Funtauna

AS 2013 3261

Gebührenreglement
der Postkommission

vom 26. August 2013

Vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation genehmigt am 19. September 2013

Die Postkommission (PostCom),
gestützt auf Artikel 77 Absatz 3 der Postverordnung vom 29. August 20121 (VPG),
beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

Dieses Reglement regelt:

  1. die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen der PostCom und des Fachsekretariats der PostCom;

  2. die Verfahrens- und Behandlungsgebühren der Schlichtungsstelle nach Artikel 71 VPG.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20042.

Art. 2 Grundsätze

Die PostCom legt die Gebühr im Einzelfall nach den Gebührenansätzen nach

Artikel 3 fest. Sie berücksichtigt dabei die konkreten Umstände und das Verhältnismässigkeitsprinzip.

Sie kann die Gebührenansätze jeweils auf den nächstfolgenden Jahresanfang an den Landesindex der Konsumentenpreise ohne Genehmigung durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation anpassen, sofern der Anstieg des Index nach Inkrafttreten dieses Reglements oder nach der letzten Anpassung 5 Prozent oder mehr beträgt.

Art. 3 Gebührenansätze

Der Gebührenansatz für eine Arbeitsstunde beträgt:

  1. für administrative Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Fach- Fr. 105.– sekretariat:

  2. für Spezialistinnen und Spezialisten im Fachsekretariat: Fr. 180.– SR 783.018

  1. für die Leiterin oder den Leiter des Fachsekretariats: Fr. 200.–

  2. für die Kommissionsmitglieder: Fr. 250.–

Art. 4 Gebührenpflichtige Leistungen der PostCom

Die PostCom erhebt eine Gebühr für:

  1. die Registrierung der Meldung der Anbieterinnen nach Zeitaufwand und die Prüfung der dafür erforderlichen Nachweise:

  2. Dienstleistungen und Verfügungen im Zusammen- nach Zeitaufwand hang mit dem Zugang zu Postfachanlagen:

  3. Dienstleistungen und Verfügungen im Zusammen- nach Zeitaufwand hang mit dem Austausch von Datensätzen:

  4. Dienstleistungen und Verfügungen im Zusammen- nach Zeitaufwand hang mit der Aufsicht über die Grundversorgung mit Postdiensten:

  5. Tätigkeiten im Rahmen ihrer Aufsicht nach Arti- nach Zeitaufwand kel 24 des Postgesetzes vom 17. Dezember 20103, die einer bestimmten Anbieterin zugeordnet werden können:

  6. Verwaltungssanktionen nach Artikel 25 des Post- nach Zeitaufwand gesetzes vom 17. Dezember 2010:

  7. Verfügungen im Zusammenhang mit Streitigkeiten Fr. 200.– betreffend den Standort von Hausbriefkästen:

  8. Verfügungen im Zusammenhang mit Streitigkeiten Fr. 200.– betreffend die Hauszustellung:

  9. Verfügungen im Zusammenhang mit unbezahlten nach Zeitaufwand oder bestrittenen Rechnungen der Schlichtungsstelle:

In allen anderen Fällen erhebt sie die Gebühr nach Zeitaufwand.

Art. 5 Gebührenpflichtige Leistungen der Schlichtungsstelle

Die Behandlungsgebühr nach Artikel 71 Absatz 1 VPG beträgt Fr. 20.–.

Die Verfahrensgebühr nach Artikel 71 Absatz 2 VPG wird nach Zeitaufwand festgelegt. Der Gebührenansatz für eine Arbeitsstunde beträgt Fr. 250.–.

Art. 6 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 15. Oktober 2013 in Kraft.

26. August 2013 Der Präsident: Der Leiter des Fachsekretariats: Hans Hollenstein Michel Noguet