AS 2012 6809
Lebensmittel- und
Gebrauchsgegenständeverordnung
(LGV)
Änderung vom 30. November 2012
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 20051 wird wie folgt geändert:
Art. 10 Abs. 2 Bst. c und 3
Verboten sind insbesondere:
c. Hinweise, die einem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder die den Eindruck entstehen lassen, dass solche Eigenschaften vorhanden sind; erlaubt sind: 1. Hinweise auf die Wirkung von Zusätzen essenzieller oder ernährungsphysiologisch nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln aus Gründen der Volksgesundheit (Art. 18), 2. nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben;
Das EDI regelt die Grenzen zulässiger Anpreisungen sowie die zulässigen nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben.
II
Die Verordnung vom 19. Mai 20102 über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften wird wie folgt geändert:
Art. 19 Abs. 1quater
Die Geltungsdauer von Absatz 1 wird bis zum 31. Dezember 2013 verlängert.