Funtauna

AS 2013 3669

Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung
(LGV)

Änderung vom 23. Oktober 2013

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 20051 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 2

Die übrigen Begriffe des schweizerischen Lebensmittelrechts werden gemäss den Definitionen verwendet, die in einer der folgenden EU-Verordnungen enthalten sind:

  1. Artikel 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/20022;

  2. Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/20043;

  3. Anhänge I–III der Verordnung (EG) Nr. 853/20044;

  4. Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/20045;

  5. Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/20046.

Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, ABl. L 31 vom1.2.2002, S.1; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 596/2009, ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14.

Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene, ABl. L 139 vom 30.4.2004, S.1; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 219/2009, ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 109.

Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 517/2013, ABl. L 158 vom10.6.2013, S.1.

Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs, ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 517/2013, ABl. L 158 vom10.6.2013, S.1.

Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz, ABl. L 165 vom 30.4.2004, S.1; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 702/2013, ABl. L 199 vom 24.7.2013, S. 3.

Art. 11 Abs. 4

Alkoholische Getränke dürfen nicht mit Angaben oder Abbildungen versehen werden, die sich speziell an Jugendliche unter 18 Jahren richten, oder entsprechend aufgemacht sein.

Art. 50 Abs. 1, 2bis und 2ter

Lebensmittel, Nutztiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen, sowie alle Stoffe, von denen erwartet werden kann, dass sie in einem Lebensmittel verarbeitet werden, müssen über alle Herstellungs-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen rückverfolgbar sein.

Wer mit Lebensmitteln tierischer Herkunft, mit Sprossen oder mit Samen zur Erzeugung von Sprossen handelt, muss darüber hinaus sicherstellen, dass dem Lebensmittelbetrieb, dem die Produkte geliefert werden, und auf Aufforderung der zuständigen Vollzugsbehörde folgende Informationen zur Verfügung gestellt werden:

  1. eine genaue Beschreibung des Produkts;

  2. das Volumen oder die Menge des Produkts;

  3. Name und Adresse des Lebensmittelbetriebs, von dem das Produkt versendet wurde;

  4. Name und Adresse der bisherigen Eigentümerin oder des bisherigen Eigentümers, falls es sich dabei nicht um den Lebensmittelbetrieb handelt, von dem das Produkt versendet wurde;

  5. Name und Adresse des Lebensmittelbetriebs, an den das Produkt versendet wird;

  6. Name und Adresse der neuen Eigentümerin oder des neuen Eigentümers, falls es sich dabei nicht um den Lebensmittelbetrieb handelt, an den das Produkt versendet wird;

  7. eine Bezugsnummer zur Identifizierung der Partie, der Charge oder der Sendung;

  8. das Versanddatum.

Die Informationen nach den Absätzen 2 und 2bis sind mindestens so lange zur Verfügung zu halten, bis angenommen werden kann, dass das Produkt konsumiert worden ist.

Art. 80a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 23. Oktober 2013

Die Informationspflicht und die Aufbewahrungspflicht nach Artikel 50 Absätze 2bis und 2ter gelten nicht für Lebensmittel tierischer Herkunft sowie für Sprossen und Samen zur Erzeugung von Sprossen, die vor dem 31. Dezember 2014 hergestellt worden sind.

II

Anhang 1 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III

Die Verordnung vom 19. Mai 20107 über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften wird wie folgt geändert:

Art. 19 Abs. 1quinquies

1quinquies Die Geltungsdauer von Absatz 1 wird bis zum 31. Dezember 2015 verlängert.

IV

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2014 in Kraft.

23. Oktober 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ueli Maurer

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Anhang 1

(Art. 72) Gebühren der Bundesbehörden A. Gebühren für Kontrollen Für Kontrollen, welche zu Beanstandungen geführt haben, werden folgende Gebühren erhoben:

  1. für Probenerhebungen: höchstens 200 Franken pro Probenerhebung;

  2. für Inspektionen: höchstens 4000 Franken pro Inspektion;

  3. für Probenuntersuchungen: höchstens 6000 Franken pro Probe.

B. Gebühren für Bewilligungen

1 Lebensmittel

1.1 Lebensmittel nach Artikel 5 Absatz 1 Beurteilung, Festlegung der Sachbezeichnung und Zulassung 200– 3 500 1.2 Markttests nach Artikel 7 200– 2 500 1.3 Behandlung von Lebensmitteln nach Artikel 20 300–50 000 1.4 Bewilligung neuer Zusätze nach Artikel 20 Absatz 10 der Verordnung des EDI vom 23. November 20058 über Speziallebensmittel Prüfung der Zusammensetzung, Bewilligung zum Inverkehrbringen sowie Beurteilung und Bewilligung der Anpreisung 200– 6 000 1.5 Bewilligung nach Artikel 22 Absatz 1 200–50 000 1.6 Bewilligungen nach Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung des EDI vom 23. November 20059 über Trink-, Quell- und Mineralwasser 200– 6 000 1.7 Bewilligungen nach Artikel 7 der Verordnung des EDI vom 23. November 200510 über den Zusatz essentieller oder physiologisch nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln 200– 6 000 1.8 Bewilligungen nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung des EDI vom 23. November 200511 über alkoholische Getränke 200– 3 500

2 Zusatzstoffe

2.1 Neue Zusatzstoffe: Prüfung der Unterlagen hinsichtlich technologischer Notwendigkeit, Anwendungsbereich, Toxikologie und Analytik sowie Festlegung einer Höchstkonzentration 200– 6 000 2.2 Neue Anwendungsbereiche: Prüfung der Unterlagen hinsichtlich technologischer Notwendigkeit und Analytik 300– 3 500

3 Gebrauchsgegenstände 3.1 Versuchsbewilligung nach Artikel 32 Absatz 1 300– 3 000

3.2 Bewilligung von Stoffen oder Erzeugnissen nach den Artikeln 8 Absatz 1, 10 Absatz 1, 17 Absatz 1 und 21 Absatz 3 der Verordnung des EDI vom 23. November 200512 über Bedarfsgegenstände 300– 2 500 3.3 Bewilligung eines Treibmittels für Aerosolpackungen 300– 3 000 C. Gebühren für Prüfungen

Eidgenössisches Lebensmittelchemikerdiplom (LMCD) Ausstellung des Diploms nach Artikel 6 der Verordnung vom9. November 201113 über die Vollzugspersonen im Lebensmittelbereich (VVPLM) 50

Eidgenössisches Lebensmittelinspektorendiplom (LMID)

  1. Diplomprüfung nach Artikel 14 VVPLM 350

  2. Ausstellung des Diploms nach Artikel 20 VVPLM 50

Eidgenössisches Lebensmittelkontrolleurendiplom (LMKD)

  1. theoretischer Teil der Diplomprüfung nach Artikel 27 VVPLM 100

  2. Ausstellung des Diploms nach Artikel 33 VVPLM 50