AS 2020 5121
Bundesgesetz
über die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen
vom 19. Juni 2020
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 16. November 20161,
beschliesst:
I
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19902 über die direkte Bundessteuer
Art. 27 Abs. 2 Bst. f,3 und 4
Dazu gehören insbesondere:
Nicht abziehbar sind insbesondere:
c. Bussen und Geldstrafen;
Sind Sanktionen nach Absatz 3 Buchstaben c und d von einer ausländischen Straf- oder Verwaltungsbehörde verhängt worden, so sind sie abziehbar, wenn:
b. die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumutbare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten.
Art. 59 Abs. 1 Bst. a und f,2 und 3
Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch:
a. die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuern;
Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören insbesondere:
c. Bussen;
Sind Sanktionen nach Absatz 2 Buchstaben c und d von einer ausländischen Straf- oder Verwaltungsbehörde verhängt worden, so sind sie abziehbar, wenn:
b. die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumutbare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten.
2. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19903 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden
Art. 10 Abs. 1 Einleitungssatz (betrifft nur den italienischen Text), Bst. g, 1bis und
1 Als geschäfts- oder berufsmässig begründete Kosten werden namentlich abgezogen:
g. gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben.
Nicht abziehbar sind insbesondere:
c. Bussen und Geldstrafen;
Sind Sanktionen nach Absatz 1bis Buchstaben c und d von einer ausländischen Straf- oder Verwaltungsbehörde verhängt worden, so sind sie abziehbar, wenn:
b. die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumutbare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten.
Art. 25 Abs. 1 Einleitungssatz (betrifft nur den italienischen Text), Bst. a und f, 1bis
Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch:
a. die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuern;
Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören insbesondere:
c. Bussen;
Sind Sanktionen nach Absatz 1bis Buchstaben c und d von einer ausländischen Straf- oder Verwaltungsbehörde verhängt worden, so sind sie abziehbar, wenn:
b. die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumutbare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten.
Art. 72zter 4 Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Änderung
vom 19. Juni 2020
Die Kantone passen ihre Gesetzgebung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 19. Juni 2020 den geänderten Artikeln 10 Absätze 1 Buchstabe g,
und 1ter sowie 25 Absätze 1 Buchstaben a und f, 1bis und 1ter an.
Abdiesem Zeitpunkt finden die in Absatz 1 genannten Bestimmungen direkt Anwendung, wenn ihnen das kantonale Recht widerspricht.
Der endgültige Buchstabe dieser Bestimmung wird im Hinblick auf das Inkrafttreten von der Bundeskanzlei festgelegt.
II
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 19. Juni 2020 | Nationalrat, 19. Juni 2020 |
|---|---|
Der Präsident: Hans Stöckli | Die Präsidentin: Isabelle Moret |
Die Sekretärin: Martina Buol | Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz |
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 8. Oktober 2020 unbenützt abgelaufen.5
11. November 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |
Der Beschluss über das Inkrafttreten wurde am 9. November 2020 im vereinfachten Verfahren gefällt.