AS 2013 1349
Verordnung
über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge
(BVV 2)
Änderung vom 8. Mai 2013
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 18. April 19841 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird wie folgt geändert:
Art. 48f Anforderungen an die Geschäftsführung und Vermögensverwaltung
Personen, die mit der Geschäftsführung einer Vorsorgeeinrichtung oder einer Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, betraut werden, müssen gründliche praktische und theoretische Kenntnisse im Bereich der beruflichen Vorsorge nachweisen.
Personen und Institutionen, die mit der Vermögensverwaltung betraut werden, müssen dazu befähigt sein und Gewähr bieten, dass sie insbesondere die Anforderungen nach Artikel 51b Absatz 1 BVG erfüllen und die Artikel 48g–48l einhalten. Nicht als Vermögensverwaltung gelten Unterhalt und Betrieb von Immobilien.
Bei Personengesellschaften und juristischen Personen gelten die Anforderungen nach den Absätzen1 und 2 auch für die Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans und andere Personen mit Entscheidfunktion.
Mit der Vermögensverwaltung dürfen als externe Personen und Institutionen nur betraut werden:
registrierte Vorsorgeeinrichtungen nach Artikel 48 BVG;
Anlagestiftungen nach Artikel 53g BVG;
öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtungen nach Artikel 67 Absatz 1 BVG;
Banken nach dem Bankengesetz vom 8. November 19342;
Effektenhändler nach dem Börsengesetz vom 24. März 19953;
Fondsleitungen, Vermögensverwalterinnen und -verwalter kollektiver Kapitalanlagen nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 20064;
Versicherungsunternehmen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 20045;
im Ausland tätige Finanzintermediäre, die der Aufsicht einer ausländischen Aufsichtsbehörde unterstehen.
Die Oberaufsichtskommission kann andere Personen oder Institutionen auf Gesuch hin für die Vermögensverwaltung als befähigt erklären, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllen. Sie befristet die Befähigungserklärung auf drei Jahre.
Keine Befähigungserklärung benötigen:
Arbeitgeber, die das Vermögen ihrer Vorsorgeeinrichtungen verwalten;
Arbeitgeberverbände, die das Vermögen ihrer Verbandseinrichtungen verwalten;
Arbeitnehmerverbände, die das Vermögen ihrer Verbandseinrichtungen verwalten.
Die Oberaufsichtskommission erlässt Weisungen über die Anforderungen an die Aufsicht der im Ausland tätigen Finanzintermediäre. Sie kann sich dabei auf Angaben der Finanzmarktaufsicht stützen.
II
Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
III
Diese Änderung tritt am1. Januar 2014 in Kraft.
8. Mai 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Der Bundespräsident: Ueli Maurer |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |
Anhang
(Ziff. II) Änderung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 22. Juni 20116 über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge wird wie folgt geändert:
Art. 9 Abs. 1 Bst. i
Für folgende Verfügungen und Dienstleistungen werden Gebühren erhoben, die sich innerhalb des Gebührenrahmens nach Zeitaufwand berechnen:
Verfügung, Dienstleistung Gebührenrahmen in Franken
i. Befähigungserklärung für Personen und Institutionen nach 500– 5 000