AS 2019 4101
Verordnung des WBF
über die Anpassung der Schwellenwerte
im öffentlichen Beschaffungswesen
für die Jahre 2020 und 2021
vom 19. November 2019
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement,
gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 19941 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB),
verordnet:
Art. 1 Anpassung der Schwellenwerte
Die Schwellenwerte nach Artikel 6 Absatz 1 BöB betragen für die Jahre 2020 und 2021:
230 000 Franken für Lieferungen;
230 000 Franken für Dienstleistungen;
8,7 Millionen Franken für Bauwerke;
700 000 Franken für: 1. Lieferungen und Dienstleistungen im Auftrag einer Auftraggeberin nach Artikel 2 Absatz 2 BöB, 2. Aufträge, welche die Automobildienste der Schweizerischen Post zur Durchführung ihrer in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit im Bereich des Personentransports vergeben.
SR 172.056.12 für die Jahre 2020 und 2021. V des WBF
Art. 2 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2020 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2021.
19. November 2019 Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung: Guy Parmelin