AS 2020 4517
Verordnung
über Massnahmen im Bereich der
Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang
mit dem Coronavirus (Covid-19)
(Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung)
Änderung vom 28. Oktober 2020
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung vom 20. März 20201 wird wie folgt geändert:
Art. 8f
In Abweichung von den Artikeln 31 Absatz 3 Buchstabe a und 33 Absatz 1 Buchstabe b AVIG2 haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Abruf, deren Beschäftigungsgrad starken Schwankungen unterliegt (mehr als 20 %), ebenfalls Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, sofern sie seit mindestens 6 Monaten unbefristet in dem Unternehmen arbeiten, das Kurzarbeit anmeldet.
Der Arbeitsausfall wird auf der Basis der letzten 6 oder 12 Monate vor Beginn der Kurzarbeit für die betroffene Arbeitnehmerin auf Abruf oder den betroffenen Arbeitnehmer auf Abruf berechnet; der für die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer günstigste Arbeitsausfall wird berücksichtigt.
Artikel 57 der Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 19833 ist auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Abruf, deren Beschäftigungsgrad starken Schwankungen unterliegt, nicht anwendbar.
Art. 9 Abs. 5
Artikel 8f gilt bis zum 30. Juni 2021.