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Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) (Befristete Verlängerung der Zulassungsbeschränkung nach Artikel 55a KVG)

AS 2019 1211 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dals 14 dec. 2018

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/as-ro-ru/2019-1211/de/bundesgesetz-uber-die-krankenversicherung-kvg-befristete-verlangerung-der-zulassungsbeschrankung-nach-artikel-55a-kvg

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Funtauna

Mida: Bundesgesetz über die Krankenversicherung (SR 832.10)

Fegl federal: Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) (Befristete Verlängerung der Zulassungsbeschränkung nach Artikel 55a KVG) (BBl 2018 2812),

AS 2019 1211

Bundesgesetz
über die Krankenversicherung
(KVG)
(Befristete Verlängerung der Zulassungsbeschränkung
nach Artikel 55a KVG)

Änderung vom 14. Dezember 2018

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 30. August 20181 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 17. Oktober 20182,
beschliesst:

Footnotes

  1. [1] BBl 2018 6357
  2. [2] BBl 2018 6741

I

Das Bundesgesetz vom 18. März 19943 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 55a Einschränkung der Zulassung zur Tätigkeit zulasten der Krankenversicherung

Der Bundesrat kann die Zulassung von folgenden Personen zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung von einem Bedürfnis abhängig machen:

  1. Ärztinnen und Ärzte nach Artikel 36, ob sie nun ihre Tätigkeit selbstständig oder unselbstständig ausüben;

  2. Ärztinnen und Ärzte, die ihre Tätigkeit in Einrichtungen nach Artikel 36a oder im ambulanten Bereich von Spitälern nach Artikel 39 ausüben.

Kein Bedürfnisnachweis ist erforderlich für Personen, welche mindestens drei Jahre an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet haben.

Der Bundesrat legt die Kriterien fest, die für den Bedürfnisnachweis massgeblich sind; vorgängig hört er die Kantone sowie die Verbände der Leistungserbringer, der Versicherer sowie der Patientinnen und Patienten an.

Footnotes

  1. [3] SR 832.10 der Zulassungsbeschränkung nach Artikel 55a KVG). BG 4 Die Kantone bestimmen die Personen nach Absatz 1. Sie können deren Zulassung an Bedingungen knüpfen. 5 Eine Zulassung verfällt, wenn nicht innert einer bestimmten Frist von ihr Gebrauch gemacht wird, ausser wenn die Frist aus berechtigten Gründen wie Krankheit, Mutterschaft oder Weiterbildung nicht eingehalten werden kann. Der Bundesrat legt die Frist fest. II Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2018 (Verlängerung der Einschränkung der Zulassung zur Tätigkeit zulasten der Krankenversicherung) 1 Kein Bedürfnisnachweis ist erforderlich für Ärztinnen und Ärzte, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 14. Dezember 2018 nach Artikel 36 zugelassen wurden und in eigener Praxis zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung tätig waren. 2 Ärztinnen und Ärzte, die vor Inkrafttreten dieser Änderung ihre Tätigkeit in einer Einrichtung nach Artikel 36a oder im ambulanten Bereich eines Spitals nach Artikel 39 ausgeübt haben, müssen den Bedürfnisnachweis nicht erbringen, wenn sie ihre Tätigkeit in der gleichen Einrichtung oder im ambulanten Bereich des gleichen Spitals weiter ausüben. III 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Steht zehn Tage nach Ablauf der Referendumsfrist fest, dass gegen das Gesetz kein Referendum zustande gekommen ist, so tritt es am 1. Juli 2019 in Kraft. Andernfalls bestimmt der Bundesrat das Inkrafttreten. 3 Dieses Gesetz gilt bis zum 30. Juni 2021. Nationalrat, 14. Dezember 2018 Ständerat, 14. Dezember 2018 Die Präsidentin: Marina Carobbio Guscetti Der Präsident: Jean-René Fournier Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol der Zulassungsbeschränkung nach Artikel 55a KVG). BG Ablauf der Referendumsfrist und Inkrafttreten 1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 7. April 2019 unbenützt abgelaufen.4 2 Es tritt nach seiner Ziffer III Absatz 2 am 1. Juli 2019 in Kraft. 16. April 2019 Bundeskanzlei

Footnotes

  1. [4] BBl 2018 7865 der Zulassungsbeschränkung nach Artikel 55a KVG). BG