AS 2017 4809
Verordnung
der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht
über die Datenbearbeitung
(Datenverordnung-FINMA)
Änderung vom 16. August 2017
Der Verwaltungsrat der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA)
verordnet:
I
Die Datenverordnung-FINMA vom 8. September 20111 wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel vor Art. 1
1. Abschnitt: Gegenstand
Art. 1
Diese Verordnung regelt:
die Führung einer Sammlung von Daten, die für die Beurteilung der Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit erforderlich sind (Datensammlung Gewähr);
die Bearbeitung der Daten durch Dritte im Rahmen der Aufsicht nach dem FINMAG und den Finanzmarktgesetzen nach Artikel 1 Absatz 1 FINMAG.
Gliederungstitel vor Art. 1a
2. Abschnitt: Datensammlung Gewähr
Art. 1a Führung der Datensammlung Gewähr
Die FINMA nimmt Daten von Personen, deren Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit nach den Finanzmarktgesetzen und dem FINMAG nicht gegeben ist oder deren Gewährsprüfung für den Fall einer künftigen Gewährsposition sicherzustellen ist, in eine Datensammlung auf.
Sie führt die Datensammlung zur Sicherstellung, dass nur Personen, die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten:
mit der Verwaltung oder Geschäftsführung von Beaufsichtigten betraut werden; oder
massgebend an den Beaufsichtigten beteiligt sind.
Art. 3 Inhalt
Die Datensammlung enthält Daten, die zur Beurteilung der Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit erforderlich sind.
Die Datensammlung enthält folgende Daten:
Identifikationsmerkmale: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Heimatort, Nationalität, Adresse, Muttersprache;
Ausbildung und berufliche Tätigkeit: Aus- und Weiterbildung, berufliche Qualifikationen und Tätigkeiten, Arbeitsort und Arbeitgeber;
Vermögensverhältnisse und Versicherungen;
Auszüge aus dem Handelsregister, dem Betreibungsregister, dem Konkursregister und dem Strafregister;
Strafanklagen und Strafanzeigen von Behörden;
Urteile, Verfügungen und amtliche Dokumente;
Berichte und Entscheide von Selbstregulierungsorganisationen oder Standesorganisationen;
arbeitsrechtliche, administrative und strafrechtliche Massnahmen;
Berichte von Prüfgesellschaften und Beauftragten der FINMA;
Berichte über interne Prüfungen und Untersuchungen von Beaufsichtigen.
Art. 5 Abs. 2 Bst. g und h sowie 3
Die FINMA beschafft Daten bei:
Betrifft nur den französischen Text.
Aufgehoben 3 Sie kann auch Daten in die Sammlung aufnehmen, die ihr Dritte zur Kenntnis bringen und die die Voraussetzungen nach Artikel 3 erfüllen.
Art. 5a Information der betroffenen Person
Die betroffenen Personen werden nach Eintrag in die Sammlung informiert. Artikel 18b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19922 über den Datenschutz bleibt vorbehalten.
Art. 9 Abs. 3
Betrifft nur den französischen Text.
Gliederungstitel vor Art. 9a
3. Abschnitt: Datenbearbeitung durch Dritte
Art. 9a
Die FINMA kann im Rahmen der Aufsicht nach dem FINMAG und den Finanzmarktgesetzen Daten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, die nicht öffentlich zugänglich sind, folgenden Personen zugänglich machen, übermitteln und durch diese bearbeiten lassen:
Beauftragten der FINMA, wenn: 1. die Datenbearbeitung zur Auftragserfüllung erforderlich ist, und 2. angemessene organisatorische und technische Vorkehrungen getroffen werden, um eine weitere Verbreitung der Daten zu verhindern;
externen Leistungserbringern, wenn: 1. die Datenbearbeitung zur Leistungserbringung erforderlich ist, und 2. angemessene vertragliche, organisatorische und technische Vorkehrungen getroffen werden, um eine weitere Verbreitung der Daten zu verhindern.
Gliederungstitel vor Art. 10
4. Abschnitt: Schlussbestimmung
Art. 10, Titel
Aufgehoben
II
Diese Verordnung tritt am 15. September 2017 in Kraft.
16. August 2017 Eidgenössische Finanzmarktaufsicht Der Präsident: Thomas Bauer