AS 2016 51
Bundesgesetz
über die Zuständigkeit für die Unterstützung
Bedürftiger
(Zuständigkeitsgesetz, ZUG)
Änderung vom 14. Dezember 2012 (AS 2015 319; SR 851.1)
Art. 37a
statt:
Art. 37a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. Dezember 2012
Eine Ersatzpflicht des Heimatkantons nach bisherigem Recht besteht nur, wenn ihm für die geschuldeten Unterstützungskosten noch vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes Rechnung muss es heissen:
Art. 37a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. Dezember 2012
Eine Ersatzpflicht des Heimatkantons nach bisherigem Recht besteht nur, wenn ihm für die geschuldeten Unterstützungskosten noch vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes Rechnung gestellt wird.
12. Januar 2016 Bundeskanzlei