Funtauna

AS 2011 5859

Bundesgesetz
über die Mitwirkung der Bundesversammlung

vom 17. Dezember 2010

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in den Bericht der Finanzkommission des Nationalrates vom 29. März 20101 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 19. Mai 20102,
beschliesst:

I

Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 20023

Art. 28 Abs. 1 und 1bis

Die Bundesversammlung wirkt mit:

  1. bei den wichtigen Planungen der Staatstätigkeit;

  2. bei der Festlegung der strategischen Ziele für verselbstständigte Einheiten nach Artikel 8 Absatz 5 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19974.

Sie wirkt mit, indem sie:

  1. sich mit Berichten des Bundesrates über seine Tätigkeiten gemäss Absatz 1 informieren lässt oder solche Berichte zur Kenntnis nimmt;

  2. dem Bundesrat Aufträge erteilt: 1. eine Planung vorzunehmen oder die Schwerpunkte einer Planung zu ändern, oder 2. für die verselbstständigten Einheiten strategische Ziele festzulegen oder diese Ziele zu ändern;

  3. Grundsatz- oder Planungsbeschlüsse fasst.

Art. 148 Abs. 3bis

Er berichtet der Bundesversammlung periodisch über die Erreichung der strategischen Ziele, die für die verselbstständigten Einheiten nach Artikel 8 Absatz 5 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19975 festgelegt worden sind.

2. Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 19976

Art. 8 Abs. 5

Er legt, soweit zweckmässig, die strategischen Ziele fest für die folgenden verselbstständigten Einheiten:

  1. die Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die: 1. nicht der zentralen Bundesverwaltung angehören, 2. durch die Bundesgesetzgebung geschaffen worden sind oder vom Bund kapital- und stimmenmässig beherrscht werden, und 3. mit Verwaltungsaufgaben betraut sind;

  2. den ETH-Bereich.

3. Finanzkontrollgesetz vom 28. Juni 19677

Art. 8 Abs. 1bis

Aufgehoben

Art. 14 Abs. 1bis

Die Eidgenössiche Finanzkontrolle stellt den Prüfbericht und die Zusammenfassung betreffend die verselbstständigten Einheiten nach Artikel 8 Absatz 5 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19978, für welche strategische Ziele festgelegt worden sind, auch dem Bundesrat zu.

4. Bundesgesetz vom 22. Juni 20079 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat

Art. 6 Abs. 6 Bst. l

Der ENSI-Rat hat folgende Aufgaben:

l. Er erstellt den Tätigkeitsbericht mit Angaben zur Aufsicht, zum Stand der Qualitätssicherung, zur Erreichung der strategischen Ziele und zum Zustand der Kernanlagen sowie den Geschäftsbericht (Jahresbericht, Bilanz mit Anhang, Erfolgsrechnung, Prüfungsbericht der Revisionsstelle) und unterbreitet sie dem Bundesrat zur Genehmigung.

5. Bundesgesetz vom10. Oktober 199710 über die Rüstungsunternehmen des Bundes

Art. 3 Abs. 1bis, 1ter und 2

Der Bundesrat legt jeweils für vier Jahre die strategischen Ziele der Beteiligungsgesellschaft fest.

Der Verwaltungsrat der Beteiligungsgesellschaft sorgt für die Umsetzung der strategischen Ziele des Bundesrates bei den Rüstungsunternehmen. Er erstattet dem Bundesrat jährlich Bericht über die Zielerreichung und stellt die notwendigen Informationen für die Überprüfung der Zielerreichung zur Verfügung.

Aufgehoben

II

Das Reglement vom8. November 198511 für die Finanzkommissionen und die Finanzdelegation der eidgenössischen Räte wird aufgehoben.

AS 1986 116

III

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 17. Dezember 2010 Ständerat, 17. Dezember 2010 Der Präsident: Jean-René Germanier Der Präsident: Hansheiri Inderkum Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Der Sekretär: Philippe Schwab

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am7. April 2011 unbenützt abgelaufen.12

Es wird auf den1. Januar 2012 in Kraft gesetzt.

9. November 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova