Funtauna

AS 2013 4397

Bundespersonalverordnung
(BPV)

Änderung vom 20. November 2013

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Bundespersonalverordnung vom3. Juli 20011 wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 4 und 5

Die Bundesanwaltschaft und die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft sind als Arbeitgeber nicht an Vorgaben und Weisungen des Bundesrats gebunden. Sie nehmen für ihr Personal sinngemäss die Kompetenzen wahr, die diese Verordnung den Departementen gewährt, und treffen die Arbeitgeberentscheide für ihr Personal.

Die Personalpolitik des Bundesrats und des EFD ist für die Bundesanwaltschaft und die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft massgebend, sofern die besondere Stellung oder Funktion dieser Behörden nicht etwas anderes verlangt.

Art. 31a Abs. 3

Bei Arbeitsverhinderung infolge einer neuen Krankheit oder eines neuen Unfalls oder infolge erneuten Auftretens einer Krankheit oder von Unfallfolgen beginnt die Frist nach Absatz 1 neu zu laufen, sofern die angestellte Person zuvor während mindestens zwölf Monaten ununterbrochen entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad arbeitsfähig war. Kurze Abwesenheiten werden nicht berücksichtigt.

Art. 35 Altersgrenze

(Art. 10 Abs. 2 BPG) Die zuständige Stelle nach Artikel 2 kann das Arbeitsverhältnis im Einvernehmen mit der betroffenen Person über das ordentliche Rücktrittsalter hinaus bis längstens zum 70. Altersjahr verlängern.

Art. 56 Abs. 5 und 6

Arbeiten die Angestellten nach Beginn der Arbeitsverhinderung zwischenzeitlich wieder entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad, so verlängern sich die Fristen nach den Absätzen 1–3 um die Anzahl der Tage, an denen die ganze tägliche Sollarbeitszeit geleistet und die Anforderungen gemäss Stellenbeschrieb erfüllt werden.

Bei einer Arbeitsverhinderung infolge einer neuen Krankheit oder eines neuen Unfalls beginnen die Fristen nach den Absätzen 1–3 neu zu laufen. Das erneute Auftreten einer Krankheit oder von Unfallfolgen gilt als neue Krankheit beziehungsweise neuer Unfall, wenn die angestellte Person zuvor während mindestens zwölf Monaten ununterbrochen entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad arbeitsfähig war. Kurze Abwesenheiten werden nicht berücksichtigt.

Art. 60a Abs. 1

Die Eltern haben ab der Geburt oder Adoption und die eingetragenen Partner und Partnerinnen ab der Geburt eines oder mehrerer Kinder Anspruch auf eine Reduktion des Beschäftigungsgrads in ihrer Funktion um höchstens 20 Prozent. Der Beschäftigungsgrad darf dabei nicht unter 60 Prozent fallen.

Art. 75b Anspruch auf Vergütung von Kosten der familienergänzenden Kinderbetreuung

(Art. 4 Abs. 2 Bst. i und 31 Abs. 2 BPG) Der angestellten Person werden Kosten der familienergänzenden Kinderbetreuung vergütet, wenn:

  1. sie erziehungsberechtigt ist und alleinstehend oder in einer Lebensgemeinschaft lebt, in welcher der andere Elternteil oder der Partner oder die Partnerin erwerbstätig ist oder in Ausbildung steht;

  2. zwischen der angestellten Person und dem betreuten Kind ein Kindesverhältnis nach Artikel 252 des Zivilgesetzbuches2 besteht und das Kind in ihrer Obhut steht oder das betreute Kind ein Pflege- oder Stiefkind der angestellten Person ist;

  3. das Kind kostenpflichtig betreut wird: 1. in einer Betreuungsstätte oder einem Tageselternverein, die ein teil- oder vollzeitliches Betreuungsangebot für Kinder im Vorschulalter anbieten, oder 2. durch Privatpersonen, mit denen ein der Sozialversicherungspflicht unterstelltes Vertragsverhältnis besteht; und

  4. das gemeinsame monatliche Bruttoeinkommen der in einer Lebensgemeinschaft lebenden Personen nach Buchstabe a oder das monatliche Bruttoeinkommen der alleinstehenden erziehungsberechtigten Person, jeweils einschliesslich des Anteils am 13. Monatslohn, nicht höher als 20 000 Franken ist.

Art. 75c Dauer des Anspruchs

(Art. 4 Abs. 2 Bst. i und 31 Abs. 2 BPG)

Der Anspruch auf Vergütung besteht längstens bis zum Schuleintritt des betreuten Kindes.

Der Anspruch auf Vergütung bleibt bestehen während:

  1. eines Mutterschaftsurlaubs nach Artikel 60;

  2. 90 Tagen bei Arbeitsverhinderung infolge Krankheit oder Unfall der angestellten Person oder des Partners oder der Partnerin;

  3. 90 Tagen nach Eintreten der Arbeitslosigkeit des Partners oder der Partnerin.

Kein Anspruch auf Vergütung besteht bei unbezahltem Urlaub der angestellten Person oder des Partners oder der Partnerin.

Art. 79 Klammerverweis

(Art. 19 Abs. 5 Bst. a BPG)

Art. 88 Abs. 3

Angestellte nach Artikel 2 Absatz 1 mit Ausnahme von Missionschefs und Missionschefinnen werden nach Beendigung ihres Einsatzes in internationalen Organisationen in der Funktion, die sie vor ihrer Beurlaubung innehatten, oder in einer anderen ihnen zumutbaren Funktion eingesetzt. Ist dies nicht möglich, so wird ihnen gestützt auf Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe e BPG gekündigt und eine Abgangsentschädigung von bis zu einem Jahreslohn ausgerichtet.

Art. 88l

Aufgehoben

Art. 115 Einleitungssatz und Bst. ebis

Das VBS kann im Einvernehmen mit dem EFD abweichende Bestimmungen für das militärische Personal erlassen:

ebis. Artikel 60a: Reduktion des Beschäftigungsgrads nach der Geburt oder Adoption; die Abweichung darf nur Angestellte betreffen, für die aus dienstlichen Gründen eine Reduktion des Beschäftigungsgrads nicht möglich ist.

II

Die Verordnung vom 26. September 20033 über die Arbeitsverhältnisse des Personals des Bundesstrafgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts wird wie folgt geändert:

Art. 5 Abs. 1

Die Probezeit dauert drei Monate.

III

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2014 in Kraft.

20. November 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ueli Maurer

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova