AS 2020 4697
Verordnung
zum Erwerbsersatzgesetz
(EOV)
Änderung vom 21. Oktober 2020
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 24. November 20041 zum Erwerbsersatzgesetz wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel vor Art. 23 2. Kapitel: Entschädigung bei Mutterschaft und Vaterschaft
1. Abschnitt: Beginn und Ende des Anspruchs auf Entschädigung
Art. 23 Beginn des Anspruchs
Der Anspruch auf Entschädigung entsteht, wenn das Kind lebensfähig geboren wird.
Der Anspruch der Mutter entsteht überdies, wenn die Schwangerschaft mindestens
Wochen gedauert hat.
Art. 24 Sachüberschrift sowie Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a Aufschub des Entschädigungsanspruchs der Mutter bei längerem Spitalaufenthalt des Neugeborenen
Der Beginn des Entschädigungsanspruchs der Mutter wird aufgeschoben, wenn:
a. sie den Antrag nach Artikel 16c Absatz 2 EOG stellt; und
Art. 25 Ende des Anspruchs der Mutter
Der Anspruch der Mutter auf Entschädigung endet am Tag der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit, unabhängig vom Beschäftigungsgrad.
Art. 26 Sachüberschrift und Einleitungssatz Anrechnung ausländischer Versicherungszeiten
Zur Bestimmung der Mindestversicherungsdauer nach Artikel 16b Absatz 1 Buchstabe a oder 16i Absatz 1 Buchstabe b EOG werden auch Zeiten berücksichtigt, während derer die anspruchsberechtigte Mutter oder der anspruchsberechtigte Vater obligatorisch in einem Staat versichert war:
Art. 28 Sachüberschrift und Einleitungssatz Anrechnung ausländischer Beschäftigungszeiten
Zur Bestimmung der Mindesterwerbsdauer nach Artikel 16b Absatz 1 Buchstabe b oder 16i Absatz 1 Buchstabe c EOG werden auch Zeiten berücksichtigt, während derer die anspruchsberechtigte Mutter oder der anspruchsberechtigte Vater in einem Staat erwerbstätig war:
Art. 28a Anrechnung von Dienstleistungszeiten
Zur Bestimmung der Mindesterwerbsdauer nach Artikel 16b Absatz 1 Buchstabe b oder 16i Absatz 1 Buchstabe c EOG werden auch Zeiten berücksichtigt, während derer die anspruchsberechtigte Person Dienst im Sinne von Artikel 1a EOG leistete.
Art. 29 Sachüberschrift und Abs. 2 Arbeitslose Mütter und Väter
Ein Vater, der im Zeitpunkt der Geburt arbeitslos ist oder infolge Arbeitslosigkeit die erforderliche Mindesterwerbsdauer nach Artikel 16i Absatz 1 Buchstabe c EOG nicht erfüllt, hat Anspruch auf die Entschädigung, wenn er:
bis zur Geburt ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung bezog; oder
am Tag der Geburt Dienst im Sinne von Artikel 1a EOG leistet und an diesem Tag die für den Bezug eines Taggeldes nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz erforderliche Beitragsdauer erfüllt.
Art. 30 Arbeitsunfähige Mütter und Väter
Eine Mutter oder ein Vater, die oder der im Zeitpunkt der Geburt arbeitsunfähig ist oder infolge Arbeitsunfähigkeit die erforderliche Mindesterwerbsdauer nach Arti- kel 16b Absatz 1 Buchstabe b oder 16i Absatz 1 Buchstabe c EOG nicht erfüllt, hat Anspruch auf die Entschädigung, wenn sie oder er:
bis zur Geburt eine Entschädigung einer Sozial- oder Privatversicherung für Erwerbsausfall bei Krankheit oder Unfall oder Taggelder der Invalidenversicherung bezogen hat; oder
im Zeitpunkt der Geburt noch in einem gültigen Arbeitsverhältnis steht, der Anspruch auf Lohnfortzahlung jedoch vor diesem Zeitpunkt schon erschöpft war.
Art. 31 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. e,2 und 3 Entschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Die Entschädigung wird aufgrund des letzten vor der Geburt erzielten und auf den Tag umgerechneten massgebenden Lohns berechnet. Für die Umrechnung werden Tage nicht berücksichtigt, an denen die Mutter oder der Vater kein oder nur ein vermindertes Einkommen erzielt hat wegen:
e. anderer Gründe, die nicht auf ihr oder sein Verschulden zurückzuführen sind.
Die Entschädigungen für die Mutter und den Vater werden gesondert berechnet.
Die Artikel 5 und 6 sind sinngemäss anwendbar.
Art. 32 Entschädigung für Selbstständigerwerbende
Für selbstständigerwerbende Mütter und Väter ist Artikel 7 Absatz 1 sinngemäss anwendbar.
Art. 33 Entschädigung für Mütter und Väter, die gleichzeitig Arbeitnehmende und Selbstständigerwerbende sind
Die Entschädigung für Mütter und Väter, die gleichzeitig Arbeitnehmende und Selbstständigerwerbende sind, wird aufgrund der Summe der Einkommen aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit berechnet, die nach den Artikeln 7 Absatz 1 und 31 ermittelt werden.
Art. 34 Zuständige Ausgleichskasse
Zuständigfür die Entgegennahme der Anmeldung sowie die Festsetzung und Auszahlung der Entschädigung ist:
für AHV-beitragspflichtige Mütter: die Ausgleichskasse, die im Zeitpunkt der Geburt für den Beitragsbezug zuständig war;
für AHV-beitragspflichtige Väter: die Ausgleichskasse, die am letzten bezogenen Tag des Vaterschaftsurlaubs für den Beitragsbezug zuständig war;
c. für Mütter und Väter mit Wohnsitz im Ausland, die nicht mehr in der AHV obligatorisch versichert sind: die Schweizerische Ausgleichskasse.
Artikel 19 Absätze2 und 3 ist anwendbar.
Art. 34a Bescheinigungen
Für Mütter und Väter, die im Zeitpunkt der Geburt Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer sind, bescheinigt der Arbeitgeber auf dem Anmeldeformular den für die Berechnung der Entschädigung massgebenden Lohn, den während des Entschädigungsanspruchs ausbezahlten Lohn sowie die Dauer der Beschäftigung.
Für Mütter und Väter, die im Zeitpunkt der Geburt arbeitslos oder arbeitsunfähig sind, bescheinigt der letzte Arbeitgeber auf dem Anmeldeformular den für die Berechnung der Entschädigung massgebenden Lohn sowie die Dauer der Beschäftigung.
Der Arbeitgeber, bei dem der Vater während des Vaterschaftsurlaubs angestellt ist, oder die Arbeitslosenkasse des Vaters bescheinigt den Bezug der Urlaubstage.
Art. 35 Abs. 2–5
Die Entschädigung für Mütter wird monatlich nachschüssig ausbezahlt. Beträgt sie monatlich weniger als 200 Franken, so wird sie nach Beendigung des Anspruchs ausbezahlt.
Die Entschädigung für Väter wird nach dem Ende des Anspruchs nach Artikel 16j Absatz 3 EOG einmalig nachschüssig ausbezahlt.
Vorbehalten bleibt die Verrechnung nach Artikel 19 Absatz 2 ATSG oder Artikel 20 Absatz 2 AHVG2.
Für die Auszahlung der Entschädigung gilt Artikel 21 Absätze3 und 4 sinngemäss .
Art. 36 Beitragssatz
Der Beitrag vom Erwerbseinkommen beträgt 0,5 Prozent. Im Bereich der sinkenden Skala nach Artikel 21 AHVV3 werden die Beiträge wie folgt berechnet:
Jährliches Erwerbseinkommen in Franken Beitragssatz in Prozent des Erwerbseinkommens von mindestens aber weniger als
600 17 400 0,269
400 21 400 0,275
400 23 800 0,281
800 26 200 0,287
200 28 600 0,293 Jährliches Erwerbseinkommen in Franken Beitragssatz in Prozent des Erwerbseinkommens von mindestens aber weniger als
600 31 000 0,299
000 33 400 0,312
400 35 800 0,324
800 38 200 0,336
200 40 600 0,349
600 43 000 0,361
000 45 400 0,373
400 47 800 0,392
800 50 200 0,410
200 52 600 0,429
600 55 000 0,448
000 57 400 0,466
Nichterwerbstätige entrichten einen Beitrag von 24–1200 Franken im Jahr. Die
Artikel 28 –30 AHVV gelten sinngemäss.
II
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2021 in Kraft.
21. Oktober 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |