Funtauna

AS 2016 1287

Schweizerisches Strafgesetzbuch
(Korruptionsstrafrecht)

Änderung vom 25. September 2015

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 30. April 20141,
beschliesst:

I

Das Strafgesetzbuch2 wird wie folgt geändert:

Art. 102 Abs. 2

Handelt es sich dabei um eine Straftat nach den Artikeln 260 ter, 260quinquies, 305bis, 322ter, 322quinquies, 322septies Absatz 1 oder 322octies, so wird das Unternehmen unabhängig von der Strafbarkeit natürlicher Personen bestraft, wenn dem Unternehmen vorzuwerfen ist, dass es nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine solche Straftat zu verhindern.

Art. 322quinquies

Vorteils- Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem gewährung Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Hinblick auf die Amtsführung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 322sexies

Vorteilsannahme Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Hinblick auf die Amtsführung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 322octies

3. Bestechung 1 Wer einem Arbeitnehmer, einem Gesellschafter, einem Beauftragten Privater Bestechen oder einer anderen Hilfsperson eines Dritten im privaten Sektor im Zusammenhang mit dessen dienstlicher oder geschäftlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,

In leichten Fällen wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.

Art. 322novies

Sich bestechen 1 Wer als Arbeitnehmer, als Gesellschafter, als Beauftragter oder als lassen andere Hilfsperson eines Dritten im privaten Sektor im Zusammenhang mit seiner dienstlichen oder geschäftlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

In leichten Fällen wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.

Art. 322decies

4. Gemeinsame 1 Keine nicht gebührenden Vorteile sind: Bestimmungen

  1. dienstrechtlich erlaubte oder vertraglich vom Dritten genehmigte Vorteile;

  2. geringfügige, sozial übliche Vorteile. 2 Private, die öffentliche Aufgaben erfüllen, sind Amtsträgern gleichgestellt.

II

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 19. Dezember 19863 gegen den unlauteren Wettbewerb

Art. 23 Abs. 1

Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Artikel 3, 4, 5 oder 6 begeht, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2. Militärstrafgesetz vom 13. Juni 19274

Art. 141a Abs. 1

Wer einem Angehörigen der Armee im Hinblick auf die Dienstausübung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,

Art. 143 Abs. 1

Wer im Hinblick auf die Dienstausübung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt,

III

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 25. September 2015

Nationalrat, 25. September 2015

Der Präsident: Claude Hêche

Der Präsident: Stéphane Rossini

Die Sekretärin: Martina Buol

Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 14. Januar 2016 unbenützt abgelaufen.5

20. April 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Der Beschluss über das Inkrafttreten wurde am 15. April 2016 im vereinfachten Verfahren gefällt.