreibung eines Auftrags im offenen oder im selektiven Verfahren muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: 1. Bezeichnung, Adresse, Telefon und Telefax der Auftraggeberin; 2. Die Angabe, ob das Verfahren offen oder selektiv ist; 3. a. Ort der Ausführung,

  1. Gegenstand und Umfang des Auftrages, einschliesslich Optionen für zusätzliche Mengen sowie - wenn möglich - Schätzung des Zeitpunktes, in dem solche Optionen ausgeübt werden. Im Falle wiederkehrender Aufträge: deren Gegenstand und Umfang sowie – wenn möglich – eine Schätzung des Zeitpunktes der nachfolgenden Ausschreibungen für die zu beschaffenden Leistungen,

  2. allfällige Lose bei einer Teilung des Auftrages; 4. Ausführungs- oder Liefertermin; 5. Die besondere Rechtsform von Bietergemeinschaften, soweit eine solche für die Ausführung des Auftrages notwendig ist; 6. a. Ort und Frist für die Einreichung des Antrages auf Einladung zur Angebotsabgabe, des Antrages auf Qualifikation zur Aufnahme in ein Verzeichnis oder der Einreichung von Angeboten,

  3. Sprache oder Sprachen der Anträge oder Angebote; 7. Beim selektiven Verfahren: allenfalls die Angabe des Datums, ab welchem mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe zu rechnen ist; 8. Allfällige geforderte Kautionen und Sicherheiten; 9. Wesentliche Finanzierungs- und Zahlungsbedingungen; 10. Die Eignungskriterien; 11. Die Höhe der für die Vergabeunterlagen zu entrichtenden Gebühren und die diesbezüglichen Zahlungsmodalitäten; 12. Die Angaben darüber, ob die Auftraggeberin Angebote für Kauf, Leasing, Miete oder Miet-Kauf respektive für mehr als eine dieser Formen einholt; 13. Der Hinweis darauf, ob es sich um eine Ausschreibung nach GATT-Übereinkommen16 handelt oder nicht; 14. Die Zuschlagskriterien, falls keine Ausschreibungsunterlagen abgegeben werden;

15. Gegebenenfalls die Absicht, Dialoge (Art. 26a Abs. 1) oder Verhandlungen zu führen;

16. Gegebenenfalls der Vorbehalt, die Folgeplanung oder die Koordination nach

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe l freihändig zu vergeben;

17. Gegebenenfalls die Absicht, den Auftrag in mehrere Leistungen (Lose) aufzuteilen (Art. 22 Abs. 2); 18. Gegebenenfalls der Hinweis, dass nur Teilangebote oder zusätzlich zu Teilangeboten ein Gesamtangebot einzureichen ist (Art. 22 Abs. 3 und 4); 19. Gegebenenfalls der Vorbehalt, dass der Zuschlag trotz Gesamtangebot in einem Teilauftrag erteilt oder eine Zusammenarbeit mit Dritten verlangt wird (Art. 22 Abs. 5); 20. Gegebenenfalls die Beschränkung oder der Ausschluss von Varianten

Gibt die Auftraggeberin keine Ausschreibungsunterlagen ab, so sind zudem sämtliche Angaben gemäss Anhang 5 zusätzlich in die Ausschreibung aufzunehmen.

Anhang 5

(Art. 18 Abs. 1 Bst. a und Anhang 4) Mindestangaben für die in einem offenen oder selektiven Verfahren abgegebenen Ausschreibungsunterlagen Die Ausschreibungsunterlagen, die in einem offenen oder einem selektiven Verfahren abgegeben werden, müssen mindestens die folgenden Angaben enthalten: 1. Name, Adresse, Telefon und Telefax der Auftraggeberin, an welche die Angebote zu richten sind; 2. Die Anschrift, an welche Ersuchen um zusätzliche Angaben zu richten sind; 3. Die Sprache oder die Sprachen des Angebotes; 4. Die Frist für die Einreichung des Angebotes; 5. Die Zeitspanne, in welcher der Anbieter oder die Anbieterin an das Angebot gebunden ist; 6. Die Rangfolge und Gewichtung der Eignungskriterien, wenn die Auftraggeberin die Zahl der zur Angebotsabgabe Einzuladenden im selektiven Verfahren gemäss Artikel 15 Absatz 4 des Gesetzes beschränken will; 7. Die Zuschlagskriterien in ihrer Reihenfolge und gegebenenfalls in ihrer Gewichtung (Art. 27 Abs. 1), einschliesslich aller sonstigen Gesichtspunkte, die bei der Beurteilung der Angebote in Betracht gezogen werden; 8. Die bei der Beurteilung der Angebotspreise einzubeziehenden Kostenelemente wie Transport-, Versicherungs- und Inspektionskosten, Zölle und andere Einfuhrabgaben; 9. Die Währung, in der die Zahlung geleistet wird, sowie die Zahlungsbedingungen; 10. Allfällige Voraussetzungen, unter denen Angebote aus Ländern eingereicht werden können, die nicht Vertragspartei des GATT-Übereinkommens17 sind, sich aber an die Bestimmungen von Artikel XII des Übereinkommens halten; 11. Gegebenenfalls der Hinweis, dass die Anbieter und Anbieterinnen ihre Eingaben auch in einer anderen im Geschäftsverkehr üblichen Form einreichen können (Art. 20 Abs. 1); 12. Gegebenenfalls die Vergütung insbesondere von Vorleistungen (Art. 23 Abs. 2 und 3); 13. Gegebenenfalls der Hinweis, dass vorbestehende Immaterialgüterrechte ganz oder teilweise auf die Auftraggeberin übergehen (Art. 23a Abs. 2);

14. Falls ein Dialog geführt wird: die Vergütung für die Teilnahme am Dialog und für die Nutzung der vorgeschlagenen oder weiterentwickelten Lösungswege und Vorgehensweisen (Art. 26a Abs. 2).

Anhang 5a

Mindestangaben in einer zu einer Fristverkürzung führenden Vorankündigung einer öffentlichen Ausschreibung eines Auftrages im offenen oder selektiven Verfahren In der Vorankündigung einer öffentlichen Ausschreibung, die zu einer Fristverkürzung bei der ordentlichen Ausschreibung führt (Art. 19a Abs. 2 Bst. a), müssen die folgenden Mindestangaben gemacht werden: 1. Gegenstand der Beschaffung; 2. Frist für die Einreichung des Antrages auf Teilnahme oder Frist für die Einreichung von Angeboten; 3. Adressen, bei denen die Vergabeunterlagen angefordert werden können; 4. Erklärung, dass Anbieter und Anbieterinnen ihr Interesse an der Beschaffung mitteilen sollen; 5. die Erwähnung einer Kontaktperson oder einer Kontaktstelle bei der Auftraggeberin, von der zusätzliche Angaben zu erhalten sind; 6. möglichst viele der weiteren Angaben gemäss Anhang 4, soweit sie zum Zeitpunkt der Vorankündigung verfügbar sind.

Anhang 6

(Art. 46) Mindestangaben in einer Ausschreibung eines Wettbewerbs

Die Ausschreibung eines Wettbewerbs muss diejenigen Angaben enthalten, die dazu dienen, interessierte Teilnehmer und Teilnehmerinnen zur Bestellung eines Wettbewerbsprogrammes und zur Teilnahme an einem Auswahlverfahren im selektiven Verfahren oder zur Anmeldung im offenen Verfahren zu veranlassen.

Sie muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

1. Name, Adresse, Telefon- und Faxnummer der Wettbewerbsveranstalterin (Auftraggeberin); 2. Kurze Beschreibung der Wettbewerbsaufgabe; 3. Art des Wettbewerbsverfahrens (offener oder selektiver Ideen-, Projekt- oder Gesamtleistungswettbewerb); 4. Bei offenen Wettbewerben:

  1. Höhe und Einzahlungsmodalitäten der für die Abgabe der Wettbewerbsunterlagen (Pläne, Modellunterlagen etc.) zu leistenden Schutzgebühr,

  2. Anmeldefrist,

  3. Abgabetermin; 5. Bei selektiven Wettbewerben:

  4. Zahl der am eigentlichen Wettbewerbsverfahren zugelassenen Teilnehmer und Teilnehmerinnen,

  5. Eignungskriterien,

  6. Einzureichende Bewerbungsunterlagen,

  7. Anmeldefrist für die Teilnahme,

  8. Voraussichtliches Datum des Teilnahmeentscheides,

  9. Voraussichtlicher Abgabetermin für die Wettbewerbsarbeiten; 6. Allenfalls Angabe, ob die Teilnahme einem besonderen Berufsstand vorbehalten ist; 7. Zuschlagskriterien; 8. Namen der Mitglieder und Ersatzleute des Preisgerichts sowie allfälliger Experten und Expertinnen; 9. Angabe, ob die Entscheidung des Preisgerichts die Auftraggeberin bindet; 10. Gesamtpreissumme;

11. Angabe, ob die Teilnehmer und Teilnehmerinnen Anspruch auf eine feste Entschädigung haben; 12. Art und Umfang der gemäss Wettbewerbsprogramm zu vergebenden weiteren planerischen Aufträge oder Zuschläge; 13. Bezugsquelle für das Wettbewerbsprogramm.