AS 2012 6977
Reglement
für das Bundesgericht
(BGerR)
Änderung vom 8. Oktober 2012
Das Schweizerische Bundesgericht
verordnet:
I
Das Reglement für das Bundesgericht vom 20. November 20061 wird wie folgt geändert:
Art. 29 Abs. 3
Die Erste öffentlich-rechtliche Abteilung behandelt Beschwerden in Strafsachen gegen strafprozessuale Zwischenentscheide.
Art. 33 Bst. c
Die Strafrechtliche Abteilung behandelt die Beschwerden in Strafsachen sowie Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerden in Strafsachen betreffend:
c. strafprozessuale Beschwerden gegen Endentscheide (einschliesslich Nichtanhandnahmeverfügungen und Verfahrenseinstellungen).
II
Diese Änderung tritt am1. Januar 2013 in Kraft.
8. Oktober 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Lorenz Meyer Der Generalsekretär: Paul Tschümperlin