AS 2016 1249
Schweizerisches Strafgesetzbuch
und Militärstrafgesetz
Änderung vom 19. Juni 2015
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom4. April 20121,
beschliesst:
I
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Strafgesetzbuch2 Gliederungstitel vor Art. 34 Dritter Titel: Strafen und Massnahmen Erstes Kapitel: Strafen Erster Abschnitt: Geldstrafe und Freiheitsstrafe
Art. 34 Abs. 1 erster Satz und 2
Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze. …
Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf 10 Franken gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.
Art. 35 Abs. 1 erster Satz
Die Vollzugsbehörde bestimmt dem Verurteilten eine Zahlungsfrist von einem bis zu sechs Monaten. …
Art. 36 Abs. 3–5 und 37–39
Art. 40
3. Freiheitsstrafe. 1 Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage; vorbehalten Dauer bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36) oder Busse (Art. 106).
Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt20 Jahre. Wo es das Gesetz ausdrücklich bestimmt, dauert die Freiheitsstrafe lebenslänglich.
Art. 41
Freiheitsstrafe 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe anstelle von Geldstrafe erkennen, wenn:
eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder
eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. 2 Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen.
Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36).
Art. 42 Abs. 1,2 und 4
Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.
Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.
Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.
Art. 43 Randtitel, Abs. 1 und 3 erster und zweiter Satz (betrifft nur den französischen und den italienischen Text)
2. Teilbedingte 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens Freiheitsstrafe einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.
Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen. …
Art. 46 Abs. 1
Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe.
Art. 51 zweiter Satz
… Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.
Art. 67 Abs. 1, 3 Einleitungssatz und 4
Hat jemand in Ausübung einer beruflichen oder einer organisierten ausserberuflichen Tätigkeit ein Verbrechen oder Vergehen begangen, für das er zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten verurteilt worden ist, und besteht die Gefahr, dass er seine Tätigkeit zur Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen missbrauchen wird, so kann ihm das Gericht die betreffende oder vergleichbare Tätigkeiten für sechs Monate bis zu fünf Jahren ganz oder teilweise verbieten.
Wird jemand wegen einer der nachfolgenden Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten oder einer Massnahme nach den Artikeln 59–61 oder 64 verurteilt, so verbietet ihm das Gericht für zehn Jahre jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst:
Wird jemand wegen einer der nachfolgenden Straftaten, begangen an einem volljährigen, besonders schutzbedürftigen Opfer, zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten oder einer Massnahme nach den Artikeln 59–61 oder 64 verurteilt, so verbietet ihm das Gericht für zehn Jahre jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu volljährigen, besonders schutzbedürftigen Personen umfasst: Menschenhandel (Art. 182), sexuelle Nötigung (Art. 189), Vergewaltigung (Art. 190), Schändung (Art. 191), sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen, Gefangenen, Beschuldigten (Art. 192), Ausnützung der Notlage (Art. 193) oder Förderung der Prostitution (Art. 195).
Art. 67c Abs. 9
Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 67f
3a. Landes- 1 Das Gericht kann einen Ausländer für3 bis 15 Jahre des Landes verweisung verweisen, wenn er zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme im Sinne von Artikel 59–61 oder 64 angeordnet wird.
Die Landesverweisung gilt ab Rechtskraft des Urteils; im Falle des Vollzugs der Strafe oder Massnahme gilt sie, sobald der Verurteilte entlassen wird.
Die Landesverweisung kann auf Lebenszeit ausgesprochen werden, wenn der Verurteilte eine neue Tat begeht, für die das Gericht eine Sanktion im Sinne von Absatz 1 anordnet, und er die neue Tat begeht, solange die für die frühere Tat ausgesprochene Landesverweisung noch wirksam ist.
Art. 77b
Halb- 1 Auf Gesuch des Verurteilten hin kann eine Freiheitsstrafe von nicht gefangenschaft mehr als 12 Monaten oder eine nach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibende Reststrafe von nicht mehr als sechs Monaten in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen werden, wenn:
nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte flieht oder weitere Straftaten begeht; und
der Verurteilte einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht. 2 Der Gefangene setzt seine Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung ausserhalb der Anstalt fort und verbringt die Ruhe- und Freizeit in der Anstalt. 3 Die Halbgefangenschaft kann in einer besonderen Abteilung eines Untersuchungsgefängnisses durchgeführt werden, wenn die notwendige Betreuung des Verurteilten gewährleistet ist. 4 Erfüllt der Verurteilte die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr oder leistet er die Halbgefangenschaft trotz Mahnung nicht entsprechend den von der Vollzugsbehörde festgelegten Bedingungen und Auflagen, so wird die Freiheitsstrafe im Normalvollzug vollzogen.
Art. 79
Art. 79a
Gemeinnützige 1 Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte flieht oder weitere Straf- Arbeit taten begeht, so kann auf sein Gesuch hin in der Form von gemeinnütziger Arbeit vollzogen werden:
eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten;
eine nach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibende Reststrafe von nicht mehr als sechs Monaten; oder
eine Geldstrafe oder eine Busse. 2 Die gemeinnützige Arbeit ist ausgeschlossen für den Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe. 3 Die gemeinnützige Arbeit ist zugunsten von sozialen Einrichtungen, Werken in öffentlichem Interesse oder hilfsbedürftigen Personen zu leisten. Sie wird unentgeltlich geleistet. 4 Vier Stunden gemeinnütziger Arbeit entsprechen einem Tag Freiheitsstrafe, einem Tagessatz Geldstrafe oder einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe bei Übertretungen. 5 Die Vollzugsbehörde bestimmt dem Verurteilten eine Frist von höchstens zwei Jahren, innerhalb der er die gemeinnützige Arbeit zu leisten hat. Bei gemeinnütziger Arbeit zum Vollzug einer Busse beträgt die Frist höchstens ein Jahr. 6 Soweit der Verurteilte die gemeinnützige Arbeit trotz Mahnung nicht entsprechend den von der Vollzugsbehörde festgelegten Bedingungen und Auflagen oder nicht innert Frist leistet, wird die Freiheitsstrafe im Normalvollzug oder in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen oder die Geldstrafe oder die Busse vollstreckt.
Art. 79b
Elektronische 1 Die Vollzugsbehörde kann auf Gesuch des Verurteilten hin den Überwachung Einsatz elektronischer Geräte und deren feste Verbindung mit dem Körper des Verurteilten (elektronische Überwachung) anordnen:
für den Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen bis zu 12 Monaten; oder
anstelle des Arbeitsexternates oder des Arbeits- und Wohnexternates für die Dauer von3 bis 12 Monaten. 2 Sie kann die elektronische Überwachung nur anordnen, wenn:
a. nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte flieht oder weitere Straftaten begeht;
der Verurteilte über eine dauerhafte Unterkunft verfügt;
der Verurteilte einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht oder ihm eine solche zugewiesen werden kann;
die mit dem Verurteilten in derselben Wohnung lebenden erwachsenen Personen zustimmen; und
der Verurteilte einem für ihn ausgearbeiteten Vollzugsplan zustimmt. 3 Sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 Buchstabe a, b oder c nicht mehr erfüllt oder verletzt der Verurteilte seine im Vollzugsplan festgehaltenen Pflichten, so kann die Vollzugsbehörde den Vollzug in Form der elektronischen Überwachung abbrechen und den Vollzug der Freiheitsstrafe im Normalvollzug oder in der Form der Halbgefangenschaft anordnen oder die dem Verurteilten zustehende freie Zeit einschränken.
Art. 107 und 172bis
Art. 380 Abs. 2 Bst. c
Der Verurteilte wird in angemessener Weise an den Kosten des Vollzugs beteiligt:
c. durch Abzug eines Teils des Einkommens, das er auf Grund einer Tätigkeit im Rahmen der Halbgefangenschaft, des Vollzugs durch elektronische Überwachung, des Arbeitsexternats oder des Wohn- und Arbeitsexternats erzielt.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom19. Juni 2015 Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat nach bisherigem Recht zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub des Vollzugs einer Strafe (Art. 42 Abs. 1) nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.
2. Militärstrafgesetz vom13. Juni 19273 Gliederungstitel vor Art. 28 Dritter Titel: Strafen und Massnahmen Erstes Kapitel: Geldstrafe, Freiheitsstrafe, Degradation
Art. 28 Abs. 1 erster Satz und 2
Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze. …
Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf 10 Franken gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.
Art. 29 Abs. 1 erster Satz und 4
Die Vollzugsbehörde bestimmt dem Verurteilten eine Zahlungsfrist von einem bis zu sechs Monaten. …
Für den Vollzug der Geldstrafe in Form von gemeinnütziger Arbeit ist Artikel 79a des Strafgesetzbuchs4 anwendbar.
Art. 30 Abs. 3–5 und 31–33
Art. 34
3. Freiheitsstrafe. 1 Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage; vorbehalten Dauer bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 30) oder Busse (Art. 60c).
Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt20 Jahre. Wo es das Gesetz ausdrücklich bestimmt, dauert die Freiheitsstrafe lebenslänglich.
Art. 34a
Freiheitsstrafe 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe anstelle von Geldstrafe erkennen, wenn:
eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder
eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. 2 Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen.
Vorbehalten bleiben die Artikel 30 und 81 Absatz 1 bis.
Art. 36 Abs. 1,2 und 4
Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.
Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.
Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 60c verbunden werden.
Art. 37 Randtitel sowie Abs. 1 und 3 erster und zweiter Satz
(betrifft nur den französischen und den italienischen Text) 2. Teilbedingte 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens Freiheitsstrafe einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.
Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen. …
Art. 40 Abs. 1
Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten begehen wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 43 eine Gesamtstrafe.
Art. 44 zweiter Satz
… Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.
Art. 50 Abs. 1, 3 Einleitungssatz und 4
Hat jemand in Ausübung einer beruflichen oder einer organisierten ausserberuflichen Tätigkeit ein Verbrechen oder Vergehen begangen, für das er zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten verurteilt worden ist, und besteht die Gefahr, dass er seine Tätigkeit zur Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen missbrauchen wird, so kann ihm das Gericht die betreffende oder vergleichbare Tätigkeiten für sechs Monate bis zu fünf Jahren ganz oder teilweise verbieten.
Wird jemand wegen einer der nachfolgenden Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten oder einer Massnahme nach den Artikeln 59–61 oder 64 des Strafgesetzbuches5 verurteilt, so verbietet ihm das Gericht für zehn Jahre jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst:
Wird jemand wegen einer der nachfolgenden Straftaten, begangen an einem volljährigen, besonders schutzbedürftigen Opfer, zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten oder einer Massnahme nach den Artikeln 59–61 oder 64 des Strafgesetzbuches verurteilt, so verbietet ihm das Gericht für zehn Jahre jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu volljährigen, besonders schutzbedürftigen Personen umfasst: sexuelle Nötigung (Art. 153), Vergewaltigung (Art. 154), Schändung (Art. 155), Ausnützung der militärischen Stellung (Art. 157).
Art. 50c Abs. 9
Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 50ebis
3a. Landes- 1 Das Gericht kann einen Ausländer für3 bis 15 Jahre des Landes verweisung verweisen, wenn er zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme im Sinne von Artikel 59–61 oder 64 des Strafgesetzbuches6 angeordnet wird.
Die Landesverweisung gilt ab Rechtskraft des Urteils; im Falle des Vollzugs der Strafe oder Massnahme gilt sie, sobald der Verurteilte entlassen wird.
Die Landesverweisung kann auf Lebenszeit ausgesprochen werden, sofern der Verurteilte eine neue Tat begeht, für die das Gericht eine Sanktion im Sinne von Absatz 1 anordnet, und er die neue Tat begeht, solange die für die frühere Tat ausgesprochene Landesverweisung noch wirksam ist.
Art. 60d
Art. 81 Abs. 1bis
Für eine strafbare Handlung nach Absatz 1 ist eine Geldstrafe oder der Vollzug in Form gemeinnütziger Arbeit bei gleichzeitigem Ausschluss aus der Armee nach Artikel 49 ausgeschlossen.
Art. 144a
Übergangsbestimmung zur Änderung vom19. Juni 2015 Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat nach bisherigem Recht zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub des Vollzugs einer Strafe (Art. 36 Abs. 1) nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.
II
In den nachstehenden Bundesgesetzen werden die Strafdrohungen wie folgt geändert:
1. Strafgesetzbuch7
Art. 122
…, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren
Art. 139 Ziff. 3 3. Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, …
Art. 140 Ziff. 1 erstes Lemma
1. …, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren
Art. 173 Ziff. 1
1. …, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bestraft.
Art. 194 Abs. 1
…, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bestraft.
Art. 226 Abs. 1
…, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren
Art. 241 Abs. 1
…, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren
Art. 261
…, wird mit Geldstrafe bestraft.
Art. 263 Abs. 1
Art. 278
…, wird mit Geldstrafe bestraft.
Art. 307 Abs. 2 und 3
…, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
…, so ist die Strafe Geldstrafe.
2. Militärstrafgesetz vom13. Juni 19278
Art. 72 Abs. 1
Art. 80 Ziff. 2 erstes Lemma
2. …, wird mit Geldstrafe bestraft.
Art. 82 Abs. 1
Mit Geldstrafe wird bestraft, wer …
Art. 87 Ziff. 2
2. …, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter sechs Monaten bestraft.
Art. 91 Ziff. 1
1. …, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter sechs Monaten bestraft.
Art. 100 Abs. 1
Art. 121
…, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren
Art. 131 Ziff. 4 4. Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, …
Art. 132 Ziff. 1 erstes Lemma
1. …, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren
Art. 145 Ziff. 1 1. …, wird auf Antrag des Verletzten oder der zur Erteilung des Befehles zur Anhebung der Voruntersuchung zuständigen Stelle mit
Geldstrafe bestraft.
Art. 159 Abs. 1
Art. 164 Abs. 1
…, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren
Art. 179 Abs. 2
…, so ist die Strafe Geldstrafe.
III
Die Änderung anderer Erlasse ist im Anhang geregelt.
IV
Koordination mit der Änderung vom20. März 20159 des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) Unabhängig davon, ob die Änderung vom20. März 2015 des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) oder die vorliegende Änderung zuerst in Kraft tritt, lauten mit Inkrafttreten der später in Kraft tretenden Änderung sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten die nachfolgenden Bestimmungen wie folgt:
1. Strafgesetzbuch10
Art. 67f
Gegenstandslos oder Aufgehoben
2. Militärstrafgesetz vom13. Juni 192711
Art. 50ebis
Gegenstandslos oder Aufgehoben 3. Ausländergesetz vom16. Dezember 200512 Anpassung interner Verweise: In den Artikeln 33 Absatz 3, 34 Absatz 2 Buchstabe b, 35 Absatz 4, 37 Absatz 2 und
Absatz 2 Buchstabe b wird der Verweis auf Artikel 62 durch den Verweis auf
Artikel 62 Absatz 1 ersetzt.
Art. 5 Abs. 1 Bst. d
Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen:
d. dürfen nicht von einer Fernhaltemassnahme oder von einer Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs (StGB)13 oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom13. Juni 192714 (MStG) betroffen sein.
Art. 61 Abs. 1 Bst. e
Eine Bewilligung erlischt:
e. mit der rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a StGB15 oder
Artikel 49a MStG16;
Art. 62 Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen
Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat;
zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59–61 oder 64 StGB17 angeordnet wurde;
erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält;
oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist.
Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.
Art. 63 Abs. 1 Bst. a und e sowie 2
Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
die Voraussetzungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt sind;
18 Gegenstandslos oder Aufgehoben 2 Die Niederlassungsbewilligung von Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, kann nur aus Gründen von Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe b widerrufen werden.
4. Asylgesetz vom26. Juni 199819
Art. 14 Abs. 2 Bst. d
DerKanton kann mit Zustimmung des SEM einer ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn:
d. keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 Absatz 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 200520 (AuG) vorliegen.
V
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat,19. Juni 2015 Ständerat,19. Juni 2015 Der Präsident: Stéphane Rossini Der Präsident: Claude Hêche Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol
Ein Buchstabe d wird mit Inkrafttreten des Bürgerrechtsgesetzes vom20. Juni 2014 (Anhang Ziff. II/1) eingeführt (BBl 2014 5133).
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am8. Oktober 2015 unbenützt abgelaufen.21
Es wird unter Vorbehalt von Absatz 3, auf den1. Januar 2018 in Kraft gesetzt. 22
Artikel 19 Absatz 2, und 48a des Jugendstrafgesetzes (Anhang Ziff. 2) treten am 1. Juli 2016 in Kraft.
6. April 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |
Der Beschluss über das Inkrafttreten wurde am 24. März 2016 im vereinfachten Verfahren gefällt.
Anhang
(Ziff. III) Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Ausländergesetz vom16. Dezember 200523
Art. 5 Abs. 1 Bst. d
Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen:
d. dürfen nicht von einer Fernhaltemassnahme oder einer Landesverweisung betroffen sein.
Art. 61 Abs. 1 Bst. e
Eine Bewilligung erlischt:
e. mit dem Vollzug einer Landesverweisung.
Art. 62 Bst. b
Art. 63 Abs. 1 Bst. a und d sowie 2
Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
die Voraussetzungen nach Artikel 62 Buchstabe a erfüllt sind;
24 gegen die Ausländerin oder den Ausländer eine Landesverweisung ausgesprochen wurde.
Die Niederlassungsbewilligung von Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, kann nur aus Gründen von Absatz 1 Buchstabe b widerrufen werden.
Mit Inkrafttreten des Bürgerrechtsgesetzes vom20. Juni 2014 (BBl 2014 5133, Anhang Ziff. II/ 1) wird der vorliegende Bst. d zu Bst. e.
2. Jugendstrafgesetz vom20. Juni 200325
Art. 19 Abs. 2
Alle Massnahmen enden mit Vollendung des25. Altersjahres.
Art. 27 Abs. 1
Der Freiheitsentzug bis zu einem Jahr kann in Form der Halbgefangenschaft (Art. 77b StGB26 vollzogen werden. Der Freiheitsentzug bis zu einem Monat kann auch tageweise vollzogen werden. Dabei wird die Strafe in mehrere Vollzugsabschnitte aufgeteilt, die auf Ruhe- oder Ferientage des Jugendlichen fallen.
Gliederungstitel vor Art. 48a 2a. Abschnitt: Übergangsbestimmung zur Änderung vom19. Juni 2015
Art. 48a
Auf Jugendliche, gegenüber denen vor Inkrafttreten der Änderung vom19. Juni 2015 eine Massnahme angeordnet wurde, findet Artikel 19 Absatz 2 in der Fassung vom19. Juni 2015 Anwendung.
3. Strafprozessordnung27
Art. 132 Abs. 3
Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist.
Art. 352 Abs. 1 Bst. c
4. Militärstrafprozess vom23. März 197928
Art. 119 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3
Art. 212 Abs. 1 erster Satz
Der Vollzugskanton vollzieht die Freiheitsstrafe, die Geldstrafe, die Busse und die Massnahmen. …
5. Zivildienstgesetz vom6. Oktober 199529
Art. 72 Abs. 1 zweiter Satz
… Bei gleichzeitigem Ausschluss aus dem Zivildienst nach Absatz 3 ist eine Geldstrafe oder der Vollzug in Form gemeinnütziger Arbeit ausgeschlossen.