Funtauna

AS 2011 2247

Verordnung
über die Erfindungspatente
(Patentverordnung, PatV)

Änderung vom 11. Mai 2011

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Patentverordnung vom 19. Oktober 19771 wird wie folgt geändert:

Art. 9

Aufgehoben

Art. 24 Abs. 2 Bst. a und abis

Der Antrag muss ausserdem enthalten:

  1. wenn der Anmelder nicht in der Schweiz wohnhaft ist oder nicht Sitz in der Schweiz hat, sein Zustellungsdomizil in der Schweiz;

  2. abis. wenn der Anmelder einen Vertreter bestellt hat, dessen Namen, Adresse sowie gegebenenfalls dessen Zustellungsdomizil in der Schweiz;

Art. 47 Bst. a

Zusammen mit den Voraussetzungen für die Zuerkennung des Anmeldedatums prüft das Institut, ob:

a. ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen ist (Art. 48);

Art. 48 Zustellungsdomizil in der Schweiz

Hat der Anmelder ohne Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet (Art. 13 des Gesetzes), so fordert ihn das Institut auf, innerhalb von drei Monaten ab Einreichung der Unterlagen dies nachzuholen oder den Namen eines Vertreters mit Zustellungsdomizil in der Schweiz anzugeben (Art. 48a Abs. 2 des Gesetzes).

Werden die Unterlagen in mehreren Teilen eingereicht, so läuft die Frist nach Absatz 1 ab dem Zeitpunkt, in dem der erste Teil eingereicht worden ist.

Art. 60 Abs. 1 Bst. a

Die Anmeldung wird als Offenlegungsschrift veröffentlicht. Diese umfasst:

a. die Angaben des Antrags (Art. 24), die ins Patentregister eingetragen werden (Art. 60 Abs. 1bis des Gesetzes), die Beschreibung, die Patentansprüche und die vorhandenen Zeichnungen in der gestützt auf die Artikel 46–50 und 52 gegebenenfalls geänderten Fassung;

Art. 73 Abs. 1 Bst. a

Der Einspruch ist innerhalb von neun Monaten ab der Veröffentlichung der Eintragung ins Patentregister schriftlich in zwei Exemplaren einzureichen und muss enthalten:

a. Name und Vorname oder Firma sowie Adresse des Einsprechers und gegebenenfalls sein Zustellungsdomizil in der Schweiz;

Art. 77 Sachüberschrift, Abs. 1 erster Satz, 2 erster Satz und 3 Zustellungsdomizil der Parteien

Der Einsprecher, der ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen muss (Art. 13 des Gesetzes), hat dies innerhalb der Einspruchsfrist oder einer vom Institut angesetzten Nachfrist nachzuholen.

Muss der Patentinhaber ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen, so hat er dieses innerhalb der vom Institut angesetzten Frist anzugeben.

Aufgehoben

Art. 94 Abs. 1 Bst. k und p

Die Patente werden mit folgenden Angaben im Patentregister eingetragen:

  1. Name und Adresse eines allfälligen Vertreters;

  2. Änderungen in der Person des Vertreters oder seiner Adresse;

Art. 104 Abs. 1 Bst. c

Vor der Patenterteilung werden im Aktenheft vermerkt:

c. andere Änderungen, wie Änderungen des Zustellungsdomizils in der Schweiz oder in der Person des Vertreters, die Einräumung von Rechten sowie Verfügungsbeschränkungen von Gerichten oder Zwangsvollstreckungsbehörden.

Art. 118 Abs. 1 Bst. c

Wird eine europäische Patentanmeldung oder ein europäisches Patent in eine schweizerische Anmeldung umgewandelt, so setzt das Institut dem Anmelder eine Frist von zwei Monaten, innerhalb derer folgende Handlungen vorzunehmen sind:

c. Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz (Art. 13 des Gesetzes).

Art. 124 Abs. 3 erster und zweiter Satz

Hat der Anmelder keinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz, so muss er innerhalb der Frist nach Absatz 1 ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen (Art. 13 des Gesetzes). Hat er innerhalb dieser Frist kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet, so setzt ihm das Institut hierzu eine Frist von zwei Monaten. ...

Art. 127c Bst. a und b

Der Antrag auf Erteilung des Zertifikats muss folgende Angaben enthalten:

  1. den Namen oder die Firma sowie die Adresse des Gesuchstellers und gegebenenfalls dessen Zustellungsdomizil in der Schweiz;

  2. wenn der Anmelder einen Vertreter bestellt hat, dessen Namen, Adresse sowie gegebenenfalls dessen Zustellungsdomizil in der Schweiz;

II

Diese Änderung tritt am1. Juli 2011 in Kraft.

11. Mai 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova