AS 2014 533
Verordnung
über Waffen, Waffenzubehör und Munition
(Waffenverordnung, WV)
Änderung vom 12. Februar 2014
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Waffenverordnung vom 2. Juli 20081 wird wie folgt geändert:
Art. 12 Abs. 1 Bst. b und e sowie 2
Der Erwerb, der Besitz, das Anbieten, das Vermitteln und die Übertragung von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen sowie das Tragen von Waffen und das Schiessen mit Feuerwaffen sind Angehörigen folgender Staaten verboten:
Aufgehoben
Aufgehoben 2 Die zuständige kantonale Behörde hat die Ausnahmebewilligung nach Artikel 7 Absatz 2 WG zu befristen und kann sie mit Auflagen verbinden. Vorbehalten bleibt
Artikel 49 .
Art. 18 Abs. 4
Der Auszug aus dem schweizerischen Strafregister ist zusammen mit dem schriftlichen Vertrag aufzubewahren. Eine Kopie der beiden Dokumente ist der kantonalen Meldestelle zuzustellen.
II
Diese Verordnung tritt am 15. März 2014 in Kraft.
12. Februar 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Didier Burkhalter |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |