Funtauna

AS 2010 2649

Bundespersonalverordnung
(BPV)

Änderung vom 11. Juni 2010

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 20011 wird wie folgt geändert:

Art. 34a Abs. 3 Einleitungssatz

Scheidet eine Person, welche die Voraussetzungen nach Artikel 88g Absatz 1 Buchstabe a erfüllt, vor Beginn des Vorruhestandsurlaubs aus einer Funktion nach

Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a oder c aus, so hat sie für jedes in dieser Funktion

seit Abschluss der funktionsspezifischen Grundausbildung vollendete Dienstjahr Anspruch auf einen Dreiunddreissigstel der Lohnfortzahlung für die Maximaldauer des Vorruhestandsurlaubs (Art. 34 Abs. 2 Bst. a oder b). Der auf diese Weise berechnete Betrag wird:

II

Diese Änderung tritt am1. Juli 2010 in Kraft.

11. Juni 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova