Funtauna

AS 2010 271

Bundesgesetz
über die politischen Rechte
(Bedingter Rückzug einer Volksinitiative)

Änderung vom 25. September 2009

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Ständerates vom 12. Mai 20091 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 20. Mai 20092,
beschliesst:

I

Das Bundesgesetz vom 17. Dezember 19763 über die politischen Rechte wird wie folgt geändert:

Art. 68 Abs. 1 Bst. c

Wird eine Volksinitiative zur Unterzeichnung aufgelegt, so hat die Unterschriftenliste (auf Bogen, Blatt oder Karte) folgende Angaben zu enthalten:

c. eine Rückzugsklausel im Sinne von Artikel 73;

Art. 73a Unbedingter und bedingter Rückzug

Der Rückzug einer Volksinitiative ist in der Regel unbedingt.

Hat die Bundesversammlung jedoch spätestens gleichzeitig mit der Schlussabstimmung über die Volksinitiative einen indirekten Gegenvorschlag in der Form des Bundesgesetzes verabschiedet, so kann das Initiativkomitee seine Volksinitiative ausdrücklich unter der Bedingung zurückziehen, dass der indirekte Gegenvorschlag nicht in einer Volksabstimmung abgelehnt wird.

Der bedingte Rückzug wird wirksam, sobald:

  1. die Frist für das Referendum gegen den indirekten Gegenvorschlag unbenützt abgelaufen ist;

  2. das Nichtzustandekommen eines eingereichten Referendums gegen den indirekten Gegenvorschlag rechtsgültig feststeht; oder

  3. der Bundesrat im Falle eines Referendums das zustimmende Ergebnis einer Volksabstimmung über den indirekten Gegenvorschlag nach Artikel 15 Absatz 1 erwahrt hat.

Art. 74

Aufgehoben

Art. 75 a Abstimmung

Der Bundesrat unterbreitet die Volksinitiative innert zehn Monaten nach der Schlussabstimmung in der Bundesversammlung, spätestens aber zehn Monate nach Ablauf der dem Parlament reservierten gesetzlichen Behandlungsfristen der Volksabstimmung.

Im Falle eines bedingten Rückzugs zugunsten eines indirekten Gegenvorschlags unterbreitet der Bundesrat die Volksinitiative der Abstimmung von Volk und Ständen innert zehn Monaten, nachdem er das ablehnende Ergebnis der Volksabstimmung über den indirekten Gegenvorschlag nach Artikel 15 Absatz 1 erwahrt hat.

Wird eine Volksinitiative in der Form der allgemeinen Anregung angenommen, so wird die ausgearbeitete Verfassungsänderung innert zehn Monaten nach der Schlussabstimmung in der Bundesversammlung Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

Für die Behandlung einer Volksinitiative durch den Bundesrat und die Bundesversammlung und die dabei zu beachtenden Fristen gelten die Bestimmungen des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20024.

Art. 76 Sachüberschrift Direkter Gegenentwurf

Art. 90a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. September 2009

Für eidgenössische Volksinitiativen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 25. September 2009 dieses Gesetzes hängig sind, gilt das neue Recht.

II

Änderung bisherigen Rechts Das Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 20025 wird wie folgt geändert:

Art. 105 Abs. 1bis

Steht ein mit der Volksinitiative eng zusammenhängender Erlassentwurf in der Form des Bundesgesetzes noch in der Differenzbereinigung, so kann die Bundesversammlung die Behandlungsfrist für die Volksinitiative um höchstens ein weiteres Jahr verlängern.

Art. 173 Ziff. 7

7. Übergangsbestimmung zu Art. 105 Abs. 1bis gemäss Änderung vom 25. September 2009 (Verlängerung der Behandlungsfrist für eine Volksinitiative) Für eidgenössische Volksinitiativen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 25. September 2009 dieses Gesetzes hängig sind, gilt das neue Recht.

III

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Es tritt am1. Februar 2010 in Kraft, sofern die Referendumsfrist unbenutzt abgelaufen ist. Andernfalls bestimmt der Bundesrat das Inkrafttreten.

Ständerat, 25. September 2009

Nationalrat, 25. September 2009

Der Präsident: Alain Berset

Die Präsidentin: Chiara Simoneschi-Cortesi

Der Sekretär: Philippe Schwab

Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ablauf der Referendumsfrist und Inkrafttreten

Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 14. Januar 2010 unbenützt abgelaufen.6

Es tritt nach seiner Ziffer III Absatz 2 am1. Februar 2010 in Kraft.

26. Januar 2010 Bundeskanzlei