AS 2010 2649
Bundespersonalverordnung
(BPV)
Änderung vom 11. Juni 2010
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 20011 wird wie folgt geändert:
Art. 34a Abs. 3 Einleitungssatz
Scheidet eine Person, welche die Voraussetzungen nach Artikel 88g Absatz 1 Buchstabe a erfüllt, vor Beginn des Vorruhestandsurlaubs aus einer Funktion nach
Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a oder c aus, so hat sie für jedes in dieser Funktion
seit Abschluss der funktionsspezifischen Grundausbildung vollendete Dienstjahr Anspruch auf einen Dreiunddreissigstel der Lohnfortzahlung für die Maximaldauer des Vorruhestandsurlaubs (Art. 34 Abs. 2 Bst. a oder b). Der auf diese Weise berechnete Betrag wird:
II
Diese Änderung tritt am1. Juli 2010 in Kraft.
11. Juni 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |