AS 2020 6205
Verordnung der ComCom
betreffend das Fernmeldegesetz
vom 23. Oktober 2020
Die Eidgenössische Kommunikationskommission (ComCom),
gestützt auf die Artikel 11a Absatz 4 und 22a Absatz 3 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 19971 (FMG),
verordnet:
Art. 1 Vorlage von Rechnungslegungs- und Finanzinformationen
Die Art und Form der Rechnungslegungs- und Finanzinformationen, die marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten im Verfahren nach Artikel 11a FMG vorlegen müssen, sind im Anhang festgelegt.
Art. 2 Erteilung von Funkkonzessionen für die Erbringung von Fernmeldediensten
Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) erteilt die Konzessionen für die Nutzung derjenigen Frequenzen zur Erbringung von Fernmeldediensten, für die keine Knappheit nach Artikel 22a Absatz 2 FMG besteht oder droht.
Für die übrigen Funkkonzessionen zur Erbringung von Fernmeldediensten ist das BAKOM für die Vorbereitung der Ausschreibungsverfahren und die Instruktion aller Gesuche nach den Weisungen der ComCom zuständig; es unterbreitet dieser Entscheidungsvorschläge.
Art. 3 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung der Eidgenössischen Kommunikationskommission vom 17. November 19972 betreffend das Fernmeldegesetz wird aufgehoben.
SR 784.101.112
AS 1997 3029, 1999 3588, 2000 2489, 2005 5029, 2007 987, 2009 5829, 2014 1115, 2015 1251
Art. 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2021 in Kraft.
23. Oktober 2020 Eidgenössische Kommunikationskommission: Stephan Netzle
Anhang
(Art. 1) Anforderungen an die Art und Form der Rechnungslegungs- und Finanzinformationen marktbeherrschender Anbieterinnen von Fernmeldediensten (Ausgabe 2)3
Der Text dieses Anhangs und seiner Änderungen wird weder in der AS noch in der SR publiziert. Er kann im Internet unter www.bakom.admin.ch > Das BAKOM > Rechtliche Grundlagen > Vollzugspraxis > Telekommunikation abgerufen oder beim Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel, bezogen werden.