AS 2011 2913
Bundesgesetz
über die Raumplanung
(Raumplanungsgesetz, RPG)
Änderung vom 17. Dezember 2010
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 4. Juli 20071,
beschliesst:
I
Das Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 19792 wird wie folgt geändert:
Art. 8 Sachüberschrift (Betrifft nur den französischen Text), Abs. 2 und 3
Sie bezeichnen die Gebiete, in denen besondere Massnahmen ergriffen werden müssen, um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Erst- und Zweitwohnungen sicherzustellen.
Die zu ergreifenden Massnahmen bezwecken insbesondere:
eine Beschränkung der Zahl neuer Zweitwohnungen;
die Förderung von Hotellerie und preisgünstigen Erstwohnungen;
eine bessere Auslastung der Zweitwohnungen.
II
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 17. Dezember 2010
Die betroffenen Kantone passen ihre Richtpläne innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Änderung an deren Anforderungen an und sorgen dafür, dass die betroffenen Gemeinden innerhalb der gleichen Frist geeignete Massnahmen treffen, insbesondere die Festlegung jährlicher Kontingente, die Festlegung von Erstwohnanteilen, die Ausscheidung spezieller Nutzungszonen oder die Erhebung von Lenkungsabgaben.
Nach Ablauf dieser Frist dürfen so lange keine Zweitwohnungen bewilligt werden, bis die Kantone und Gemeinden die nötigen Vorkehrungen getroffen haben.