AS 2014 1585
Verordnung
über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge
(BVV 2)
Änderung vom 6. Juni 2014
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 18. April 19841 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird wie folgt geändert:
Art. 49 Abs. 2
Zum Vermögen können auch Rückkaufswerte aus Kollektivversicherungsverträgen hinzugerechnet werden.
Art. 50 Abs. 3 und 4
Die Vorsorgeeinrichtung muss bei der Anlage des Vermögens den Grundsatz der angemessenen Risikoverteilung einhalten; die Mittel müssen insbesondere auf verschiedene Anlagekategorien, Regionen und Wirtschaftszweige verteilt werden.
Sofern die Vorsorgeeinrichtung die Einhaltung der Absätze 1–3 im Anhang der Jahresrechnung schlüssig darlegt, kann sie gestützt auf ihr Reglement die Anlagemöglichkeiten nach den Artikeln 53 Absätze 1–4, 54, 54a, 54b Absatz 1, 55, 56, 56a Absätze1 und 5 sowie 57 Absätze2 und 3 erweitern. Anlagen mit Nachschusspflichten sind verboten. Ausgenommen sind Anlagen nach Artikel 53 Absatz 5 Buchstabe c.
Art. 53 Zulässige Anlagen
(Art. 71 Abs. 1 BVG)
Als Anlagen für das Vermögen einer Vorsorgeeinrichtung sind zulässig:
Bargeld;
folgende Forderungen, die auf einen festen Geldbetrag lauten: 1. Postcheck- und Bankguthaben, 2. Geldmarktanlagen mit einer Laufzeit von bis zu 12 Monaten, 3. Kassenobligationen, 4. Anleihensobligationen, einschliesslich solcher mit Wandel- oder Optionsrechten, 5. besicherte Anleihen, 6. schweizerische Grundpfandtitel, 7. Schuldanerkennungen von schweizerischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, 8. Rückkaufswerte aus Kollektivversicherungsverträgen, 9. im Falle von Anlagen, die auf einen gebräuchlichen, breit diversifizierten und weit verbreiteten Bond-Index ausgerichtet sind: die im Index enthaltenen Forderungen;
Immobilien im Allein- oder Miteigentum, einschliesslich Bauten im Baurecht sowie Bauland;
Beteiligungen an Gesellschaften wie Aktien und Partizipationsscheine, ähnliche Wertschriften wie Genussscheine, sowie Genossenschaftsanteilscheine; Beteiligungen an Gesellschaften und ähnlichen Wertschriften sind zugelassen, wenn sie an einer Börse kotiert sind oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt werden;
alternative Anlagen wie solche in Hedge Funds, Private Equity, Insurance Linked Securities, Rohstoffen und Infrastrukturen.
Die Anlagen nach Absatz 1 Buchstaben a–d können als direkte Anlagen oder mittels kollektiver Anlagen nach Artikel 56 oder derivativer Finanzinstrumente nach
Artikel 56a vorgenommen werden.
Forderungen, die nicht in Absatz 1 Buchstabe b aufgeführt sind, gelten als alternative Anlagen, insbesondere:
Forderungen, die nicht auf einen festen Geldbetrag lauten oder deren ganze oder teilweise Rückzahlung von Bedingungen abhängig ist;
verbriefte Forderungen wie Asset Backed Securities oder andere Forderungen, die aufgrund eines Risikotransfers zustande gekommen sind, wie Forderungen gegenüber einer Zweckgesellschaft oder Forderungen auf Basis von Kreditderivaten;
Senior Secured Loans.
Alternative Anlagen dürfen nur mittels diversifizierter kollektiver Anlagen, diversifizierter Zertifikate oder diversifizierter strukturierter Produkte vorgenommen werden.
Ein Hebel ist nur zulässig in:
alternativen Anlagen;
regulierten kollektiven Anlagen in Immobilien, wenn die Belehnungsquote auf 50 Prozent des Verkehrswertes begrenzt ist;
einer Anlage in einer einzelnen Immobilie nach Artikel 54b Absatz 2;
Anlagen in derivativen Finanzinstrumenten, wenn keine Hebelwirkung auf das Gesamtvermögen der Vorsorgeeinrichtung ausgeübt wird.
Im Falle von Effektenleihe und Pensionsgeschäften gelten das Kollektivanlagegesetz vom 23. Juni 20062 und seine Ausführungsbestimmungen sinngemäss. Pensionsgeschäfte, bei denen die Vorsorgeeinrichtung als Pensionsgeberin handelt, sind unzulässig.
Art. 54b Abs. 1
Anlagen in Immobilien nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe c dürfen sich bezogen auf das Gesamtvermögen höchstens auf 5 Prozent pro Immobilie belaufen.
Art. 55 Bst. a
Für die einzelnen Anlagekategorien gelten bezogen auf das Gesamtvermögen folgende Begrenzungen:
a. 50 Prozent: für schweizerische Grundpfandtitel auf Immobilien, Bauten im Baurecht sowie Bauland; diese dürfen höchstens zu 80 Prozent des Verkehrswertes belehnt sein; Pfandbriefe werden wie Grundpfandtitel behandelt;
II
Die Verordnung vom 22. Juni 20113 über die Anlagestiftungen wird wie folgt geändert:
Art. 27 Abs. 5–7
Die Belehnung von Grundstücken ist zulässig. Die Belehnungsquote darf jedoch im Durchschnitt aller Grundstücke, die von einer Anlagegruppe direkt, über Tochtergesellschaften nach Artikel 33 oder in kollektiven Anlagen gehalten werden, ein Drittel des Verkehrswerts der Grundstücke nicht überschreiten.
Die Belehnungsquote kann ausnahmsweise und vorübergehend auf 50 Prozent erhöht werden, wenn dies:
im Reglement oder in publizierten Spezialreglementen vorgesehen ist;
zur Wahrung der Liquidität erforderlich ist; und
im Interesse der Anlegerinnen und Anleger liegt.
Der Wert der kollektiven Anlagen, die eine Belehnungsquote von 50 Prozent überschreiten, darf höchstens 20 Prozent des Vermögens der Anlagegruppe betragen.
Art. 44a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 6. Juni 2014
Bestehende Anlagestiftungen müssen die Anlage des Vermögens sowie ihre Stiftungssatzungen bis zum 31. Dezember 2014 der Änderung vom 6. Juni 2014 dieser Verordnung anpassen.
Die erstmalige Prüfung nach den neuen Bestimmungen erfolgt für das Rechnungsjahr 2015.
III
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 6. Juni 2014
Die Vorsorgeeinrichtungen müssen die Anlage des Vermögens sowie ihre Reglemente bis zum 31. Dezember 2014 der Änderung vom 6. Juni 2014 dieser Verordnung anpassen.
Die erstmalige Prüfung nach den neuen Bestimmungen erfolgt für das Rechnungsjahr 2015.
IV
Diese Verordnung tritt am1. Juli 2014 in Kraft.
6. Juni 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Didier Burkhalter |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |