Funtauna

AS 2013 4375

Asylgesetz
(AsylG)

Änderung vom 14. Dezember 2012

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom26. Mai 20101 und in die Zusatzbotschaft des Bundesrates vom23. September 20112,
beschliesst:

I

Das Asylgesetz vom26. Juni 19983 wird wie folgt geändert:

Ersatz von Ausdrücken

Im gesamten Erlass wird der Ausdruck «Empfangsstelle» durch «Empfangs- und Verfahrenszentrum» ersetzt; die notwendigen grammatikalischen Anpassungen sind vorzunehmen.

Im ganzen Erlass werden der Ausdruck «Bundesamt», wenn er sich auf das Bundesamt für Migration bezieht, durch «BFM» und der Ausdruck «Departement», wenn er sich auf das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement bezieht, durch «EJPD» ersetzt.

Art. 3 Abs. 4

Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt das Abkommen vom28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).

Art. 8 Abs. 3bis

Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Deren Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom28. Juli 19515.

Art. 10 Abs. 2

Behörden und Amtsstellen stellen zuhanden des BFM Reisepapiere, Identitätsausweise oder andere Dokumente sicher, wenn sie Hinweise auf die Identität einer Person, welche in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hat, geben können. Bei anerkannten Flüchtlingen gilt Absatz 5.

Art. 13 Abs. 5

Das BFM kann Asylsuchenden, die durch eine bevollmächtigte Person vertreten werden, Nichteintretensentscheide im Sinne von Artikel 31a Absatz 1 Buchstabe b eröffnen. Der bevollmächtigten Person wird die Eröffnung unverzüglich bekannt gegeben.

Art. 14 Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. d

Der Kanton kann mit Zustimmung des BFM einer ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn:

d. keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 20056 (AuG) vorliegen.

Art. 16 Abs. 2 und 3

Verfügungen oder Zwischenverfügungen des BFM werden in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist.

Das BFM kann von Absatz 2 ausnahmsweise abweichen, wenn:

  1. die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist;

  2. dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation vorübergehend für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist;

  3. die asylsuchende Person in einem Empfangs- und Verfahrenszentrum direkt angehört und einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird.

Art. 17 Abs. 2bis, 3bis und 5

Asylgesuche von unbegleiteten Minderjährigen werden prioritär behandelt.

Bestehen Hinweise, dass eine angeblich minderjährige asylsuchende Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat, so kann das BFM ein Altersgutachten veranlassen.

Bei der Eröffnung eines Entscheids nach Artikel 23 Absatz 1, 31a oder 111c stellt das BFM der asylsuchenden oder der von ihr bevollmächtigten Person gleichzeitig die Verfahrensakten zu, wenn der Vollzug der Wegweisung angeordnet wurde.

Art. 17b

Art. 22 Abs. 3

Das BFM weist den Asylsuchenden gleichzeitig mit der Verweigerung der Einreise einen Aufenthaltsort zu und sorgt für angemessene Unterkunft. Es übernimmt die Kosten für die Unterbringung. Für die Bereitstellung einer kostengünstigen Unterkunft sind die Flughafenbetreiber verantwortlich.

Art. 23 Abs. 1

Bewilligt das BFM die Einreise in die Schweiz nicht, so kann es auf das Asylgesuch nicht eintreten oder dieses ablehnen.

Art. 25a Beratendes Vorgespräch

Vor Anhandnahme des Asylverfahrens ist mit dem Asylsuchenden zu klären, ob ein Asylgesuch nach diesem Gesetz vorliegt und dieses Asylgesuch hinreichend begründbar ist. Sollte dies nicht der Fall sein und zieht die asylsuchende Person ihr Gesuch zurück, so wird dieses formlos abgeschrieben und die Rückreise eingeleitet. Das BFM kann zu diesem beratenden Vorgespräch Dritte beiziehen.

Art. 26 Sachüberschrift, Abs. 1quater, Abs. 2, 2bis und 2ter Empfangs- und Verfahrenszentren, Vorbereitungsphase

Nach Einreichung des Asylgesuches beginnt die Vorbereitungsphase. Sie dauert maximal drei Wochen.

In der Vorbereitungsphase erhebt das BFM die Personalien und erstellt in der Regel Fingerabdruckbogen und Fotografien. Es kann weitere biometrische Daten erheben, Altersgutachten (Art. 17 Abs. 3bis) erstellen, Beweismittel und Reise- und Identitätspapiere überprüfen und herkunfts- sowie identitätsspezifische Abklärungen treffen. Es kann die Asylsuchenden zu ihrer Identität, zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen befragen, warum sie ihr Land verlassen haben.

Der Abgleich der Daten nach Artikel 102abis Absätze2 und 3 sowie die Anfrage zur Aufnahme oder Wiederaufnahme an den zuständigen durch eines der Dublin- Assoziierungsabkommen gebundenen Staat werden in der Regel während der Vorbereitungsphase vorgenommen.

Das BFM kann Dritte mit Aufgaben zur Sicherstellung des Betriebs der Empfangs- und Verfahrenszentren sowie mit weiteren Aufgaben nach Absatz 2 beauftragen; davon ausgenommen ist die Befragung nach Absatz 2. Die beauftragten Dritten unterstehen der gleichen Schweigepflicht wie das Bundespersonal.

Einfügen vor Art. 26a

Art. 26bis Feststellung des medizinischen Sachverhalts

Asylsuchende müssen die für das Asyl- und Wegweisungsverfahren massgeblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die ihnen bereits zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuches bekannt waren, unmittelbar nach der Gesuchseinreichung, spätestens jedoch bei der Anhörung zu den Asylgründen nach Artikel 36 Absatz 2 oder der Gewährung des rechtlichen Gehörs nach Artikel 36 Absatz 1, geltend machen.

Für die Vorbringen nach Absatz 1 bezeichnet das BFM die für die Untersuchung zuständige medizinische Fachperson. Artikel 82a gilt sinngemäss. Das BFM kann die notwendigen medizinischen Aufgaben Dritten übertragen.

Später geltend gemachte oder von einer anderen medizinischen Fachperson festgestellte gesundheitliche Beeinträchtigungen können im Asyl- und Wegweisungsverfahren berücksichtigt werden, wenn sie nachgewiesen werden. Eine Glaubhaftmachung reicht ausnahmsweise aus, wenn entschuldbare Gründe für die Verspätung vorliegen oder im Einzelfall ein Nachweis aus medizinischen Gründen nicht erbracht werden kann. Das BFM kann eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt beiziehen.

Art. 27 Abs. 4 Einleitungssatz und Bst. c

Den Kantonen nicht zugewiesen werden Personen, auf deren Asylgesuch in einem Empfangs- und Verfahrenszentrum nicht eingetreten oder deren Gesuch dort abgelehnt worden ist. Davon ausgenommen sind namentlich Personen:

c. Aufgehoben

Art. 29a Zusammenarbeit bei der Ermittlung des Sachverhalts

Der Bundesrat kann mit Drittstaaten und internationalen Organisationen Vereinbarungen über die Zusammenarbeit bei der Ermittlung des Sachverhalts abschliessen. Er kann insbesondere Vereinbarungen über den gegenseitigen Informationsaustausch zur Abklärung der Fluchtgründe einer asylsuchenden Person im Heimat- oder Herkunftsstaat, ihres Reiseweges und ihres Aufenthalts in einem Drittstaat abschliessen.

Art. 31 Entscheidvorbereitung durch die Kantone

Das EJPD kann im Einverständnis mit den Kantonen festlegen, dass Angestellte kantonaler Behörden unter der Leitung des BFM Entscheide zuhanden des BFM vorbereiten.

Art. 31a Entscheide des BFM

Das BFM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:

  1. in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;

  2. in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;

  3. in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;

  4. in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;

  5. in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben.

Absatz 1 Buchstaben c–e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.

Das BFM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.

In den übrigen Fällen lehnt das BFM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 52–54 vorliegt.

Art. 32 –35a

Art. 36 Verfahren vor Entscheiden

Bei Nichteintretensentscheiden nach Artikel 31a Absatz 1 wird der asylsuchenden Person das rechtliche Gehör gewährt. Dasselbe gilt, wenn die asylsuchende Person:

  1. die Behörden über ihre Identität täuscht und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht;

  2. ihr Gesuch massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt;

  3. ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft auf andere Weise grob verletzt.

In den übrigen Fällen findet eine Anhörung nach Artikel 29 statt.

Art. 37 Abs. 1–3

Nichteintretensentscheide sind in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Gesuchstellung oder nachdem der betroffene Dublin-Staat dem Ersuchen um Über- stellung nach den Artikeln19 und 20 der Verordnung (EG) Nr. 343/20037 zugestimmt hat, zu treffen.

In den übrigen Fällen sind Entscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen.

Aufgehoben

Art. 37a Begründung

Nichteintretensentscheide sind summarisch zu begründen.

Art. 37b Behandlungsstrategie des BFM

Das BFM legt in einer Behandlungsstrategie fest, welche Asylgesuche prioritär behandelt werden. Es berücksichtigt dabei insbesondere die gesetzlichen Behandlungsfristen, die Situation in den Herkunftsstaaten, die offensichtliche Begründetheit oder Unbegründetheit der Gesuche sowie das Verhalten der asylsuchenden Personen.

Art. 38

Art. 39 Gewährung vorübergehenden Schutzes

Wird aufgrund der Befragung in einem Empfangs- und Verfahrenszentrum oder der Anhörung offenkundig, dass Asylsuchende zu einer Gruppe Schutzbedürftiger nach

Artikel 66 gehören, so wird ihnen vorübergehender Schutz gewährt.

Art. 41

Art. 43 Abs. 2 und 3

Die Bewilligung zur Erwerbstätigkeit erlischt nach Ablauf der mit dem rechtskräftigen negativen Ausgang des Asylverfahrens festgesetzten Ausreisefrist, selbst wenn ein ausserordentliches Rechtsmittelverfahren eingeleitet und der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt wurde. Verlängert das BFM die Ausreisefrist im Rahmen des ordentlichen Verfahrens, so kann weiterhin eine Erwerbstätigkeit bewilligt werden. Während der Dauer eines Verfahrens nach Artikel 111c wird keine Bewilligung zur Erwerbstätigkeit erteilt.

Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom18. Febr. 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ABl. L 50 vom25.2.2003, S.1.

Das EJPD kann in Absprache mit dem Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung die Kantone ermächtigen, für bestimmte Kategorien von Personen Bewilligungen zur Erwerbstätigkeit über den Ablauf der Ausreisefrist hinaus zu verlängern, sofern besondere Umstände dies rechtfertigen. Dies gilt sinngemäss auch für Asylverfahren nach Artikel 111c.

Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme

Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AuG8 Anwendung.

Art. 51 Abs. 2 und 4

Aufgehoben

Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.

Art. 60 Abs. 2

Die Erteilung der Niederlassungsbewilligung richtet sich nach Artikel 34 AuG9.

Art. 64 Abs. 1 Bst. a und d

Das Asyl in der Schweiz erlischt, wenn:

  1. sich Flüchtlinge während mehr als einem Jahr im Ausland aufgehalten haben;

  2. die Weg- oder Ausweisung vollzogen worden ist.

Art. 65 Weg- oder Ausweisung

Die Weg- oder Ausweisung von Flüchtlingen richtet sich nach Artikel 64 AuG10 in Verbindung mit Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 68 AuG. Artikel 5 bleibt vorbehalten.

Art. 76 Abs. 3

Ergeben sich aufgrund des rechtlichen Gehörs Hinweise auf eine Verfolgung, so findet eine Anhörung nach Artikel 29 statt.

Art. 80 Abs. 2

Solange sich diese Personen in einem Empfangs- und Verfahrenszentrum oder in einem Erstintegrationszentrum für Flüchtlingsgruppen aufhalten, gewährleistet der Bund die Sozialhilfe. Er kann diese Aufgabe ganz oder teilweise Dritten übertragen. Für die Gesundheitsversorgung gilt Artikel 82a sinngemäss.

Art. 82 Abs. 1–4

Für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen und Nothilfe gilt kantonales Recht. Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid, denen eine Ausreisefrist angesetzt worden ist, werden von der Sozialhilfe ausgeschlossen.

Während der Dauer eines ausserordentlichen Rechtsmittelverfahrens oder eines Asylverfahrens nach Artikel 111c erhalten Personen nach Absatz 1 und Asylsuchende auf Ersuchen hin Nothilfe. Dies gilt auch, wenn der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt wird.

Für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung ist die Unterstützung nach Möglichkeit in Form von Sachleistungen auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung.

Die Nothilfe ist nach Möglichkeit in Form von Sachleistungen an den von den Kantonen oder vom Bund bezeichneten Orten auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die Sozialhilfe, die Asylsuchenden und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung ausgerichtet wird.

Art. 83 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. h-k sowie Abs. 1bis

Sozialhilfeleistungen oder reduzierte Leistungen nach Artikel 82 Absatz 3 sind ganz oder teilweise abzulehnen, zu kürzen oder zu entziehen, wenn die begünstigte Person:

  1. die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet;

  2. strafrechtlich verfolgt oder verurteilt worden ist;

  3. ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft grob verletzt, insbesondere ihre Identität nicht preisgibt;

  4. den Anordnungen von Mitarbeitenden des Verfahrens oder der Unterbringungseinrichtungen nicht Folge leistet und dadurch Ordnung und Sicherheit gefährdet.

Absatz 1 gilt für Flüchtlinge nur unter dem Vorbehalt, dass die Gleichbehandlung mit der einheimischen Bevölkerung gewährleistet ist.

Art. 88 Abs. 3, 4 und 5

Die Pauschalen für Flüchtlinge und schutzbedürftige Personen mit Aufenthaltsbewilligung decken namentlich die Kosten für die Sozialhilfe und enthalten zudem einen Beitrag an die Betreuungs- und Verwaltungskosten. Sie werden längstens während fünf Jahren nach Einreichung des Asylgesuchs ausgerichtet.

Die Pauschalen für Personen, die nach Artikel 82 nur Anspruch auf Nothilfe haben, sind eine Entschädigung für die Gewährung der Nothilfe.

Aufgehoben

Art. 89a Mitwirkungspflicht der Subventionsempfänger

Das BFM kann die Kantone dazu verpflichten, die für die Finanzaufsicht, die Festsetzung und die Anpassung der finanziellen Abgeltungen des Bundes nach den Artikeln 88 und 91 Absatz 2bis des vorliegenden Gesetzes sowie 55 und 87 des AuG11 notwendigen Daten zu erheben und dem BFM zur Verfügung zu stellen oder diese im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) des BFM zu erfassen.

Kommt ein Kanton dieser Verpflichtung nicht nach, so kann das BFM die finanziellen Abgeltungen an diesen Kanton kürzen oder aufgrund der vorhandenen Daten festlegen.

Art. 91 Abs. 4

Art. 101

Gliederungstitel vor Art. 103 8. Kapitel: Rechtsschutz, Wiedererwägung und Mehrfachgesuche

1. Abschnitt: Beschwerdeverfahren auf Kantonsebene

Art. 106 Abs. 1 Bst. c

Art. 107a Verfahren gemäss Dublin

Die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid bei einem Gesuch einer asylsuchenden Person, die in einen Staat ausreisen kann, der aufgrund eines Staatsvertrags für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist, hat keine aufschiebende Wirkung.

Die asylsuchende Person kann innerhalb der Beschwerdefrist die Gewährung der aufschiebenden Wirkung ausschliesslich wegen einer konkreten Gefährdung im zuständigen Staat beantragen.

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet innerhalb von fünf Tagen nach Eingang des Antrags nach Absatz 2 darüber. Wird die aufschiebende Wirkung innerhalb von fünf Tagen nicht gewährt, kann die Wegweisung vollzogen werden.

Art. 109 Abs. 1, 2 und 4

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 23 Absatz 1 und bei Nichteintretensentscheiden in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen.

Aufgehoben

In den übrigen Fällen entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in der Regel innerhalb von 20 Tagen.

Art. 109a Informationsaustausch

Zwischen dem EJPD und dem Bundesverwaltungsgericht findet ein regelmässiger Informationsaustausch über die Priorisierung und die administrativen Abläufe von erst- und zweitinstanzlichen Verfahren statt.

Art. 109b Behandlungsstrategie des Bundesverwaltungsgerichts

Das Bundesverwaltungsgericht legt eine Behandlungsstrategie fest; es berücksichtigt dabei:

  1. die Behandlungsstrategie des BFM nach Artikel 37b;

  2. die gesetzlichen Rechtsmittel- und Behandlungsfristen.

Art. 110 Abs. 1

Die Nachfrist für die Verbesserung der Beschwerde beträgt sieben Tage, bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide und Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 sowie Verfügungen nach Artikel 111b drei Tage.

Art. 110a Unentgeltliche Rechtspflege

Das Bundesverwaltungsgericht bestellt auf Antrag der asylsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand ausschliesslich bei Beschwerden gegen:

  1. Nichteintretensentscheide, ablehnende Asyl- sowie Wegweisungsentscheide nach den Artikeln 31a und 44;

  2. Entscheide über den Widerruf und das Erlöschen des Asyls nach den Artikeln 63 und 64;

  3. die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme bei Personen aus dem Asylbereich nach Artikel 84 Absätze2 und 3 AuG12;

  4. Entscheide im Rahmen der Gewährung des vorübergehenden Schutzes nach dem4. Kapitel des vorliegenden Gesetzes.

Ausgenommen sind Beschwerden nach Absatz 1, wenn sie im Rahmen von Dublin-Verfahren (Art. 31a Abs. 1 Bst. b), von Wiedererwägungs- und Revisionsverfahren und von Mehrfachgesuchen ergehen. Für solche und für die übrigen Beschwerden mit Ausnahme von Absatz 1 gilt Artikel 65 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom20. Dezember 196813.

Bei Beschwerden, die gestützt auf dieses Gesetz ergehen, sind auch Personen mit universitärem juristischem Hochschulabschluss zur amtlichen Verbeiständung zugelassen, die sich beruflich mit der Beratung und Vertretung von Asylsuchenden befassen.

Gliederungstitel vor Art. 111b

3. Abschnitt: Wiedererwägung und Mehrfachgesuche

Art. 111b Wiedererwägung

Das Wiedererwägungsgesuch ist dem BFM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Artikeln 66–68 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom20. Dezember 196814.

Nichteintretensentscheide sind in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches zu treffen. In den übrigen Fällen sind Entscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen.

Die Einreichung eines Wiederwägungsgesuches hemmt den Vollzug nicht. Die für die Behandlung zuständige Behörde kann auf Ersuchen wegen einer konkreten Gefährdung der gesuchstellenden Person im Herkunfts- oder Heimatstaat die aufschiebende Wirkung herstellen.

Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Wiedererwägungsgesuche werden formlos abgeschrieben.

Art. 111c Mehrfachgesuche

Bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, hat die Eingabe schriftlich und begründet zu erfolgen. Die Nichteintretensgründe nach Artikel 31a Absätze 1–3 finden Anwendung.

Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesuche werden formlos abgeschrieben.

Art. 111d Gebühren

Das BFM erhebt eine Gebühr, sofern es ein Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Wird ein Gesuch teilweise gutgeheissen, so wird die Gebühr ermässigt. Es werden keine Entschädigungen gewährt.

Das BFM befreit die gesuchstellende Person nach Einreichung des Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuchs auf Gesuch hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern sie bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen.

Das BFM kann von der gesuchstellenden Person einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen. Es setzt zu dessen Leistung unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist. Auf einen Gebührenvorschuss wird verzichtet:

  1. wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 gegeben sind; oder

  2. im Verfahren mit unbegleiteten Minderjährigen, wenn das Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuch nicht von vornherein aussichtslos erscheint.

Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr und die Höhe des Gebührenvorschusses.

Art. 112

Gliederungstitel vor Art. 112a

4. Abschnitt: Hinderung und Stillstand der Verjährung

Art. 112a

Während der Dauer eines Rechtsmittelverfahrens beginnt die Verjährung von finanziellen Ansprüchen des Bundes gegenüber Subventionsempfängern oder Sozialhilfeempfängerinnen und –empfängern nicht oder steht still, falls sie begonnen hat.

Gliederungtitel vor Art. 112b 8a. Kapitel: Asylverfahren im Rahmen von Testphasen

Art. 112b Sachüberschrift

Gliederungstitel vor Art. 113

9. Kapitel: Internationale Zusammenarbeit

Art. 113 Sachüberschrift

Sachüberschrift aufgehoben

Art. 114

Art. 115 Bst. d

Mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetzbuches15 vorliegt, wer:

d. in der Absicht, sich zu bereichern, zu einer Straftat im Sinne von Artikel 116 Buchstabe c Hilfe geleistet hat, insbesondere durch Planung oder Organisation.

Art. 116 Bst. c und d

Mit Busse wird bestraft, sofern nicht ein Tatbestand nach Artikel 115 vorliegt, wer:

  1. als asylsuchende Person einzig mit der Absicht, subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Artikel 54 zu schaffen, öffentliche politische Tätigkeiten in der Schweiz entfaltet;

  2. zu einer Straftat im Sinne von Buchstabe c Hilfe geleistet hat, insbesondere durch Planung und Organisation.

II

Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

III

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom14. Dezember 2012

Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom14. Dezember 2012 dieses Gesetzes hängigen Verfahren gilt mit Ausnahme der Absätze 2–4 das neue Recht.

Bei Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom14. Dezember 2012 dieses Gesetzes hängigen Verfahren bisheriges Recht in der Fassung vom1. Januar 2008. Für die Artikel 43 Absatz 2 und 82 Absatz 2 gilt Absatz 1.

Die Flughafenbetreiber sind verantwortlich, innerhalb von zwei Jahren seit dem Inkrafttreten der Änderung vom14. Dezember 2012 dieses Gesetzes, die Unterkünfte an den Flughäfen nach Artikel 22 Absatz 3 bereitzustellen.

Für die Asylgesuche, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom14. Dezember 2012 dieses Gesetzes eingereicht worden sind, gelten die Artikel 17 und 26 des bisherigen Rechts. Artikel 26bis ist nicht auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom14. Dezember 2012 hängigen Asylverfahren anwendbar. Artikel 110a ist nicht auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 hängigen Beschwerdeverfahren anwendbar.

Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erstreckt sich nicht auf Personen, die nach Artikel 51 des bisherigen Rechts als Flüchtlinge anerkannt wurden.

IV

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat,14. Dezember 2012

Nationalrat,14. Dezember 2012

Der Präsident: Filippo Lombardi

Die Präsidentin: Maya Graf

Der Sekretär: Philippe Schwab

Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 7. April 2013 unbenützt abgelaufen.16

Es werden auf den1. Januar 2014 in Kraft gesetzt:

  1. Artikel 97 Absatz 3 der Änderung des Ausländergesetzes vom16. Dezember 2005 (Anhang Ziff. 1);

  2. Artikel 97a Absatz 1 Buchstabe bter der Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom25. Juli 1982 (Anhang Ziff. 3).

Die übrigen Bestimmungen werden zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt.

29. November 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ueli Maurer

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Anhang

(Ziff. II) Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Ausländergesetz vom16. Dezember 200517

Art. 55 Finanzielle Beiträge

Der Bund gewährt für die Integration finanzielle Beiträge nach den Absätzen2 und 3. Diese Beiträge ergänzen die von den Kantonen für die Integration getätigten finanziellen Aufwendungen.

Die Beiträge für vorläufig aufgenommene Personen, anerkannte Flüchtlinge und Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung, für welche der Bund den Kantonen die Sozialhilfekosten nach Artikel 87 des vorliegenden Gesetzes und nach den Artikeln 88 und 89 des AsylG18 vergütet, werden den Kantonen als Integrationspauschalen oder durch Finanzierung von kantonalen Integrationsprogrammen gewährt. Sie können von der Erreichung sozialpolitischer Ziele abhängig gemacht und auf bestimmte Gruppen eingeschränkt werden.

Die übrigen Beiträge werden zur Finanzierung von kantonalen Integrationsprogrammen sowie von Programmen und Projekten von nationaler Bedeutung gewährt, die der Förderung der Integration von Ausländerinnen und Ausländern, unabhängig von ihrem Status, dienen. Die Koordination und die Durchführung von Programm- und Projekttätigkeiten kann Dritten übertragen werden.

Der Bundesrat legt die Höhe der vom Bund nach den Absätzen2 und 3 geleisteten Beiträge fest.

Der Bundesrat bezeichnet die Förderungsbereiche und regelt die Einzelheiten des Verfahrens nach den Absätzen2 und 3.

Art. 58 Kommission für Migrationsfragen

Der Bundesrat setzt eine aus Ausländerinnen und Ausländern sowie Schweizerinnen und Schweizern bestehende beratende Kommission ein.

Die Kommission befasst sich mit sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen, politischen, demografischen und rechtlichen Fragen, die sich aus der Einreise, dem Aufenthalt und der Rückkehr aller Ausländerinnen und Ausländern, einschliesslich von Personen aus dem Asylbereich, ergeben.

Sie arbeitet mit den zuständigen Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sowie mit den in der Migration tätigen Nichtregierungsorganisationen zusammen; dazu gehören namentlich die im Bereich der Integration tätigen kantonalen und kommunalen Ausländerkommissionen. Sie beteiligt sich am internationalen Meinungs- und Erfahrungsaustausch.

Die Kommission kann bei Grundsatzfragen der Integrationsförderung angehört werden. Sie ist berechtigt, für die Durchführung von Integrationsprojekten von nationaler Bedeutung beim BFM finanzielle Beiträge zu beantragen.

Der Bundesrat kann der Kommission weitere Aufgaben zuweisen.

Art. 70 Abs. 2

Ist ein erstinstanzlicher Entscheid ergangen, so kann die richterliche Behörde die Durchsuchung einer Wohnung oder anderer Räume anordnen, wenn der Verdacht besteht, dass sich eine weg- oder auszuweisende Person darin verborgen hält, oder dass für das Verfahren und den Vollzug benötigte Reise- und Identitätspapiere darin versteckt werden.

Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1, 2, 5 und 6

1 Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, so kann die zuständige Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs:

b. in Haft nehmen, wenn: 1. Gründe nach Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe a, b, c, f, g oder h oder Absatz 1bis vorliegen, 2. Aufgehoben 5. auf das Asylgesuch nicht eingetreten wurde, der Wegweisungsentscheid in einem Empfangs- und Verfahrenszentrum eröffnet wird und der Vollzug der Wegweisung absehbar ist, 6. der Wegweisungsentscheid aufgrund von Artikel 31a Absatz 1 Buchstabe b AsylG oder Artikel 64a Absatz 1 des vorliegenden Gesetzes im betreffenden Kanton eröffnet wird und der Vollzug der Wegweisung absehbar ist.

Art. 81 Abs. 2

Die Haft ist in geeigneten Räumlichkeiten zu vollziehen. Die Zusammenlegung mit Personen in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug ist nach Möglichkeit zu vermeiden und darf höchstens vorübergehend und zur Überbrückung von Engpässen im Bereich der Administrativhaft angeordnet werden.

Art. 82 Finanzierung durch den Bund

Der Bund kann den Bau und die Einrichtung kantonaler Haftanstalten, die ausschliesslich dem Vollzug der Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft sowie der kurzfristigen Festhaltung dienen und die eine bestimmte Grösse aufweisen, ganz oder teilweise finanzieren. Für die Bemessung der Beiträge und das Verfahren gelten sinngemäss der2. und der6. Abschnitt des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 198419 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug.

Der Bund beteiligt sich mit einer Tagespauschale an den Betriebskosten der Kantone für den Vollzug der Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft sowie der kurzfristigen Festhaltung. Die Pauschale wird ausgerichtet für:

  1. Asylsuchende;

  2. Flüchtlinge sowie andere Ausländerinnen und Ausländer, deren Inhaftierung im Zusammenhang mit der Aufhebung einer vorläufigen Aufnahme steht;

  3. Ausländerinnen und Ausländer, deren Inhaftierung im Zusammenhang mit einer Wegweisungsverfügung des BFM angeordnet wurde;

  4. Flüchtlinge, die nach Artikel 65 AsylG20 ausgewiesen werden.

Art. 83 Abs. 5 und 5bis

Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist. Kommen weg- oder ausgewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Weg- oder Ausweisung in der Regel zumutbar.

Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.

Art. 84 Abs. 4

Die vorläufige Aufnahme erlischt mit der definitiven Ausreise, bei einem nicht bewilligten Auslandaufenthalt von mehr als zwei Monaten oder bei Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung.

Art. 85 Abs. 5 zweiter Satz

… Die kantonalen Behörden können vorläufig aufgenommene Personen, die nicht als Flüchtlinge anerkannt wurden und Sozialhilfe beziehen, innerhalb des Kantons einem Wohnort oder einer Unterkunft zuweisen.

Art. 87 Abs. 1 Bst. a

Der Bund zahlt den Kantonen für:

a. jede vorläufig aufgenommene Person eine Pauschale nach den Artikeln 88 Absätze1 und 2 und 89 des AsylG21;

Gliederungstitel vor Art. 95a

3. Abschnitt: Pflichten der Flughafenbetreiber

Art. 95a Bereitstellung von Unterkünften durch den Flughafenbetreiber

Der Flughafenbetreiber ist verpflichtet, für Ausländerinnen und Ausländer, denen die Ein- oder Weiterreise am Flughafen verweigert wurde, auf dem Flughafengelände geeignete und kostengünstige Unterkünfte bis zum Vollzug der Wegweisung oder bis zur Einreise bereitzustellen.

Art. 97 Abs. 3 betrifft nur den französischen Text und Bst. a. –e.

Der Bundesrat bestimmt, welche Daten den Behörden nach Absatz 1 gemeldet werden müssen, bei:

  1. –d. betrifft nur den französischen Text

  2. dem Bezug von Arbeitslosenentschädigung;

Art. 102 Sachüberschrift, Abs. 1bis und 2 Datenerhebung zur Identifikation und zur Altersbestimmung

Bestehen Hinweise, dass eine angeblich minderjährige ausländische Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat, so können die zuständigen Behörden ein Altersgutachten veranlassen.

Der Bundesrat legt fest, welche biometrischen Daten nach Absatz 1 erhoben werden, und regelt den Zugriff.

Art. 117 Abs. 3

Wird die Tat fahrlässig begangen, beträgt die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken.

Art. 121 Sicherstellung und Einziehung von Dokumenten

Verfälschte und gefälschte Reisedokumente und Identitätspapiere sowie echte Reisedokumente und Identitätspapiere, bei denen konkrete Hinweise für eine missbräuchliche Verwendung bestehen, können nach den Weisungen des BFM von Behörden und Amtsstellen eingezogen oder zur Weitergabe an die Berechtigte oder den Berechtigten sichergestellt werden.

Die Einziehung oder die Weitergabe nach Absatz 1 ist auch möglich, wenn konkrete Hinweise bestehen, dass echte Reisedokumente und Identitätspapiere für Personen bestimmt sind, die sich rechtswidrig in der Schweiz aufhalten.

Als Identitätspapiere im Sinne von Absatz 1 gelten Identitätsausweise und weitere Dokumente, welche Hinweise auf die Identität einer ausländischen Person geben.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom14. Dezember 2012

Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom14. Dezember 2012 dieses Gesetzes hängigen Verfahren gilt mit Ausnahme von Absatz 2 das neue Recht.

Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom14. Dezember 2012 dieses Gesetzes hängigen Verfahren ist Artikel 83 Absätze5 und 5bis dieses Gesetzes nicht anwendbar.

Die Flughafenbetreiber sind verantwortlich, innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten der Änderung vom14. Dezember 2012 dieses Gesetzes die Unterkünfte an den Flughäfen nach Artikel 95a bereitzustellen.

2. Bundesgesetz vom20. Juni 200322 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich

Art. 1 Abs. 2

Die Artikel 101, 102, 103, 104–107, 110 und 111a–111i des Ausländergesetzes vom16. Dezember 200523 (AuG), die Artikel 96–99, 102–102abis und 102b–102g des Asylgesetzes vom26. Juni 199824 (AsylG) sowie die Artikel 49a und 49b des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 195225 (BüG) bleiben vorbehalten.

3. Arbeitslosenversicherungsgesetz vom25. Juni 198226

Art. 97a Abs. 1 Bst. bter

Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG27 bekannt geben:

bter. den Ausländerbehörden, nach Artikel 97 Absatz 3 des Ausländergesetzes vom16. Dezember 200528.