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Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr

AS 2013 4697 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dals 29 nov. 2013

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/as-ro-ru/2013-4697/de/verordnung-uber-die-zulassung-von-personen-und-fahrzeugen-zum-strassenverkehr

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Funtauna

Mida: Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (SR 741.51)

AS 2013 4697

Verordnung
über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen
zum Strassenverkehr
(Verkehrszulassungsverordnung, VZV)

Änderung vom 29. November 2013

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 19761 wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 12 Absätze1, 3 und 4, 13 Absätze2 und 4, 15 Absätze 4–6, 15a Absatz 2bis, 15c Absätze2 und 3, 22 Absatz 1, 25, 57, 103 Absätze1 und 3 sowie 104–106 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19582 (SVG),

Art. 2 Abs. 1 Einleitungssatz sowie Bst. c–e

Es werden folgende Abkürzungen für Behörden und Organisationen verwendet:

  1. FSP: Föderation der Schweizer Psychologinnen und Psychologen;

  2. SGRM: Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin;

  3. VfV: Schweizerische Vereinigung für Verkehrspsychologie.

Art. 7 Abs. 3

Die kantonale Behörde kann von den medizinischen Mindestanforderungen abweichen, wenn der Gesuchsteller über Fahreignung nach Artikel 14 Absatz 2 SVG verfügt und eine mit Spezialuntersuchungen betraute Stelle dies beantragt.

Art. 24b Abs. 1

Die Zulassungsbehörde erteilt den unbefristeten Führerausweis nach Ablauf der Probezeit, wenn der Gesuchsteller die Weiterausbildung nach den Artikeln 27a–27g besucht hat. Der Nachweis der Teilnahme an der Weiterausbildung erfolgt mit der Bescheinigung auf dem Gesuchsformular nach Anhang 4a. Die kantonale Behörde kann den Gesuchsteller von der Pflicht zur Einreichung der Bescheinigung befreien, wenn ihr der Kursveranstalter elektronisch bestätigt, dass der Gesuchsteller beide Kurstage besucht hat.

Art. 24f Abs. 2

Als Ersatz für einen verlorenen Ausweis darf ein neuer Lernfahr- oder Führerausweis nur bei schriftlich bestätigtem Verlust abgegeben werden. Wird der ersetzte Ausweis wieder aufgefunden, so muss er innert 14 Tagen der Behörde abgegeben werden. Für Personen mit Wohnsitz im Ausland gilt Artikel 24h Absätze2 und 3.

Art. 24g Abs. 2

Aufgehoben

Art. 24h Führerausweise für Personen mit Wohnsitz im Ausland

Personen, die einen Führerausweis gestützt auf Artikel 42 Absatz 3bis Buchstabe b erwerben, ohne in der Schweiz Wohnsitz zu haben, wird ein auf die nächste periodische verkehrsmedizinische Untersuchung (Art. 27 Abs. 1 Bst. a) befristeter Führerausweis erteilt.

Personen, die ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt haben und deren schweizerischer Führerausweis abhanden gekommen ist, erhalten eine Bestätigung über die in der Schweiz registrierten Fahrberechtigungen.

Die Zulassungsbehörde stellt auf Gesuch hin einen auf höchstens fünf Jahre befristeten Führerausweis aus:

  1. als Ersatz für einen abhanden gekommenen schweizerischen Führerausweis, der gestützt auf Artikel 42 Absatz 3bis Buchstabe b erteilt wurde;

  2. als Ersatz für einen abhanden gekommenen schweizerischen Führerausweis, wenn die Bestätigung nach Absatz 2 vom neuen Wohnsitzstaat nicht als Nachweis der in der Schweiz erworbenen Fahrberechtigungen anerkannt wird; oder

  3. als Ersatz für einen abhanden gekommenen oder abgelaufenen schweizerischen Führerausweis, wenn dieser vom neuen Wohnsitzstaat als Legitimationsnachweis für die von ihm erteilten Fahrberechtigungen anerkannt wurde, ohne dass ein nationaler Führerausweis ausgestellt wurde; ein abgelaufener Führerausweis auf Probe darf nur ersetzt werden, wenn der Inhaber die im schweizerischen Recht vorgeschriebene Weiterausbildung besucht hat.

Gliederungstitel vor Art. 28

Massnahmen 131 Neue Führerprüfung, Abklärung der Fahreignung oder der Fahrkompetenz und vorsorglicher Entzug

Art. 28 Abs. 1

Hat ein Fahrzeugführer Widerhandlungen begangen, die an seiner Fahrkompetenz zweifeln lassen, so ordnet die Zulassungsbehörde eine neue theoretische oder praktische Führerprüfung oder beides an.

Art. 28a Fahreignungsuntersuchung

Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person (Art. 15d Abs. 1 SVG), so ordnet die kantonale Behörde an:

  1. bei verkehrsmedizinischen Fragestellungen: eine Fahreignungsuntersuchung durch einen Arzt mit dem Titel «Verkehrsmediziner SGRM» oder einen Arzt mit einem von der SGRM als gleichwertig anerkannten Titel;

  2. bei verkehrspsychologischen Fragestellungen: eine Fahreignungsuntersuchung durch einen Fachpsychologen für Verkehrspsychologie FSP mit Schwerpunkt Diagnostik oder einen Verkehrspsychologen mit einem von der VfV als gleichwertig anerkannten Titel.

Bei sowohl verkehrsmedizinischen als auch verkehrspsychologischen Fragestellungen ist eine Untersuchung durch einen Arzt nach Absatz 1 Buchstabe a und einen Verkehrspsychologen nach Absatz 1 Buchstabe b durchzuführen.

Art. 29 Abs. 1

Bestehen Zweifel an der Fahreignung oder der Fahrkompetenz eines Fahrzeugführers, so kann zur Abklärung der notwendigen Massnahmen eine Kontrollfahrt angeordnet werden.

Art. 30 Vorsorglicher Entzug

Bestehen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person, so kann der Lernfahr- oder der Führerausweis vorsorglich entzogen werden.

Art. 30a Meldungen von Privatpersonen über Fahreignungsmängel

Meldet eine Privatperson der kantonalen Behörde Zweifel an der Fahreignung einer anderen Person, so kann die kantonale Behörde beim behandelnden Arzt einen Bericht einholen. Auf Wunsch der meldenden Person sichert sie dieser Vertraulichkeit zu. Ihre Identität darf auch im Rahmen von Administrativverfahren nicht preisgegeben werden.

Hat die gemeldete Person keinen behandelnden Arzt oder gibt sie diesen nicht bekannt, so kann die kantonale Behörde nach pflichtgemässem Ermessen eine Untersuchung nach Artikel 28a anordnen.

Art. 42 Abs. 2

Der ausländische nationale oder internationale Führerausweis berechtigt den Inhaber in der Schweiz zur Führung der Motorfahrzeugkategorien, die auf dem Ausweis ausdrücklich, verständlich und in lateinischer Schrift dokumentiert sind.

Footnotes

  1. [1] SR 741.51
  2. [2] SR 741.01

II

Anhang 12 wird gemäss Beilage geändert.

III

Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am1. Januar 2014 in Kraft.

Die Artikel 28a und 30a treten am1. Juli 2014 in Kraft.

29. November 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ueli Maurer

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Anhang 12

Praktische Führerprüfung Ziff. V, Unterkategorie A1 Unterkategorie A1: ein Motorrad der Unterkategorie A1 ohne Seitenwagen mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h;