AS 2016 403
Verkehrsregelnverordnung
(VRV)
Änderung vom 18. Dezember 2015
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 19621 wird wie folgt geändert:
Art. 94 Abs. 3
Gestattet sind jedoch mit Bewilligung der kantonalen Behörde:
Rasenrennen mit Motorrädern;
Geschicklichkeitswettfahrten im Gelände;
Rennen mit besonderen Fahrzeugen von höchstens 250 cm3 Zylinderinhalt wie sogenannte Karts;
Autoslaloms;
Rennen im Rahmen der Formel-E-Meisterschaft.
Art. 95 Abs. 5
Für Rennen im Rahmen der Formel-E-Meisterschaft legt die kantonale Behörde in der Bewilligung eine für Rennkurs und Fahrzeuge angemessene Höchstgeschwindigkeit fest. Die kantonale Behörde stellt sicher, dass die Höchstgeschwindigkeit kontrolliert und durchgesetzt wird.
II
Diese Verordnung tritt am1. April 2016 in Kraft.
Die Änderung der Artikel 94 Absatz 3 Buchstabe e und 95 Absatz 5 gilt bis zum 31. März 2021; danach ist sie hinfällig.
18. Dezember 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |