AS 2014 1327
Zivilstandsverordnung
(ZStV)
Änderung vom 14. Mai 2014
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Zivilstandsverordnung vom 28. April 20041 wird wie folgt geändert:
Art. 5 Abs. 1 Bst. e
Die Vertretungen der Schweiz im Ausland haben im Zivilstandswesen insbesondere folgende Aufgaben:
e. Entgegennahme und Übermittlung von Namenserklärungen (Art. 12 Abs. 2, 12a Abs. 2, 13 Abs. 1, 13a Abs. 1, 14 Abs. 2, 14a Abs. 1, 37 Abs. 4 sowie
Art. 11a Wirkung der Anerkennung auf die Namensführung des Kindes
Wird das Kind durch den Vater anerkannt und ist es nicht das erste gemeinsame Kind der nicht miteinander verheirateten Eltern, so erhält es unabhängig von der Zuweisung der elterlichen Sorge den Ledignamen des Elternteils, den die anderen gemeinsamen Kinder dieser Eltern gestützt auf Artikel 270a ZGB tragen.
Art. 11b Anerkennung und Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge
Die Eltern geben die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge nach Artikel 298a Absatz 4 erster Satz ZGB gemeinsam und schriftlich gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten ab, welche oder welcher die Erklärung über die Anerkennung entgegennimmt.
Sieschliessen gleichzeitig eine Vereinbarung über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften nach Artikel 52fbis Absatz 3 der Verordnung vom 31. Oktober 19472 über die Alters und Hinterlassenenversicherung oder reichen innert drei Monaten eine solche Vereinbarung bei der zuständigen Kindesschutzbehörde ein.
Art. 14 Abs. 3
Wenn eine Schweizerin oder ein Schweizer die Namenserklärung nach Artikel 12, 12a, 13, 13a, 14a, 37 Absatz 2 oder 3 oder Artikel 37a Absatz 3 oder 4 abgibt, so gilt dies als Erklärung, den Namen dem Heimatrecht unterstellen zu wollen.
Art. 18 Abs. 1 Bst. bbis und k
Eigenhändig und in Gegenwart der Person, die für die Entgegennahme oder Beurkundung zuständig ist, sind zu unterschreiben die:
bbis. Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge (Art. 11b Abs. 1);
Erklärung über den Namen des Kindes (Art. 37 Abs. 5 und 37a Abs. 6);
Art. 37 Abs. 2
Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 37a Name des Kindes nicht miteinander verheirateter Eltern
Der Name des Kindes nicht miteinander verheirateter Eltern bestimmt sich nach
Artikel 270a ZGB.
Steht die elterliche Sorge bei der Geburt des ersten Kindes einem Elternteil zu (Art. 298a Abs. 5, 298b Abs. 4 oder 298c ZGB), so erhält das Kind dessen Ledignamen.
Steht die elterliche Sorge bei der Geburt des ersten Kindes den Eltern gemeinsam zu, so erklären sie mit der Geburtsmeldung schriftlich gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandbeamten, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen.
Die Erklärung nach Artikel 270a Absatz 2 ZGB ist gemeinsam und schriftlich abzugeben.
Die Erklärung kann in der Schweiz jeder Zivilstandsbeamtin oder jedem Zivilstandsbeamten abgegeben werden. Im Ausland kann sie der Vertretung der Schweiz abgegeben werden.
Die Unterschriften werden beglaubigt, wenn die Erklärung nicht mit der Geburtsmeldung erfolgt.
Art. 50 Abs. 1 Bst. cbis
Das für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt teilt der Kindesschutzbehörde mit:
cbis. die zusammen mit der Anerkennung abgegebene Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge sowie die Vereinbarung über die Anrechnung von Erziehungsgutschriften;
II
Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am1. Juli 2014 in Kraft.
Die Artikel 11b Absatz 2 sowie 50 Absatz 1 Buchstabe cbis zweiter Satzteil treten am1. Januar 2015 in Kraft.
14. Mai 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Didier Burkhalter |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |