AS 2010 5851
Bundesgesetz
über die Landwirtschaft
(Landwirtschaftsgesetz, LwG)
Änderung vom 18. Juni 2010
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 25. Februar 20091,
beschliesst:
I
Das Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 19982 wird wie folgt geändert:
Art. 19a Zweckbindung von Zollerträgen
Die Erträge aus Einfuhrzöllen auf Landwirtschaftsprodukten und Lebensmitteln sind für die Jahre 2009–2016 zweckgebunden; sie werden für die Finanzierung von Begleitmassnahmen im Zusammenhang mit der Umsetzung eines Freihandelsabkommens mit der Europäischen Union im Agrar- und Lebensmittelbereich oder eines WTO-Abkommens verwendet.
Es sind vor allem Begleitmassnahmen zugunsten der Landwirtschaft zu finanzieren.
Wenn die Verhandlungen zu keinem Abschluss gelangen, hebt der Bundesrat die Zweckbindung auf und gibt die Mittel frei.
Wenn die Begleitmassnahmen weniger Mittel erfordern, als sich Mittel aus der Zweckbindung ergeben, kann der Bundesrat die Höhe der Zweckbindung reduzieren.