AS 2018 1579
Verordnung
über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten
(Verordnung über die Unfallverhütung, VUV)
Änderung vom 21. März 2018
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 19. Dezember 19831 über die Unfallverhütung wird wie folgt geändert:
Art. 11d Eignung der Spezialisten der Arbeitssicherheit
Als Spezialisten der Arbeitssicherheit gelten:
Arbeitsärzte, Arbeitshygieniker, Sicherheitsingenieure und Sicherheitsfachleute, welche die Anforderungen der Verordnung vom 25. November 19962 über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit erfüllen; oder
Personen, welche die eidgenössische Berufsprüfung nach der Prüfungsordnung vom 7. August 20173 über die Berufsprüfung für Spezialistin und Spezialist für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz (ASGS) erfolgreich absolviert haben, in der Funktion als Sicherheitsfachleute 2 Der Nachweis einer ausreichenden Ausbildung gilt als erbracht, wenn:
der Arbeitgeber oder die betroffene Person Ausweise vorlegen kann über eine Grundausbildung und eine Weiterbildung, welche der Verordnung über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit entsprechen;
der Arbeitgeber oder die betroffene Person einen eidgenössischen Fachausweis Spezialistin und Spezialist für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz (ASGS) vorlegen kann.
Die Prüfungsordnung kann im Internet unter www.sbfi.admin.ch > SBFI Berufsverzeichnis > Berufe A–Z > 62140 bezogen werden.
Können keine Ausweise nach Absatz 2 Buchstabe a oder b vorgelegt werden, muss der Arbeitgeber oder die betroffene Person nachweisen, dass die erworbene Ausbildung gleichwertig ist. In- und ausländische Grundausbildungen und Weiterbildungen gelten als gleichwertig, wenn ihr Niveau mindestens die Anforderungen der Verordnung über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit erfüllt.
Personen nach Absatz 1 Buchstabe b müssen sich angemessen fortbilden. Die Anforderungen an die Fortbildung richten sich nach Artikel 7 der in Absatz 1 Buchstabe a erwähnten Verordnung.
Die Durchführungsorgane überprüfen die Eignung der Spezialisten der Arbeitssicherheit.
Art. 11dbis Verfügung über die Eignung oder Nichteignung der Spezialisten der Arbeitssicherheit
Vor Erlass einer Verfügung über die Eignung oder Nichteignung der Spezialisten der Arbeitssicherheit müssen die Durchführungsorgane das BAG und das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) anhören.
Die Verfügungen nach Absatz 1 sind neben dem Arbeitgeber auch der betroffenen Person zu eröffnen und dem BAG mitzuteilen. Die betroffene Person kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie der Arbeitgeber.
II
Diese Verordnung tritt am1. Mai 2018 in Kraft.
21. März 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Alain Berset |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |