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Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr

AS 2011 4941 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dals 12 oct. 2011

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/as-ro-ru/2011-4941/de/verordnung-uber-die-zulassung-von-personen-und-fahrzeugen-zum-strassenverkehr

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Funtauna

Mida: Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (SR 741.51)

AS 2011 4941

Verordnung
über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen
zum Strassenverkehr
(Verkehrszulassungsverordnung, VZV)

Änderung vom 12. Oktober 2011

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 19761 wird wie folgt geändert:

Art. 4 Abs. 5 Bst. b

Im Übrigen berechtigt im Binnenverkehr der Führerausweis:

b. der Kategorie C: zum Führen von Polizeimannschaftsfahrzeugen und Feuerwehrmotorwagen mit mehr als acht Sitzplätzen, von leeren Fahrzeugen der Kategorie D, der Unterkategorie D1 und leeren Trolleybussen;

Art. 72 Abs. 2

Aufgehoben

Art. 90 Zulassung

Motorfahrräder sind zum Verkehr zugelassen, wenn sie mit dem Fahrzeugausweis für Motorfahrräder, dem darin genannten Kontrollschild und einer gültigen Versicherungsvignette versehen sind.

Art. 94 Kontrollschild

Bei gruppenweise geprüften Motorfahrrädern wird das Kontrollschild vom Standortkanton abgegeben, wenn der Halter den Fahrzeugausweis nach Artikel 92 Absatz 3 dieser Verordnung und den Nachweis der Versicherung nach Artikel 35 Absatz 2 VVV2 beibringt.

Bei einzeln geprüften Motorfahrrädern erteilt der Standortkanton das Kontrollschild und den Fahrzeugausweis, wenn der Halter den Nachweis der Versicherung nach Artikel 35 Absatz 2 VVV beibringt.

Die Nummer des Schildes ist durch die Behörde in den Fahrzeugausweis einzutragen. Dieselbe Kontrollschildnummer wird auf Ersuchen des Halters in die Fahrzeugausweise weiterer Motorfahrräder desselben Halters mit Standort im gleichen Kanton eingetragen. Die Versicherungsvignette wird lediglich in einen Fahrzeugausweis geklebt. Dieser Fahrzeugausweis ist zusammen mit dem Ausweis des benützten Motorfahrrades mitzuführen.

Das Kontrollschild eines gebrauchsunfähigen Motorfahrrads darf zusammen mit der Versicherungsvignette ohne behördliche Bewilligung (Art. 9 Abs. 2 VVV) während höchstens 30 Tagen an einem betriebssicheren Ersatz-Motorfahrrad verwendet werden.

Beim Fahrzeugwechsel darf das Kontrollschild des ausser Verkehr gesetzten Motorfahrrads zusammen mit der Versicherungsvignette für ein anderes Motorfahrrad des gleichen Halters zugeteilt werden.

Die Kontrollschilder für Motorfahrräder sind 14 cm hoch und 10 cm breit. Sie sind aus korrosionsbeständigem Metall und weisen einen gelb reflektierenden Belag auf. Im oberen Drittel sind links die dem Kanton zugeteilten Buchstaben und im unteren Teil die Nummer in schwarzer Schrift erhaben eingepresst.

Das ASTRA bestimmt das Schriftbild und die Abmessungen für Buchstaben und Zahlen.

Footnotes

  1. [2] SR 741.31

Art. 95 Kontrollen

Zur Kontrolle der Zulassungen dienen dem Standortkanton die versandten Kontrollschilder und Versicherungsvignetten beziehungsweise die Rückmeldungen der Abgabestellen (Art. 37 Abs. 3 VVV).

Als Standort des Motorfahrrads gilt während der ganzen Dauer der Zulassung der Kanton, der für die Abgabe des Kontrollschilds massgebend war. Wird der Standort eines Motorfahrrads in einen andern Kanton verlegt, so ist beim neuen Standortkanton ein neues Kontrollschild einzuholen, sobald die Gültigkeit der Versicherungsvignette abgelaufen ist.

Geht das Motorfahrrad auf einen anderen Halter über, so hat dies der neue Halter der Behörde innert 14 Tagen zu melden. Die Behörde trägt den neuen Halter in die vorgesehene Rubrik des bestehenden Fahrzeugausweises ein.

Wird ein Motorfahrrad unter gleichem Kontrollschild durch ein anderes ersetzt (Art. 94 Abs. 5), so hat dies der Halter der Behörde innert 14 Tagen zu melden. Die Behörde trägt die Kontrollschildnummer im Fahrzeugausweis ein.

Einabhanden gekommenes Kontrollschild kann durch ein Schild mit anderer Nummer und einer Versicherungsvignette des laufenden Jahres (Art. 36 Abs. 1 VVV) ersetzt werden. Die Behörde trägt die neue Kontrollschildnummer im Fahrzeugausweis ein und bringt die Versicherungsvignette im dafür vorgesehenen Feld an.

Art. 96 Abs. 1 Bst. a

Für die Zulassung der Motorfahrräder des Bundes gelten folgende Besonderheiten:

a. die Kontrollschilder werden von der nach der Verordnung vom 23. Februar 20053 über die Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen (VFBF) zuständigen Stelle abgegeben. Sie sind unbefristet gültig und tragen im obern Drittel von links nach rechts ein weisses Schweizer Kreuz und die Buchstaben gemäss der VFBF;

Footnotes

  1. [3] SR 514.31

Art. 97 Anhänger an Motorfahrrädern

Anhänger an Motorfahrrädern benötigen weder einen Fahrzeugausweis noch ein Kontrollschild.

Footnotes

  1. [1] SR 741.51

II

Diese Änderung tritt am1. Januar 2012 in Kraft.

12. Oktober 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova