AS 2019 3873
Verordnung
über die pauschale Steueranrechnung
Änderung vom 13. November 2019
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 22. August 19671 über die pauschale Steueranrechnung wird wie folgt geändert:
Titel Verordnung über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern Ingress gestützt auf die Artikel 1 und 2 Absatz 1 Buchstaben e, f und g des Bundesgesetzes vom 22. Juni 19512 über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, Ersatz von Ausdrücken
Im ganzen Erlass wird «pauschale Steueranrechnung» durch «Anrechnung ausländischer Quellensteuern» ersetzt.
Im ganzen Erlass wird «Erträgnisse» durch «Erträge» ersetzt.
In den Artikeln 16 und 17 Absatz 1 wird «zuständige Amtsstelle» durch «Steuerbehörde» ersetzt.
In Artikel 24 Absatz 1 wird «Eidgenössische Finanzdepartement» durch «EFD» ersetzt.
Art. 1 Abs. 2 erster Satz
Als Erträge im Sinne dieser Verordnung gelten Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren, Dienstleistungserträge und Renten, die im Vertragsstaat, aus dem sie stammen, gemäss dem internen Recht dieses Vertragsstaates und in Übereinstimmung mit dem mit diesem Vertragsstaat abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen tatsächlich einer begrenzten Steuer unterliegen. ...
Gliederungstitel vor Art. 2 2. Entlastung in der Schweiz
In der Schweiz ansässige natürliche und juristische Personen Gliederungstitel vor Art. 2a
Schweizerische Betriebsstätten ausländischer Unternehmen
Art. 2a
Eine schweizerische Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens kann für Erträge aus einem Drittstaat, die mit nicht rückforderbaren Quellensteuern belastet sind, die Anrechnung dieser Steuern beanspruchen, wenn Doppelbesteuerungsabkommen bestehen zwischen:
der Schweiz und dem Ansässigkeitsstaat des Unternehmens; und
jedem der beiden Staaten und dem Drittstaat, aus dem die Erträge stammen.
Legen die beiden Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Drittstaat für die nicht rückforderbaren Quellensteuern unterschiedliche Steuersätze zugrunde, so kann nur der niedrigere der beiden Beträge geltend gemacht werden.
Art. 3
Die Anrechnung ausländischer Quellensteuern kann nur für Erträge beansprucht werden, die den Einkommens- oder Gewinnsteuern des Bundes oder der Kantone und der Gemeinden unterliegen.
Erträge, für die die Anrechnung ausländischer Quellensteuern beansprucht wird, sind ohne Abzug der Steuer des Vertragsstaates zu deklarieren; gehören sie indessen zum Ertrag eines zur Führung kaufmännischer Bücher verpflichteten Unternehmens, so sind die Nettoerträge, der Betrag der vom Vertragsstaat gewährten Steuerrückerstattung und der Betrag der anrechenbaren ausländischen Quellensteuern als Ertrag zu verbuchen.
Art. 4
Natürliche Personen können nur für diejenigen Steuern eine Anrechnung ausländischer Quellensteuern verlangen, für die sie nicht nach dem Aufwand gemäss Arti- kel 14 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19903 über die direkte Bundessteuer (DBG) oder gemäss den gestützt auf Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19904 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) erlassenen kantonalen Bestimmungen besteuert werden.
Natürliche Personen, die nach dem Aufwand besteuert werden, aber auf allen Einkünften aus einem Vertragsstaat nach Artikel 14 Absatz 5 DBG oder nach den gestützt auf Artikel 6 Absatz 7 StHG erlassenen kantonalen Bestimmungen die vollen Steuern zum Satz des Gesamteinkommens entrichten, können für die aus diesem Vertragsstaat stammenden Erträge die Anrechnung ausländischer Quellensteuern beanspruchen. Durch den Abzug der nach Artikel 20 dem Bund einerseits sowie den Kantonen und Gemeinden andererseits zu belastenden Anteile dürfen die geschuldeten schweizerischen Einkommens- und Vermögenssteuern nicht unter den Betrag der Steuer gesenkt werden, die nach dem Aufwand oder nach höheren anderen Einkommens- und Vermögensbestandteilen, für die keine Anrechnung ausländischer Quellensteuern gewährt wird, zu bemessen ist.
Gliederungstitel vor Art. 5
b. Dividenden aus Beteiligungen
Art. 5
Dividenden, für die bei den Gewinnsteuern des Bundes, der Kantone, der Gemeinden und der Kirchgemeinden eine besondere Steuerermässigung (Art. 69 DBG5 und gestützt auf Art. 28 Abs. 1 StHG6 erlassene kantonale Bestimmungen) gewährt wird, gelten für die Anwendung dieser Verordnung als nicht besteuerte Erträge.
Art. 6
Sind die im anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Voraussetzungen nicht erfüllt oder nimmt eine Person das Doppelbesteuerungsabkommen missbräuchlich in Anspruch, so kann sie keine Anrechnung ausländischer Quellensteuern beanspruchen.
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) kann für bestimmte Fälle Ausnahmen vorsehen.
Art. 7
Die Anrechnung ausländischer Quellensteuern wird nur gewährt, wenn die nicht rückforderbaren Quellensteuern der Vertragsstaaten von den aus diesen Vertragsstaaten stammenden Erträgen insgesamt den Gegenwert von 100 Franken übersteigen.
Gliederungstitel vor Art. 8 II. Betrag der anrechenbaren ausländischen Quellensteuern
1. Grundsatz
Art. 8
Die Anrechnung ausländischer Quellensteuern erfolgt für die von Bund, Kantonen, Gemeinden und Kirchgemeinden erhobenen Steuern gesamthaft und wird in einem Betrag vergütet.
Der Betrag der anrechenbaren ausländischen Quellensteuern entspricht der Summe der nicht rückforderbaren Quellensteuern, die in den Vertragsstaaten von den im Laufe eines Jahres (Fälligkeitsjahres) fällig gewordenen Erträgen in Übereinstimmung mit den anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen erhoben worden sind, höchstens aber der Summe der auf diese Erträge entfallenden schweizerischen Steuern (Maximalbetrag).
Er wird getrennt nach folgenden Erträgen ermittelt:
Dividenden;
Zinsen;
Lizenzgebühren, die nach Artikel 8a oder 24b StHG7 besteuert werden;
Lizenzgebühren, die nicht nach Artikel 8a oder 24b StHG besteuert werden;
Dienstleistungserträge;
Renten.
Er wird nicht verzinst.
Art. 9
Der Berechnung des Maximalbetrags für Erträge im Privatvermögen sind die Steuersätze zugrunde zu legen, die bei der Berechnung der für das Fälligkeitsjahr geschuldeten Einkommenssteuern angewandt werden. Dabei wird der Maximalbetrag für die Steuern des Bundes einerseits sowie der Kantone und Gemeinden andererseits gesondert berechnet. Zuschläge für Kirchensteuern sind nicht zu berücksichtigen.
Bei Erträgen im Geschäftsvermögen wird der Maximalbetrag nach Artikel 10 berechnet; jedoch ohne Berücksichtigung der Kirchensteuern.
Die Kantone können für die Berechnung des Maximalbetrags eigene Tarife vorsehen. Dabei ist Artikel 11 Absatz 1 StHG8 zu beachten. Die Tarife sind dem EFD zur Genehmigung zu unterbreiten.
Wurde der Maximalbetrag aufgrund eines kantonalen Tarifs berechnet und weist die Antragstellerin oder der Antragsteller nach, dass die Berechnung gemäss Absatz 1 zu einem höheren Anrechnungsbetrag geführt hätte, so ist ihr oder ihm die Differenz zu vergüten. Die Differenz muss innert 30 Tagen nach der Eröffnung des Entscheids über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern oder, wenn die definitive Veranlagung später erfolgt, innert 30 Tagen nach der Eröffnung der Veranlagung in schriftlicher Form bei der zuständigen Behörde nachgewiesen und geltend gemacht werden.
DerMaximalbetrag darf nicht höher sein als die Summe der schweizerischen Einkommenssteuern im Fälligkeitsjahr.
Gliederungstitel vor Art. 10
b. Berechnung für juristische Personen
Art. 10
Der Maximalbetrag entspricht der Summe der Steuern des Bundes, der Kantone, der Gemeinden und der Kirchgemeinden, die auf dem Gewinn des Fälligkeitsjahres berechnet werden. Dabei wird der Maximalbetrag für die Steuern des Bundes einerseits sowie der Steuern der Kantone, Gemeinden und Kirchgemeinden andererseits gesondert berechnet.
Der Teilbetrag der Gewinnsteuer, der auf die aus den Vertragsstaaten stammenden Erträge entfällt, wird ermittelt, indem die Steuer im Verhältnis der aus den Vertragsstaaten stammenden Erträge nach Abzug der Schuldzinsen und Aufwendungen nach
Artikel 11 zum gesamten dieser Steuer unterliegenden Reingewinn des Fälligkeitsjahres aufgeteilt wird. Der Teilbetrag kann nicht höher sein als die tatsächlich geschuldete Steuer.
Wird gemäss Artikel 30 Absatz 2 StHG9 die Gewinnsteuer an die Kapitalsteuer angerechnet, so darf die Anrechnung ausländischer Quellensteuern nicht zu einer Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuer führen, die tiefer ist als die Kapitalsteuer vor Anrechnung der Gewinnsteuer.
Gliederungstitel vor Art. 11
c. Berücksichtigung von Schuldzinsen, anderen Aufwendungen und steuerwirksamen Abzügen
Art. 11
Für die Berechnung des Maximalbetrags werden die Erträge um die Schuldzinsen, die anderen Aufwendungen und die steuerwirksamen Abzüge gekürzt.
Für die Kürzung gelten die folgenden Verteilungsregeln:
Die Schuldzinsen werden proportional zu den Aktiven verteilt.
Die direkt mit den Erträgen zusammenhängenden anderen Aufwendungen werden auf die jeweiligen Erträge, die indirekt mit ihnen zusammenhängenden anderen Aufwendungen proportional zu den Erträgen verteilt.
Die direkt mit den Erträgen zusammenhängenden steuerwirksamen Abzüge werden auf die jeweiligen Erträge, die indirekt mit ihnen zusammenhängenden steuerwirksamen Abzüge proportional zu den Erträgen verteilt.
Zu den anderen Aufwendungen gehören auch Geschäftsführungs- und allgemeine Verwaltungskosten sowie die auf die Erträge entfallenden Steuern, die nach dem anwendbaren Recht vom Reinertrag abgezogen werden.
Bei Dividenden und Zinsen, die den Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Betriebsstätten nach Artikel 2a und natürlichen Personen im Geschäftsvermögen zugeflossen sind, wird die Kürzung um andere Aufwendungen auf 5 Prozent der verbuchten Dividenden und Zinsen festgesetzt.
Bei Lizenzgebühren, die nicht nach den Artikeln 8a und 24b StHG10 besteuert werden, und bei Dienstleistungserträgen wird die Kürzung um Schuldzinsen und andere Aufwendungen auf die Hälfte der Bruttobeträge dieser Erträge festgesetzt.
Der Nachweis, dass die tatsächlichen Aufwendungen nach Absatz 4 oder 5 wesentlich höher oder niedriger sind, bleibt vorbehalten.
Gliederungstitel vor Art. 12 und Art. 12 Aufgehoben
Art. 13 Abs. 2 und 2bis
Der Antrag ist gemäss den Vorgaben der Steuerbehörde des Kantons einzureichen, in dem die Antragstellerin oder der Antragsteller am Ende der Steuerperiode, in der die Erträge fällig wurden, ansässig war.
Erträge, die bei der Gewinn- oder Einkommenssteuer ermässigt besteuert werden, sind im Antrag besonders zu bezeichnen.
Art. 15
Die Durchführung der Anrechnung ausländischer Quellensteuern obliegt den Kantonen. Sie bestimmen die Behörden, die für die Entgegennahme und Entscheidung der Anträge auf Anrechnung ausländischer Quellensteuern zuständig sind.
Gliederungstitel vor Art. 16 2. Verfahren
a. Pflichten der Antragstellerin oder des Antragstellers
Art. 17 Abs. 3
Der von der Steuerbehörde festgesetzte Betrag der anrechenbaren ausländischen Quellensteuern steht unter dem Vorbehalt einer Überprüfung des Anspruchs durch die Eidgenössische Steuerverwaltung (Art. 20 Abs. 3).
Gliederungstitel vor Art. 19
d. Auszahlung oder Verrechnung des Betrags der anrechenbaren ausländischen Quellensteuern
Art. 19 Abs. 1
Der von der Steuerbehörde festgesetzte Betrag der anrechenbaren ausländischen Quellensteuern wird entweder ausbezahlt oder mit Steuern des Bundes, des Kantons, der Gemeinde oder der Kirchgemeinde verrechnet.
Gliederungstitel vor Art. 20
3. Abrechnung zwischen Bund und Kantonen
Art. 20
Der Betrag der anrechenbaren ausländischen Quellensteuern wird zwischen dem Bund einerseits sowie den Kantonen und Gemeinden andererseits wie folgt verteilt:
bei natürlichen Personen gemäss den Steuersätzen nach Artikel 9 Absatz 1;
bei juristischen Personen im Verhältnis der Steuern auf dem Gewinn nach
Artikel 10 Absatz 1.
Die Kantone belasten dem Bund dessen Anteil. Dieser Anteil wird um den dem Kanton verbleibenden Anteil an der direkten Bundessteuer gemäss Artikel 196 Absatz 1 DBG11 gekürzt. Die Aufteilung des dem Bund nicht zu belastenden Teils der Anrechnungsbeträge auf die Kantone und Gemeinden ist Sache der Kantone.
Auf die Abrechnung der Kantone mit dem Bund und auf die Pflicht zur Rückleistung zu Unrecht erfolgter Auszahlungen oder Verrechnungen (Art. 19) sind die
Artikel 57 und 58 des Verrechnungssteuergesetzes vom 13. Oktober 196512 anwendbar; dabei gilt Artikel 58 Absätze1, 2 und 5 gleichermassen für die zulasten
des Bundes wie für die zulasten des Kantons gewährten Anrechnungsbeträge.
Gliederungstitel vor Art. 21 und Art. 21 Aufgehoben
Art. 23 Abs. 2 Bst. b
Wer, ohne dass der Tatbestand von Absatz 1 erfüllt ist:
b. als Antragstellerin oder Antragsteller unrichtige Auskünfte erteilt;
II
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 13. November 2019 Diese Änderung gilt für Erträge, die nach dem 31. Dezember 2019 fällig werden.
III
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2020 in Kraft.
13. November 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Ueli Maurer |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |