AS 2010 4611
Lebensmittel- und
Gebrauchsgegenständeverordnung
(LGV)
Änderung vom 13. Oktober 2010
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 20051 wird wie folgt geändert:
Art. 20 Abs. 1
Folgende Verfahren bedürfen einer Bewilligung durch das BAG:
Betrifft nur den französischen Text
Betrifft nur den französischen Text
die Behandlung von Lebensmitteln tierischer Herkunft zur Entfernung von Oberflächenverunreinigungen mit anderen Verfahren als dem Abspülen mit Trinkwasser.
Gliederungstitel vor Art. 45
6. Abschnitt: Aerosolpackungen (Druckgaspackungen)
Art. 45 Abs. 1 erster Satz und Einleitungssatz
Aerosolpackungen (Druckgaspackungen) sind nicht wieder befüllbare Behälter aus Metall, Glas oder Kunststoff, einschliesslich des darin enthaltenen verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gases mit oder ohne Flüssigkeit, Paste oder Pulver. …
Das EDI erlässt Vorschriften über Aerosolpackungen, namentlich über:
II
Anhang 1 wird wie folgt geändert:
Bst. B Ziff. 1.8 und 3.3 Franken 1.8 Aufgehoben … 3.3 Bewilligung eines Treibmittels für Aerosolpackungen 300–3000 Bst. C Franken
Eidgenössisches Lebensmittelchemikerdiplom (LMCD) Ausstellung des Diploms nach Artikel 6 der Verordnung 50 des EDI vom 23. November 20052 über den Vollzug
Eidgenössisches Lebensmittelinspektorendiplom (LMID)
Diplomprüfung nach Artikel 15 der Verordnung des EDI 350 vom 23. November 2005 über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung
Ausstellung des Diploms nach Artikel 21 der Verordnung 50 des EDI vom 23. November 2005 über den Vollzug
Eidgenössisches Lebensmittelkontrolleurendiplom (LMKD)
theoretischer Teil der Diplomprüfung nach Artikel 30 100 der Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung
Ausstellung des Diploms nach Artikel 36 der Verordnung 50 des EDI vom 23. November 2005 über den Vollzug
III
Die Verordnung vom 19. Mai 20103 über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften wird wie folgt geändert:
Art. 19 Abs. 1bis
Die Geltungsdauer von Absatz 1 wird bis zum 31. Dezember 2011 verlängert.
IV
Diese Änderung tritt am1. November 2010 in Kraft.
13. Oktober 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |