Funtauna

AS 2017 3575

Bundesgesetz
über die Mehrwertsteuer
(Mehrwertsteuergesetz, MWSTG)

Änderung vom 30. September 2016

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 25. Februar 20151,
beschliesst:

I

Das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 20092 wird wie folgt geändert:

Art. 3 Bst. g, h und i

Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:

  1. hoheitliche Tätigkeit: Tätigkeit eines Gemeinwesens oder einer von einem Gemeinwesen eingesetzten Person oder Organisation, die nicht unternehmerischer Natur ist, namentlich nicht marktfähig ist und nicht im Wettbewerb mit Tätigkeiten privater Anbieter steht, selbst wenn für die Tätigkeit Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erhoben werden;

  2. eng verbundene Personen: 1. die Inhaber und Inhaberinnen von mindestens 20 Prozent des Stamm- oder Grundkapitals eines Unternehmens oder von einer entsprechenden Beteiligung an einer Personengesellschaft oder ihnen nahestehende Personen, 2. Stiftungen und Vereine, zu denen eine besonders enge wirtschaftliche, vertragliche oder personelle Beziehung besteht; nicht als eng verbundene Personen gelten Vorsorgeeinrichtungen;

  3. Spende: freiwillige Zuwendung in der Absicht, den Empfänger oder die Empfängerin zu bereichern ohne Erwartung einer Gegenleistung im mehrwertsteuerlichen Sinne; eine Zuwendung gilt auch dann als Spende, wenn:

1. die Zuwendung in einer Publikation in neutraler Form einmalig oder mehrmalig erwähnt wird, selbst wenn dabei die Firma oder das Logo des Spenders oder der Spenderin verwendet wird, 2. es sich um Beiträge von Passivmitgliedern sowie von Gönnern und Gönnerinnen an Vereine oder an gemeinnützige Organisationen handelt; Beiträge von Gönnern und Gönnerinnen an gemeinnützige Organisationen gelten auch dann als Spende, wenn die gemeinnützige Organisation ihren Gönnern und Gönnerinnen freiwillig Vorteile im Rahmen des statutarischen Zwecks gewährt, sofern sie dem Gönner oder der Gönnerin mitteilt, dass kein Anspruch auf die Vorteile besteht;

Art. 4 Abs. 2 und 3

Die dem Bund aufgrund von Absatz 1 entstehenden Steuerausfälle sind durch die Gemeinden Samnaun und Valsot zu kompensieren.

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten im Einvernehmen mit den Gemeinden Samnaun und Valsot. Er berücksichtigt dabei die Einsparungen infolge des geringeren Erhebungsaufwands angemessen.

Art. 7 Abs. 2 und 3

Als Ort der Lieferung von Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme gilt der Ort, an dem der Empfänger oder die Empfängerin der Lieferung den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Lieferung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Ort, an dem die Elektrizität, das Gas oder die Fernwärme tatsächlich genutzt oder verbraucht wird.

Bei der Lieferung eines Gegenstands vom Ausland ins Inland gilt der Ort der Lieferung als im Inland gelegen, sofern der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin:

  1. über eine Bewilligung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) verfügt, die Einfuhr im eigenen Namen vorzunehmen (Unterstellungserklärung), und im Zeitpunkt der Einfuhr nicht darauf verzichtet; oder

  2. mit Gegenständen, die nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a aufgrund des geringfügigen Steuerbetrags von der Einfuhrsteuer befreit sind, Lieferungen nach Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels erbringt und daraus mindestens einen Umsatz von 100 000 Franken pro Jahr erzielt.

Art. 10 Abs. 1, 1bis , 1ter,2 und 2bis

Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und:

  1. mit diesem Unternehmen Leistungen im Inland erbringt; oder

  2. Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland hat.

Ein Unternehmen betreibt, wer:

  1. eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig von der Höhe des Zuflusses von Mitteln, die nach Artikel 18 Absatz 2 nicht als Entgelt gelten; und

  2. unter eigenem Namen nach aussen auftritt.

Das Erwerben, Halten und Veräussern von Beteiligungen nach Artikel 29 Absätze2 und 3 stellt eine unternehmerische Tätigkeit dar.

Von der Steuerpflicht ist befreit, wer:

  1. innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 100 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 von der Steuer ausgenommen sind;

  2. ein Unternehmen mit Sitz im Ausland betreibt, das im Inland, unabhängig vom Umsatz, ausschliesslich eine oder mehrere der folgenden Leistungsarten erbringt: 1. von der Steuer befreite Leistungen, 2. Dienstleistungen, deren Ort sich nach Artikel 8 Absatz 1 im Inland befindet; nicht von der Steuerpflicht befreit ist jedoch, wer Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger und Empfängerinnen erbringt, 3. Lieferung von Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme an steuerpflichtige Personen im Inland;

  3. als nicht gewinnstrebiger, ehrenamtlich geführter Sport- oder Kulturverein oder als gemeinnützige Institution innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 150 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach

Artikel 21 Absatz 2 von der Steuer ausgenommen sind.

Der Umsatz berechnet sich nach den vereinbarten Entgelten ohne die Steuer.

Art. 12 Abs. 3

Ein Steuersubjekt eines Gemeinwesens ist von der Steuerpflicht befreit, solange weniger als 100 000 Franken Umsatz pro Jahr aus steuerbaren Leistungen an Nichtgemeinwesen stammen. Der Umsatz bemisst sich nach den vereinbarten Entgelten ohne die Steuer.

Art. 14 Abs. 1 und 2

Die Steuerpflicht beginnt:

  1. für Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland: mit der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit;

  2. für alle anderen Unternehmen: mit dem erstmaligen Erbringen einer Leistung im Inland.

Die Steuerpflicht endet:

a. für Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland:

1. mit der Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit, 2. bei Vermögensliquidation: mit Abschluss des Liquidationsverfahrens;

b. für alle anderen Unternehmen: am Schluss des Kalenderjahres, in dem letztmals eine Leistung im Inland erbracht wird.

Art. 15 Abs. 1 Bst. c und 4

Mit der steuerpflichtigen Person haften solidarisch:

c. jede zu einer Mehrwertsteuergruppe (Art. 13) gehörende Person oder Personengesellschaft, mit Ausnahme von Vorsorgeeinrichtungen, für sämtliche von der Gruppe geschuldeten Steuern; tritt eine Person oder Personengesellschaft aus der Gruppe aus, so haftet sie nur noch für die Steuerforderungen, die sich aus ihren eigenen unternehmerischen Tätigkeiten ergeben haben;

Tritt eine steuerpflichtige Person Forderungen aus ihrem Unternehmen an Dritte ab, so haften diese subsidiär für die mit den Forderungen mitzedierte Mehrwertsteuer, wenn im Zeitpunkt der Abtretung die Steuerschuld gegenüber der ESTV noch nicht entstanden ist und ein Verlustschein vorliegt.

Art. 21 Abs. 2 Ziff. 2, 3, 8, 11 Einleitungssatz, 14 Einleitungssatz und Bst. b,16, 17,

18, 25, 28, 28bis und 30 sowie 6 und 7

Von der Steuer ausgenommen sind:

2. Betrifft nur den französischen Text. 3. Betrifft nur den französischen Text. 8. Leistungen von Einrichtungen der Sozialhilfe und der sozialen Sicherheit, von gemeinnützigen Organisationen der Krankenpflege und der Hilfe zu Hause (Spitex) und von Alters-, Wohn- und Pflegeheimen; 11. die folgenden Leistungen im Bereich der Erziehung und Bildung: 14. dem Publikum unmittelbar erbrachte oder, sofern nicht unmittelbar erbracht, von diesem unmittelbar wahrnehmbare kulturelle Dienstleistungen der nachstehend aufgeführten Arten:

  1. Darbietungen von Schauspielern und Schauspielerinnen, Musikern und Musikerinnen, Tänzern und Tänzerinnen und anderen ausübenden Künstlern und Künstlerinnen, Leistungen von Personen, die an solchen Darbietungen künstlerisch mitwirken, sowie Leistungen von Schaustellern und Schaustellerinnen, einschliesslich der von diesen angebotenen Geschicklichkeitsspiele, 16. kulturelle Dienstleistungen, die Lieferung von Werken kultureller Natur durch deren Urheber und Urheberinnen wie Schriftsteller und Schriftstellerinnen, Komponisten und Komponistinnen, Filmschaffende, Kunstmaler und Kunstmalerinnen, Bildhauer und Bildhauerinnen sowie Dienstleistungen, die von den Verlegern und Verlegerinnen und den Verwertungsgesellschaften zur Verbreitung dieser Werke erbracht werden; dies gilt auch für Werke zweiter Hand nach Artikel 3 des Urheberrechtsgesetzes vom9. Oktober 19923, die kultureller Natur sind; 17. die Leistungen bei Veranstaltungen wie Basaren, Flohmärkten und Tombolas von Einrichtungen, die von der Steuer ausgenommene Tätigkeiten auf dem Gebiet des nichtgewinnstrebigen Sports und Kulturschaffens, auf dem Gebiet der Krankenbehandlung, der Sozialhilfe und der sozialen Sicherheit und der Kinder- und Jugendbetreuung ausüben, sowie von gemeinnützigen Organisationen der Krankenpflege und der Hilfe zu Hause (Spitex) und von Alters-, Wohn- und Pflegeheimen, sofern die Veranstaltungen dazu bestimmt sind, diesen Einrichtungen eine finanzielle Unterstützung zu verschaffen, und ausschliesslich zu ihrem Nutzen durchgeführt werden; Leistungen von Einrichtungen der Sozialhilfe und der sozialen Sicherheit, die diese mittels Brockenhäusern ausschliesslich zu ihrem Nutzen erbringen; 18. im Versicherungsbereich:

  2. Versicherungs- und Rückversicherungsleistungen,

  3. Sozialversicherungsleistungen,

  4. die folgenden Leistungen im Bereich der Sozialversicherungen und Prävention: – Leistungen von Einrichtungen der Sozialversicherungen untereinander – Leistungen von Durchführungsorganen aufgrund gesetzlich vorgeschriebener Präventionsaufgaben – Leistungen, die der beruflichen Aus- und Weiterbildung dienen,

  5. Leistungen im Rahmen der Tätigkeit als Versicherungsvertreter oder Versicherungsvertreterin, als Versicherungsmakler oder Versicherungsmaklerin; 25. Aufgehoben 28. Leistungen:

  6. zwischen den Organisationseinheiten des gleichen Gemeinwesens,

  7. zwischen privat- oder öffentlich-rechtlichen Gesellschaften, an denen ausschliesslich Gemeinwesen beteiligt sind, und den an der Gesellschaft beteiligten Gemeinwesen und deren Organisationseinheiten,

  8. zwischen Anstalten oder Stiftungen, die ausschliesslich von Gemeinwesen gegründet wurden, und den an der Gründung beteiligten Gemeinwesen und deren Organisationseinheiten; 28bis. das Zurverfügungstellen von Personal durch Gemeinwesen an andere Gemeinwesen; 30. Leistungen zwischen Bildungs- und Forschungsinstitutionen, die an einer Bildungs- und Forschungskooperation beteiligt sind, sofern sie im Rahmen der Kooperation erfolgen, unabhängig davon, ob die Bildungs- und Forschungskooperation als Mehrwertsteuersubjekt auftritt.

Organisationseinheiten eines Gemeinwesens nach Absatz 2 Ziffer 28 sind dessen Dienststellen, dessen privat- und öffentlich-rechtliche Gesellschaften, sofern weder andere Gemeinwesen noch andere Dritte daran beteiligt sind, sowie dessen Anstalten und Stiftungen, sofern das Gemeinwesen sie ohne Beteiligung anderer Gemeinwesen oder anderer Dritter gegründet hat.

Der Bundesrat legt fest, welche Institutionen als Bildungs- und Forschungsinstitutionen nach Absatz 2 Ziffer 30 gelten.

Art. 22 Abs. 1 und 2 Bst. b

Die steuerpflichtige Person kann unter Vorbehalt von Absatz 2 jede von der Steuer ausgenommene Leistung durch offenen Ausweis der Steuer oder durch Deklaration in der Abrechnung versteuern (Option).

Die Option ist ausgeschlossen für:

b. Leistungen nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffern20 und 21, wenn der Gegenstand vom Empfänger oder von der Empfängerin ausschliesslich für Wohnzwecke genutzt wird oder genutzt werden soll.

Art. 23 Abs. 2 Ziff. 2, 3, 3bis,7 und 10

Von der Steuer sind befreit:

2. die Überlassung zum Gebrauch oder zur Nutzung, namentlich die Vermietung und Vercharterung, von Gegenständen, sofern die Gegenstände vom Lieferungsempfänger oder von der Lieferungsempfängerin selbst überwiegend im Ausland genutzt werden; 3. die Lieferung von Gegenständen, die im Rahmen eines Transitverfahrens (Art. 49 ZG4, Zolllagerverfahrens (Art. 50–57 ZG), Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung (Art. 58 ZG) oder der aktiven Veredelung (Art. 59 ZG) nachweislich im Inland unter Zollüberwachung standen, sofern das Verfahren ordnungsgemäss oder mit nachträglicher Bewilligung der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) abgeschlossen wurde; 3bis. die Lieferung von Gegenständen, die wegen Einlagerung in einem Zollfreilager (Art. 62–66 ZG) nachweislich im Inland unter Zollüberwachung standen und diesen Zollstatus nicht rückwirkend verloren haben; 7. Beförderungsleistungen und Nebentätigkeiten des Logistikgewerbes wie Beladen, Entladen, Umschlagen, Abfertigen oder Zwischenlagern:

  1. bei denen der Ort der Dienstleistung nach Artikel 8 Absatz 1 im Inland liegt, die Dienstleistung selbst aber ausschliesslich im Ausland ausgeführt wird, oder

  2. die im Zusammenhang mit Gegenständen unter Zollüberwachung erbracht werden; 10. Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Art. 24 Sachüberschrift (betrifft nur den französischen Text) und Abs. 2

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 24a Margenbesteuerung

Hat die steuerpflichtige Person Sammlerstücke wie Kunstgegenstände, Antiquitäten und dergleichen erworben, so kann sie für die Berechnung der Steuer den Ankaufspreis vom Verkaufspreis abziehen, sofern sie auf dem Ankaufspreis keine Vorsteuern abgezogen hat (Margenbesteuerung). Ist der Ankaufspreis höher als der Verkaufspreis, so kann der Verlust verrechnet werden, indem die Differenz vom steuerbaren Umsatz abgezogen wird.

Werden solche Sammlerstücke durch den Wiederverkäufer oder die Wiederverkäuferin eingeführt, so kann die entrichtete Einfuhrsteuer zum Ankaufspreis hinzugerechnet werden.

Als Wiederverkäufer oder Wiederverkäuferin gilt, wer auf eigene Rechnung oder aufgrund eines Einkaufs- oder Verkaufskommissionsvertrages auf fremde Rechnung handelt.

Der Bundesrat legt fest, was als Sammlerstück gilt.

Werden mehrere Sammlerstücke zu einem Gesamtpreis bezogen, so kann die Steuer von der Gesamtdifferenz zwischen dem Gesamtverkaufspreis und dem Gesamtankaufspreis berechnet werden. Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen.

Art. 25 Abs. 2 Bst. abis und 3

Der reduzierte Steuersatz von2,5 Prozent findet Anwendung:

abis. auf elektronische Zeitungen, Zeitschriften und Bücher ohne Reklamecharakter der vom Bundesrat zu bestimmenden Arten;

Für Nahrungsmittel, die im Rahmen von gastgewerblichen Leistungen abgegeben werden, gilt der Normalsatz. Als gastgewerbliche Leistung gilt die Abgabe von Nahrungsmitteln, wenn die steuerpflichtige Person sie beim Kunden oder bei der Kundin zubereitet beziehungsweise serviert oder wenn sie für deren Konsum an Ort und Stelle besondere Vorrichtungen bereithält. Sind Nahrungsmittel zum Mitnehmen oder zur Auslieferung bestimmt, so findet der reduzierte Steuersatz Anwendung, sofern geeignete organisatorische Massnahmen zur Abgrenzung dieser Leistungen von den gastgewerblichen Leistungen getroffen worden sind; andernfalls gilt der Normalsatz. Werden Nahrungsmittel in Verpflegungsautomaten angeboten, so findet der reduzierte Steuersatz Anwendung.

Art. 27 Abs. 2 Bst. b und 3

Wer in einer Rechnung eine Steuer ausweist, obwohl er zu deren Ausweis nicht berechtigt ist, oder wer für eine Leistung eine zu hohe Steuer ausweist, schuldet die ausgewiesene Steuer, es sei denn:

b. er oder sie macht glaubhaft, dass dem Bund kein Steuerausfall entstanden ist; kein Steuerausfall entsteht namentlich, wenn der Rechnungsempfänger oder die Rechnungsempfängerin keinen Vorsteuerabzug vorgenommen hat oder die geltend gemachte Vorsteuer dem Bund zurückerstattet worden ist.

Die Rechtsfolgen von Absatz 2 treten auch bei Gutschriften ein, soweit der Gutschriftsempfänger oder die Gutschriftsempfängerin einer unberechtigt ausgewiesenen Steuer oder einem zu hohen Steuerbetrag nicht schriftlich widerspricht.

Art. 28 Abs. 3

Bisheriger Absatz 4

Art. 28a Abzug fiktiver Vorsteuer

Die steuerpflichtige Person kann eine fiktive Vorsteuer abziehen, wenn:

  1. sie im Rahmen ihrer zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit einen individualisierbaren beweglichen Gegenstand bezieht; und

  2. ihr beim Bezug des Gegenstands keine Mehrwertsteuer offen überwälzt wird.

Die fiktive Vorsteuer wird auf dem von der steuerpflichtigen Person bezahlten Betrag berechnet. Der von ihr bezahlte Betrag versteht sich inklusive Steuer zu dem im Zeitpunkt des Bezugs anwendbaren Steuersatz.

Für Gegenstände, die der Margenbesteuerung nach Artikel 24a unterliegen, können keine fiktiven Vorsteuern abgezogen werden.

Art. 29 Abs. 1bis und 4

Der Vorsteuerabzug für Leistungen, die im Ausland erbracht wurden, ist im selben Umfang möglich, wie wenn sie im Inland erbracht worden wären und nach

Artikel 22 für deren Versteuerung hätte optiert werden können.

Holdinggesellschaften können zur Ermittlung der abziehbaren Vorsteuer auf die zum Vorsteuerabzug berechtigende unternehmerische Tätigkeit der von ihnen gehaltenen Unternehmen abstellen.

Art. 37 Abs. 3 zweiter Satz

3… Sie werden von der ESTV nach Konsultation der betroffenen Branchenverbände festgelegt.

Art. 38 Abs. 1 Einleitungssatz (betrifft nur den französischen Text), Bst. a und b

Übersteigt die auf dem Veräusserungspreis zum gesetzlichen Satz berechnete Steuer 10 000 Franken oder erfolgt die Veräusserung an eine eng verbundene Person, so hat die steuerpflichtige Person ihre Abrechnungs- und Steuerentrichtungspflicht in den folgenden Fällen durch Meldung zu erfüllen:

  1. bei Umstrukturierungen nach Artikel 19 oder 61 DBG5;

  2. bei anderen Übertragungen eines Gesamt- oder eines Teilvermögens auf eine andere steuerpflichtige Person im Rahmen einer Gründung, einer Liquidation, einer Umstrukturierung, einer Geschäftsveräusserung oder eines im Fusionsgesetz vom3. Oktober 20036 geregelten Rechtsgeschäfts.

Art. 44 Abs. 2

Die Rechte der ESTV, namentlich deren Einreden und die Massnahmen zur Steuersicherung, bleiben durch die Abtretung oder Verpfändung unberührt.

Art. 45 Abs. 1 Bst. a, c und d sowie 2 Einleitungssatz und Bst. b

Der Bezugsteuer unterliegen:

  1. Dienstleistungen, deren Ort sich nach Artikel 8 Absatz 1 im Inland befindet und die erbracht werden durch Unternehmen mit Sitz im Ausland, die nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen sind, mit Ausnahme von Telekommunikations- oder elektronischen Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger und Empfängerinnen;

  2. die Lieferung von unbeweglichen Gegenständen im Inland, die nicht der Einfuhrsteuer unterliegt und die erbracht wird durch Unternehmen mit Sitz im Ausland, die nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen sind, mit Ausnahme des Überlassens solcher Gegenstände zum Gebrauch oder zur Nutzung;

  3. die Lieferung von Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme durch Unternehmen mit Sitz im Ausland an steuerpflichtige Personen im Inland.

Steuerpflichtig für Leistungen nach Absatz 1 ist deren Empfänger oder Empfängerin, sofern er oder sie:

b. im Kalenderjahr solche Leistungen für mehr als 10 000 Franken bezieht.

Art. 45a Nicht der Bezugsteuer unterliegende Leistungen

Nicht der Bezugsteuer unterliegen Leistungen, die nach Artikel 21 von der Inlandsteuer ausgenommen oder nach Artikel 23 von der Inlandsteuer befreit sind.

Art. 51 Abs. 2 Bst. b und 3

Die Solidarhaftung nach Artikel 70 Absatz 3 ZG ist für Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen (Art. 109 ZG), aufgehoben, wenn der Importeur oder die Importeurin:

b. die Einfuhrsteuerschuld über das Konto des zentralisierten Abrechnungsverfahrens der EZV (ZAZ) belastet erhält; und

Die EZV kann von der Person, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellt, den Nachweis für ihre Vertretungsbefugnis verlangen.

Art. 52 Abs. 2

Lässt sich bei der Einfuhr von Datenträgern kein Marktwert feststellen und ist die Einfuhr nicht nach Artikel 53 von der Steuer befreit, so ist hierauf keine Einfuhrsteuer geschuldet und die Bestimmungen über die Bezugsteuer (Art. 45–49) sind anwendbar.

Art. 53 Abs. 1 Bst. g

Von der Steuer befreit ist die Einfuhr von:

g. Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme;

Art. 54 Sachüberschrift Bemessungsgrundlage

Art. 55 Abs. 2

Auf der Einfuhr von Gegenständen nach Artikel 25 Absatz 2 Buchstaben a und a bis beträgt die Steuer2,5 Prozent.

Art. 58 Bst. c, cbis und d

Kein Verzugszins wird erhoben, wenn:

  1. bedingt veranlagte Gegenstände (Art. 49, 51 Abs. 2 Bst. b, 58 und 59 ZG) unter Abschluss des Zollverfahrens: 1. wieder ausgeführt werden, oder 2. in ein anderes Zollverfahren übergeführt werden (Art. 47 ZG);

  2. cbis. bei bedingt veranlagten Gegenständen der Importeur oder die Importeurin im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung im Inland als steuerpflichtige Person eingetragen war;

  3. Aufgehoben Gliederungstitel vor Art. 74 4. Kapitel: Rechte und Pflichten der Behörden 1. Abschnitt: Geheimhaltung und Amtshilfe Gliederungstitel vor Art. 76

2. Abschnitt: Datenschutz

Art. 76 Datenbearbeitung

Die ESTV darf zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile bearbeiten, einschliesslich Daten über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen.

Sie darf die Versichertennummer der Alters- und Hinterlassenenversicherung nach

Artikel 50c des Bundesgesetzes vom20. Dezember 19467 über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung für die Feststellung der Steuerpflicht systematisch verwenden.

Art. 76a Informationssystem

Die ESTV betreibt ein Informationssystem zur Bearbeitung von Personendaten sowie von besonders schützenswerten Daten über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen und von Persönlichkeitsprofilen.

Das System dient den folgenden Zwecken:

  1. Feststellen der Steuerpflicht von natürlichen und juristischen Personen und Personengesamtheiten;

  2. Feststellen der steuerbaren Leistungen sowie Erheben und Überprüfen der darauf geschuldeten Steuer und der abziehbaren Vorsteuern;

  3. Überprüfen der als von der Steuer ausgenommen geltend gemachten Leistungen und der in diesem Zusammenhang stehenden Vorsteuern;

  4. Überprüfen der Steuerbefreiung von Leistungen, die von Gesetzes wegen der Steuer unterliegen oder für deren Versteuerung optiert wird;

  5. Durchführen der für die Erhebung der Mehrwertsteuer relevanten Kontrollen von Einfuhr- und Ausfuhrbelegen;

  6. Sicherstellen des Bezugs der geschuldeten Steuern bei den steuerpflichtigen und mithaftenden Personen;

  7. Verhängen und Vollstrecken von administrativen oder strafrechtlichen Sanktionen;

  8. Bearbeitung von Amts- und Rechtshilfeersuchen;

  9. Deliktsbekämpfung im Steuerbereich;

  1. Führen der für die Steuererhebung nötigen Statistiken;

  2. Erstellen von Analysen und Risikoprofilen.

Das Informationssystem kann folgende Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, enthalten:

  1. Angaben über die Identität von Personen;

  2. Angaben über die wirtschaftlichen Tätigkeiten;

  3. Angaben über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse;

  4. Angaben über die Steuerverhältnisse;

  5. Angaben über die Schuldverhältnisse und Forderungszessionen;

  6. Angaben über Betreibungs-, Konkurs- und Arrestverfahren;

  7. Persönlichkeitsprofile nach Artikel 3 Buchstabe d des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19928 über den Datenschutz;

  8. Angaben über die Befolgung von steuerrechtlichen Pflichten;

  9. Angaben über Verdacht auf Widerhandlungen;

  10. Angaben über Straftaten, beschlagnahmte Gegenstände und Beweismittel;

  11. Angaben über Administrativ- und Strafverfahren sowie Amts- und Rechtshilfeverfahren.

Art. 76b Datenbekanntgabe

Die Eidgenössische Finanzkontrolle hat zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nach Artikel 10 des Finanzkontrollgesetzes vom 28. Juni 19679 Zugang zum Informationssystem der ESTV.

Die ESTV darf den in der EZV mit der Erhebung und dem Einzug der Mehrwertsteuer sowie mit der Durchführung von Straf- und Administrativverfahren betrauten Personen die Daten nach Artikel 76a Absatz 3 bekannt geben oder im Abrufverfahren zugänglich machen, sofern dies für die Erfüllung von deren Aufgaben nötig ist.

Art. 76c Aufbewahrung der Daten und Dokumente

Daten und Dokumente, die in Anwendung dieses Gesetzes genutzt und bearbeitet werden, sind sorgfältig und systematisch aufzubewahren und vor schädlichen Einwirkungen zu schützen.

Die gestützt auf diese Bestimmung aufbewahrten Dokumente sind den Originalen gleichgestellt.

Art. 76d Ausführungsbestimmungen

Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen über:

  1. das Informationssystem;

  2. die Kategorien der bearbeiteten Personendaten;

  3. den Katalog der besonders schützenswerten Daten über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen;

  4. die Zugriffs- und Bearbeitungsberechtigung;

  5. die Aufbewahrungsdauer der Daten; und

  6. die Archivierung und Vernichtung der Daten.

Gliederungstitel vor Art. 77

3. Abschnitt: Sicherstellung der korrekten Steuerentrichtung

Art. 86 Abs. 7

Der Einzug eines Steuerbetrags nach Absatz 2 berührt die Festsetzung nach den Artikeln 72, 78 und 82 der endgültigen Steuerforderung nicht. Unterbleibt die Festsetzung der Steuerforderung wegen Untätigkeit der steuerpflichtigen Person, insbesondere weil diese weder Mängel nach Artikel 72 korrigiert noch eine Verfügung nach Artikel 82 verlangt, so gelten mit Eintritt der Festsetzungsverjährung auch die von der ESTV nach Absatz 2 bestimmten Steuerbeträge als Steuerforderung.

Art. 88 Abs. 3

Die steuerpflichtige Person kann bezahlte, aber nicht geschuldete Steuern zurückfordern, sofern die Steuerforderung noch nicht rechtskräftig ist.

Art. 89 Abs. 2, 4 und 5

Ist die Steuerforderung noch nicht rechtskräftig und wird sie bestritten, so erlässt die ESTV eine Verfügung. Bis eine rechtskräftige Verfügung vorliegt, unterbleibt die endgültige Kollokation.

Aufgehoben

Die ESTV muss die Steuerforderung in die öffentlichen Inventare oder auf Rechnungsrufe eingeben.

Art. 92 Abs. 1 Einleitungssatz und 6

Betrifft nur den italienischen Text.

Aufgehoben

Art. 93 Abs. 1 Einleitungssatz

Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 96 Abs. 4 Bst. b

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 105 Abs. 1 Bst. b–e

Das Recht, eine Strafuntersuchung einzuleiten, verjährt:

  1. im Bereich der Inland- und der Bezugsteuer: 1. bei Übertretungen nach Artikel 96 Absätze 1–3: sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der entsprechenden Steuerforderung, 2. bei der Steuerhinterziehung nach Artikel 96 Absatz 4: zwei Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der entsprechenden Steuerforderung, 3. bei Vergehen nach Artikel 97 Absatz 2 sowie bei Vergehen nach den Artikeln 14–17 VStrR10: sieben Jahre nach Ablauf der betreffenden Steuerperiode;

  2. im Bereich der Einfuhrsteuer: für alle Vergehen und Übertretungen nach den Artikeln 96, 97 Absatz 2 und 99 sowie bei Vergehen nach den Artikeln 14– 17 VStrR: in sieben Jahren;

  3. Aufgehoben

  4. Aufgehoben

Art. 107 Abs. 1 Bst. c und 2

Der Bundesrat:

c. regelt die mehrwertsteuerrechtliche Behandlung von Leistungen an Personen, die zum Personal gehören und zugleich eng verbundene Personen sind; er beachtet dabei die Behandlung dieser Leistungen bei der direkten Bundessteuer und kann Ausnahmen von Artikel 24 Absatz 2 festlegen.

Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Art. 109 Abs. 1

Der Bundesrat kann ein Konsultativgremium, bestehend aus Vertretern und Vertreterinnen der steuerpflichtigen Personen, der Kantone, der Wissenschaft, der Steuerpraxis und der Konsumenten und Konsumentinnen, einsetzen.

Art. 115 Abs. 1

Bei einer Änderung der Steuersätze gelten die Artikel 112 und 113 sinngemäss. Der Bundesrat passt die in Artikel 37 Absatz 1 festgelegten Höchstbeträge angemessen an.

Art. 115a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. September 2016

Auf Sammlerstücken wie Kunstgegenständen, Antiquitäten und dergleichen, für die bei Inkrafttreten der Änderung vom 30. September 2016 bereits Vorsteuer abgezogen wurde, ist der Vorsteuerabzug nicht rückgängig zu machen, sofern der Verkauf im Inland erfolgt und auf dem gesamten Verkaufspreis die Mehrwertsteuer entrichtet wird.

II

Das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 200911 in der Fassung vom 26. September 201412 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen wird wie folgt geändert:

Art. 18 Abs. 2 Bst. l

Gegenstandslos.

Art. 25 Abs. 2 Bst. b

Gegenstandslos.

III

Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

IV

Koordination mit dem Lebensmittelgesetz vom20. Juni 2014 Unabhängig davon, ob das Lebensmittelgesetz vom20. Juni 201413 oder die vorliegende Änderung zuerst in Kraft tritt, lautet mit Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Erlasses sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten Art. 25 Abs. 3 wie folgt:

Für Lebensmittel, die im Rahmen von gastgewerblichen Leistungen abgegeben werden, gilt der Normalsatz. Als gastgewerbliche Leistung gilt die Abgabe von Lebensmitteln, wenn die steuerpflichtige Person sie beim Kunden oder bei der Kundin zubereitet beziehungsweise serviert oder wenn sie für deren Konsum an Ort und Stelle besondere Vorrichtungen bereithält. Sind Lebensmittel, mit Ausnahme alkoholischer Getränke, zum Mitnehmen oder zur Auslieferung bestimmt, so findet der reduzierte Steuersatz Anwendung, sofern geeignete organisatorische Massnahmen zur Abgrenzung dieser Leistungen von den gastgewerblichen Leistungen getroffen worden sind; andernfalls gilt der Normalsatz. Werden Lebensmittel, mit Ausnahme alkoholischer Getränke, in Verpflegungsautomaten angeboten, so findet der reduzierte Steuersatz Anwendung.

AS 2016 2131

V

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 30. September 2016 Ständerat, 30. September 2016 Die Präsidentin: Christa Markwalder Der Präsident: Raphaël Comte Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am19. Januar 2017 unbenützt abgelaufen.14

Es wird mit Ausnahme der Bestimmung im nachstehenden Absatz 3, auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzt.15

Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b (Ziff. I) wird auf den1. Januar 2019 in Kraft gesetzt.

2. Juni 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Der Beschluss über das Inkrafttreten wurde am 26. Mai 2017 im vereinfachten Verfahren gefällt.

Anhang

(Ziff. III) Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Verwaltungsverfahrensgesetz vom20. Dezember 196816

Art. 14 Abs. 1 Bst. g und 2

1 Lässt sich ein Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären, so können folgende Behörden die Einvernahme von Zeugen anordnen:

g. die Eidgenössische Steuerverwaltung.

Die Behörden im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a, b und d–g beauftragen mit der Zeugeneinvernahme einen dafür geeigneten Angestellten.

2. Bundesgesetz vom11. April 188917 über Schuldbetreibung und Konkurs

Art. 80 Abs. 2 Ziff. 5

Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:

5. im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.

3. Bundesgesetz vom18. Juni 201018 über die Unternehmens-Identifikationsnummer

Art. 6a Personenidentifikator im UID-Register

Das BFS kann die Versichertennummer der AHV nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom20. Dezember 194619 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung systematisch verwenden, wenn dies zur Identifizierung von natürlichen Personen im UID-Register erforderlich ist.

Es kann die Versichertennummer UID-Stellen, welche die Versichertennummer ebenfalls systematisch verwenden dürfen, bekannt geben, wenn die Bekanntgabe zur Identifizierung der betroffenen Person im Register erforderlich ist.

Art. 11 Abs. 6

Die Versichertennummer der AHV ist nicht öffentlich.

4. Finanzkontrollgesetz vom 28. Juni 196720

Art. 6 Bst. k

Die Eidgenössische Finanzkontrolle hat insbesondere folgende Aufgaben:

k. Aufgehoben Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.