AS 2010 3399
Verordnung
zum Bundesgesetz über den Datenschutz
(VDSG)
Änderung vom 4. Juni 2010
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 14. Juni 19931 zum Bundesgesetz über den Datenschutz wird wie folgt geändert:
Art. 24 Beschaffung von Personendaten
Ist die befragte Person nicht zur Auskunftserteilung verpflichtet, so muss sie vom Bundesorgan, das die Personendaten systematisch mittels Fragebogen beschafft, auf die Freiwilligkeit der Auskunftserteilung hingewiesen werden.
Art. 31 Abs. 1bis
Der Beauftragte übermittelt die für die Bundesversammlung bestimmten Berichte direkt den Parlamentsdiensten.
II
Diese Änderung tritt am1. Dezember 2010 in Kraft.
4. Juni 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |