Funtauna

AS 2019 433

Bundesgesetz
über die Verrechnungssteuer
(Verrechnungssteuergesetz, VStG)

Änderung vom 28. September 2018

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. März 20181,
beschliesst:

I

Das Verrechnungssteuergesetz vom 13. Oktober 19652 wird wie folgt geändert:

Ersatz von Ausdrücken

In Artikel 5 Absatz 1bis wird «Eidgenössischen Steuerverwaltung» ersetzt durch «Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV)».

Im ganzen Erlass wird «Eidgenössische Steuerverwaltung» ersetzt durch «ESTV».

In Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f wird «des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer» ersetzt durch «DBG».

Art. 5 Abs. 1 Bst. e Aufgehoben

Art. 11 Abs. 1

Die Steuerpflicht wird erfüllt durch:

  1. Entrichtung der Steuer (Art. 12–18); oder

  2. Meldung der steuerbaren Leistung (Art. 19–20a).

Art. 16 Abs. 2bis Bst. abis

Kein Verzugszins ist geschuldet, wenn die materiellen Voraussetzungen für die Erfüllung der Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung erfüllt sind nach:

abis. Artikel 20a und seinen Ausführungsbestimmungen; oder

Art. 20 Abs. 3

In den Fällen nach Artikel 16 Absatz 2bis Buchstaben a und b wird das Meldeverfahren unabhängig davon gewährt, ob die Meldung der steuerbaren Leistung, das Gesuch um Bewilligung des Meldeverfahrens oder die Geltendmachung des Anspruchs auf ein Meldeverfahren rechtzeitig erfolgt oder nicht.

Art. 20a

3. Bei Natural- 1 Bei Naturalgewinnen aus Geldspielen, die nicht nach Artikel 24 gewinnen aus Geldspielen Buchstaben i–iter DBG3 steuerfrei sind, sowie aus Lotterien und Ge- sowie aus Lotterien und schicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nicht nach Arti- Geschicklich- kel 24 Buchstabe j DBG steuerfrei sind, hat die Veranstalterin die keitsspielen zur Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung zu erfüllen. Verkaufsförderung 2 Die Meldung ist innert 90 Tagen nach Fälligkeit des Gewinns schriftlich der ESTV zu erstatten. Der Meldung ist eine Wohnsitzbestätigung der Gewinnerin oder des Gewinners beizulegen.

Die ESTV leitet die Meldung an die Steuerbehörde des Wohnsitzkantons der Gewinnerin oder des Gewinners weiter.

Das Meldeverfahren wird auch dann gewährt, wenn die Meldung nicht innert 90 Tagen nach Fälligkeit des Gewinns erstattet wird.

Art. 23

  1. Verwirkung 1 Wer mit der Verrechnungssteuer belastete Einkünfte oder Vermögen, woraus solche Einkünfte fliessen, entgegen gesetzlicher Vorschrift der zuständigen Steuerbehörde nicht angibt, verwirkt den Anspruch auf Rückerstattung der von diesen Einkünften abgezogenen Verrechnungssteuer. 2 Die Verwirkung tritt nicht ein, wenn die Einkünfte oder Vermögen in der Steuererklärung fahrlässig nicht angegeben wurden und in einem noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Veranlagungs-, Revisions- oder Nachsteuerverfahren:

  2. nachträglich angegeben werden; oder

  3. von der Steuerbehörde aus eigener Feststellung zu den Einkünften oder Vermögen hinzugerechnet werden.

Art. 38 Abs. 3 ³ Für Meldeverfahren nach Artikel 20a Absatz 1 ist die Meldung innert 90 Tagen nach Fälligkeit der steuerbaren Leistung zusammen mit den Belegen und einer Wohnsitzbestätigung der Gewinnerin oder

des Gewinners zu erstatten.

Art. 40 Abs. 5

Betrifft nur den französischen und italienischen Text.

Art. 64 Abs. 1 und 2

Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer:

  1. eine Bedingung, an welche eine besondere Bewilligung geknüpft wurde, nicht einhält;

  2. einer Vorschrift dieses Gesetzes, einer Ausführungsverordnung oder einer aufgrund solcher Vorschriften erlassenen allgemeinen Weisung oder unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichteten Einzelverfügung zuwiderhandelt;

  3. für die Handlungen nach Artikel 20 Absatz 3 die Fristen nach dessen Ausführungsbestimmungen nicht einhält;

  4. die Frist nach Artikel 20a Absatz 2 nicht einhält. 2 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 70d

VI. Übergangs- Artikel 23 Absatz 2 gilt für Ansprüche, die seit dem1. Januar 2014 bestimmung zur Änderung vom entstanden sind, sofern über den Anspruch auf Rückerstattung der 28. September 2018 Verrechnungssteuer noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist.

II

Das Bundesgesetz vom 27. Juni 19734 über die Stempelabgaben wird wie folgt geändert:

Art. 6 Abs. 1 Bst. f

Aufgehoben

III

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Steht am 31. Januar 2019 fest, dass gegen das Gesetz kein Referendum zustande gekommen ist, so treten seine Bestimmungen wie folgt in Kraft:

  1. die Artikel 11 Absatz 1, 16 Absatz 2bis Buchstabe abis, 20a, 38 Absatz 3 und 64 Absatz 1 Buchstabe d rückwirkend auf den1. Januar 2019, sofern das Geldspielgesetz vom 29. September 20175 am1. Januar 2019 in Kraft tritt;

  2. die übrigen Bestimmungen rückwirkend auf den1. Januar 2019.

Andernfalls bestimmt der Bundesrat das Inkrafttreten.

Nationalrat, 28. September 2018 Ständerat, 28. September 2018 Der Präsident: Dominique de Buman Die Präsidentin: Karin Keller-Sutter Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 17. Januar 2019 unbenützt abgelaufen.6

Es tritt nach seiner Ziffer III Absatz 2 am1. Januar 2019 in Kraft.

5. Februar 2019 Bundeskanzlei