AS 2010 5003
Bundesgesetz
über den eidgenössischen Finanzhaushalt
(Finanzhaushaltgesetz, FHG)
Änderung vom 18. Juni 2010
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 30. September 20091,
beschliesst:
I
Das Finanzhaushaltgesetz vom7. Oktober 20052 wird wie folgt geändert:
Art. 6 Bst. cbis
Die Jahresrechnung des Bundes umfasst:
cbis. den Eigenkapitalausweis;
Art. 33 Abs. 3 Bst. c
Keine Nachtragskredite sind erforderlich für:
c. nicht budgetierte Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen.
Art. 35 Bst. a Ziff. 1
Art 41 Sachüberschrift Gewerbliche Leistungen; Grundsatz
Art. 41a Gewerbliche Leistungen; Ermächtigungen
Gestützt auf dieses Gesetz können die folgenden Verwaltungseinheiten gewerbliche Leistungen für Dritte erbringen:
die Bundesreisezentrale;
das Informatik-Service-Center des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes;
das Bundesamt für Bauten und Logistik;
das Bundesamt für Informatik und Telekommunikation.
Die ermächtigten Verwaltungseinheiten dürfen gewerbliche Leistungen erbringen, wenn diese:
mit den Hauptaufgaben in einem engen Zusammenhang stehen;
die Erfüllung der Hauptaufgaben nicht beeinträchtigen; und
keine bedeutenden zusätzlichen sachlichen und personellen Mittel erfordern.
Die gewerblichen Leistungen sind auf der Grundlage einer Kosten- und Leistungsrechnung zu mindestens kostendeckenden Preisen zu erbringen. Das zuständige Departement kann für bestimmte Leistungen Ausnahmen zulassen, wenn dadurch die Privatwirtschaft nicht konkurrenziert wird.
Art. 59 Abs. 2 und 3
Sie ist befugt:
die Eidgenossenschaft zur Eintreibung bestrittener oder zur Abwehr unbegründeter vermögensrechtlicher Ansprüche zu vertreten: 1. vor Zivil- und Schiedsgerichten, 2. zur Einreichung von Adhäsionsklagen, 3. in Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts;
auf die Eintreibung bestrittener Ansprüche zu verzichten, wenn sie aussichtslos erscheint oder wenn Verwaltungsaufwand und Kosten nicht in angemessenem Verhältnis zur Höhe des Betrags stehen;
bei den zuständigen Behörden einschliesslich der Steuerbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zur Durchsetzung öffentlichrechtlicher Forderungen Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse säumiger Schuldner einzuholen.
Besteht keine Aussicht auf ein für den Bund günstigeres Ergebnis, so kann die EFV unabhängig von spezialgesetzlichen Bestimmungen:
Nachlassverträgen zustimmen;
Schuldnern Verlust- und Pfandausfallscheine unter dem Nennwert überlassen.
II
Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
III
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 18. Juni 2010 | Nationalrat, 18. Juni 2010 |
|---|---|
Die Präsidentin: Erika Forster-Vannini | Die Präsidentin: Pascale Bruderer Wyss |
Der Sekretär: Philippe Schwab | Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz |
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am7. Oktober 2010 unbenützt abgelaufen.3
Es wird auf den1. Januar 2011 in Kraft gesetzt.
13. Oktober 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |
Anhang
(Ziff. II) Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1. Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 20024
Art 48 Sachüberschrift Förderung der Berufspädagogik; Eidgenössisches Hochschulinstitut für Berufsbildung (Institut)
Art. 48a Gewerbliche Leistungen
Das Institut kann Dritten gewerbliche Leistungen erbringen, wenn diese Leistungen:
Gewerbliche Leistungen sind auf der Grundlage einer Kosten- und Leistungsrechnung zu mindestens kostendeckenden Preisen zu erbringen. Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement kann für bestimmte Leistungen Ausnahmen zulassen, wenn dadurch die Privatwirtschaft nicht konkurrenziert wird.
2. Nationalbibliotheksgesetz vom 18. Dezember 19925
Art. 8a Gewerbliche Leistungen
Die Nationalbibliothek kann Dritten gewerbliche Leistungen erbringen, wenn diese Leistungen:
Gewerbliche Leistungen sind auf der Grundlage einer Kosten- und Leistungsrechnung zu mindestens kostendeckenden Preisen zu erbringen. Das Departement des Innern kann für bestimmte Leistungen Ausnahmen zulassen, wenn dadurch die Privatwirtschaft nicht konkurrenziert wird.
3. Bundesgesetz vom8. März 19606 über die Nationalstrassen
Art. 61b
Ib. Gewerbliche 1 Das Bundesamt kann Dritten gewerbliche Leistungen erbringen, Leistungen wenn diese Leistungen:
c. keine bedeutenden zusätzlichen sachlichen und personellen Mittel erfordern. 2 Gewerbliche Leistungen sind auf der Grundlage einer Kosten- und Leistungsrechnung zu mindestens kostendeckenden Preisen zu erbringen. Das Departement kann für bestimmte Leistungen Ausnahmen zulassen, wenn dadurch die Privatwirtschaft nicht konkurrenziert wird.
4. Infrastrukturfondsgesetz vom6. Oktober 20067
Art. 9 Abs. 2
Die Forderungen gegenüber dem Bund werden nicht verzinst.
Art. 11 Abs. 2 und 3
Die Erfolgsrechnung weist aus:
als Ertrag: 1. die Einlagen nach Artikel 2, 2. die Aktivierung der Nationalstrassen im Bau nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b, 3. die Aktivierung der Darlehen für Schienenprojekte des Agglomerationsverkehrs;
als Aufwand: 1. die Entnahmen für die Finanzierung der Aufgaben nach Artikel 1 Absatz 2, 2. die Wertberichtigung der Nationalstrassen im Bau und der Darlehen für Schienenprojekte des Agglomerationsverkehrs.
Die Bilanz weist aus:
unter den Aktiven: das Umlauf- und das Anlagevermögen;
unter den Passiven: das Fremd- und das Eigenkapital.
5. Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 19988
Art. 115 Abs. 2 und 147 Abs. 3
Art. 177b Gewerbliche Leistungen
Das Bundesamt, seine Versuchs- und Untersuchungsanstalten (Art. 114) sowie das Eidgenössische Gestüt (Art. 147) können Dritten gewerbliche Leistungen erbringen, wenn diese Leistungen:
Gewerbliche Leistungen sind auf der Grundlage einer Kosten- und Leistungsrechnung zu mindestens kostendeckenden Preisen zu erbringen. Das Departement kann für bestimmte Leistungen Ausnahmen zulassen, wenn dadurch die Privatwirtschaft nicht konkurrenziert wird.
6. Bundesgesetz vom9. Juni 19779 über das Messwesen
Art. 17 Bst. h
Art. 17a Gewerbliche Leistungen
Das METAS kann Dritten gewerbliche Leistungen erbringen, wenn diese Leistungen:
Gewerbliche Leistungen sind auf der Grundlage einer Kosten- und Leistungsrechnung zu mindestens kostendeckenden Preisen zu erbringen. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement kann für bestimmte Leistungen Ausnahmen zulassen, wenn dadurch die Privatwirtschaft nicht konkurrenziert wird.
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